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Ordentliche Gerichtsbarkeit

Vor den ordentlichen Gerichten werden alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder auch sogenannten »juristischen« Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) verhandelt. Darunter fallen z.B. Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Erbschaftsangelegenheiten, Nachbarschaftsstreitigkeiten.


Beispiele:

  • Der Käufer eines Autos will sein Geld zurück haben, weil der Wagen nicht so läuft wie vereinbart. Der Verkäufer geht darauf nicht ein.
  • Der Vermieter fordert Mieterhöhung; der Mieter will aber nicht zahlen.
  • Das Opfer eines Verkehrsunfalls verlangt Schadensersatz; Schädiger und Versicherung lassen aber nichts von sich hören.
  • Der Erbe will nach dem Tod der Großmutter den wertvollen Schmuck in Besitz nehmen; die Verwandten geben diesen jedoch nicht heraus.
  • Ein defektes Abwasserrohr auf dem Nachbargrundstück führt zu Vernässungen und Geruchsbelästigung - der Grundstückseigentümer verweigert Abhilfe.

Ferner gehören auch die sogenannten Familiensachen vor die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Beispiele:

  • Scheidungsverfahren.
  • Der Vater eines ehelichen Kindes will das alleinige Sorgerecht erhalten.
  • Der geschiedene Vater eines ehelichen Kindes will sich nicht damit abfinden, dass die sorgeberechtigte Mutter ihm jeglichen Umgang mit dem Kind verweigert.
  • Ein geschiedener Ehegatte ist der Ansicht, dass der ihm gezahlte Unterhalt zu niedrig ist.
  • Der Sohn möchte auswärts studieren; die Eltern weigern sich, die Studienkosten hierfür zu übernehmen.
  • An die ordentlichen Gerichte muss man sich auch wenden, wenn der in einem gerichtlichen Verfahren Unterlegene den Anspruch des obsiegenden nicht erfüllt (Zwangsvollstreckung).
  • Die minderjährigen Kinder brauchen nach dem Tod der Eltern eine neue Bezugsperson, die alle Angelegenheiten der Kinder regeln darf. Es muss ein Vormund bestellt werden.
  • Jemand möchte gern ein Kind adoptieren.


Neben diesen »streitigen« Verfahren werden hier auch die Angelegenheiten der sogenannten »Freiwilligen Gerichtsbarkeit« behandelt. Hierzu zählen insbesondere die

  • Betreuungs-,
  • Nachlass-,
  • Grundbuch- und
  • Registersachen.

Beispiele:

  • Der Erbe benötigt, um den Nachlass in Besitz zu nehmen (z.B. Sparguthaben, Grundstück), einen Erbschein.
  • Um einen Kredit abzusichern, soll für die Bank eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden.
  • Der Inhaber einer Firma möchte gern im Handelsregister eingetragen werden.
  • Jemand kann sich auf Grund einer Demenzerkrankung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern. Da keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss ein Betreuer bestellt werden.

Weiterhin werden vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt.

Informationen zu den Rechtswegen zu den ordentlichen Gerichten finden Sie im Amt24