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Aufgaben, Zuständigkeit

Das Amtsgericht Eilenburg ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nähere Informationen zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbakeit erhalten Sie unter dem Link:

Im Justizportal des Bundes- und der Länder wird ein bundesweites Orts- und Gerichtsverzeichnis geführt. Dieses ermöglicht die Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht.

Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Eilenburg ist im Verwaltungsatlas Sachsen dargestellt.

Das Amtsgericht entscheidet in Zivil- und Strafsachen als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in erster Instanz.

Zivilsachen oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten sind solche zwischen Privatpersonen oder juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) um private Rechte. Darunter fallen z.B. Streitigkeiten aus Verträgen, z. B. Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, gewerbliche und private Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen (z. B. aus Verkehrsunfällen), Nachbarschaftsstreitigkeiten oder auch Erbschaftsstreitigkeiten.

Das Amtsgericht ist in Zivilsachen grundsätzlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000,00 €.

Unabhängig vom Streitwert hat das Amtsgericht unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten, soweit es um Wohnraum geht, und - als Familiengericht - in Kindschafts- und Familiensachen.

Eine kostengünstigere Alternative, einen Rechtsstreit – insbesondere in Nachbar-schaftsstreitigkeiten – zu klären, stellen die Verfahren vor den Schiedsstellen der Gemeinden dar. Die Friedensrichter stehen den Schiedsstellen der Gemeinden vor.

Einen Überblick zu den aktuellen Schiedsstellen im Amtsgerichtsbezirk Eilenburg erhalten Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt "Schiedsstellen im Amtsgerichtsbezirk Eilenburg".

Für die Vollstreckung der Entscheidungen in Zivil- und Familiensachen sind die Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, Herausgabe von Sachen, Räumung) bzw. das Amtsgericht (Pfändung von Forderungen) zuständig. 

Das Amtsgericht

  • entscheidet auch über Zwangsvollstreckungsverfahren,
  • ist zuständig für verschiedene Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren, Nachlassangelegenheiten und
  • führt das Grundbuch.

Die Zuständigkeiten des Amtsgerichts sind zum Teil, wie zum Beispiel bei Führung des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, bei Insolvenzsachen und Angelegenheiten der Zwangsversteigerung sowie der Zwangsverwaltung, dem Amtsgericht Leipzig für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen. Deshalb ist das Amtsgericht Eilenburg für diese Verfahren nicht zuständig.

Des Weiteren entscheidet das Amtsgericht bei Ordnungswidrigkeitsverfahren

In Strafsachen ist das Amtsgericht für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Landgericht Leipzig oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht Dresden zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheidet das Amtsgericht als Schöffengericht, welches mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist. 

Entscheidungen des Amtsgerichts können vom Landgericht Leipzig, Oberlandesgericht Dresden oder vom Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn ein in den Verfahrensgesetzen (z. B. Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung) zugelassenes Rechtsmittel eingelegt wird. In Familien- und Kindschaftssachen ist das Oberlandesgericht Dresden die zweite Instanz.

Im Wege der Dienstaufsicht durch den Direktor des Amtsgerichts oder übergeordnete Stellen können richterliche Entscheidungen nicht überprüft oder korrigiert werden. Das verbietet die im Grundgesetz und im Deutschen Richtergesetz garantierte Unabhängigkeit der Richter.

In jeder Stadt oder Gemeinde gibt es eine Schiedsstelle. Den Schiedsstellen steht der Friedensrichter vor.

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