Aufgaben, Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Sofern für die Zuständigkeit des Gerichts die örtlichen Beziehungen der beteiligten Personen (z.B. Wohnsitz, ständiger Aufenthaltsort) oder des Streitgegenstandes (z.B. Ort des Grundstücks) bedeutsam sind, ist der Gerichtsbezirk maßgebend.
Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hoyerswerda umfasst die Gemeinden
- Bernsdorf
mit den Ortsteilen Großgrabe, Straßgräbchen, Wiednitz, Zeißholz - Elsterheide
mit den Ortsteilen Bluno, Geierswalde, Klein Partwitz, Nardt, Neuwiese, Bergen, Sabrodt, Seidewinkel, Tätzschwitz - Hoyerswerda
mit den Ortsteilen Bröthen/Michalken, Dörgenhausen, Knappenrode, Schwarzkollm, Zeißig - Lauta
mit den Ortsteilen Laubusch, Leippe, Torno - Lohsa
mit den Ortsteilen Dreiweibern, Driewitz, Friedersdorf, Groß Särchen, Hermsdorf/Spree, Koblenz, Litschen, Mortka, Riegel, Steinitz, Tiegling, Weißig, Weißkollm - Spreetal
mit den Ortsteilen Burg, Burghammer, Burgneudorf, Neustadt, Spreewitz und Zerre - Wittichenau
mit den Ortsteilen Brischko, Dubring, Hoske, Keula, Kotten, Maukendorf, Neudorf-Klösterlich, Rachlau, Saalau, Sollschwitz, Spohla
Aufgrund der Konzentration von Zuständigkeiten bestehen für folgende Verfahren andere örtliche Zuständigkeiten:
Verfahren | örtliche Zuständigkeit |
---|---|
Mahnverfahren | Zentrales Mahngericht Amtsgericht Aschersleben |
Verfahren der Insolvenzordnung | Amtsgericht Dresden |
Führung der Güterrechts-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister |
Amtsgericht Dresden |
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren | Amtsgericht Bautzen |
Im Justizportal des Bundes und der Länder wird ein bundesweites Orts- und Gerichtsverzeichnis geführt. Dieses ermöglicht die Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht.
Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hoyerswerda ist im Verwaltungsatlas dargestellt.
Funktionale Zuständigkeit
Das Amtsgericht Hoyerswerda ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nähere Informationen zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhalten Sie unter dem Link:
Die Aufgaben eines Amtsgerichts sind näher beschrieben unter dem Link:
Obergerichtsvollzieher Ulf Brähler
Besucheradresse:Pforzheimer Platz 2, 02977 Hoyerswerda
Öffnungszeiten:
Donnerstag 13-15 Uhr
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
Telefon: 03571 471451
Gerichtsvollzieherin Marleen Kockert
Besucheradresse:Kolpingstraße 25, 02977 Hoyerswerda
Öffnungszeiten:
Mittwoch 13-16 Uhr
Donnerstag 8-11 Uhr
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
Telefon: 03571 4508521
Obergerichtsvollzieherin Nicole Senf
Besucheradresse:Kirchstraße 17, 02977 Hoyerswerda
Öffnungszeiten:
Montag 8-11 Uhr, 14-17 Uhr
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzeimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
Telefon: 03571 9141466
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Hoyerswerda
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8-13 Uhr
(sonst nach Vereinbarung)
Amtsgericht Hoyerswerda
Pfozheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda
Telefon: 03571 4713
Telefax: 03571 471402
Wissenswertes rund um das Schiedsstellenverfahren
Eine außergerichtliche Verständigung zwischen sich streitenden Parteien bietet viele Vorteile. Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren wird der Streit schneller und kostengünstiger beendet als durch ein gerichtliches Verfahren. Oft sind die Parteien durch familiäre, geschäftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen dauerhaft miteinander verbunden und müssen auch nach Beendigung des Verfahrens noch miteinander auskommen. Dann ist es wichtig, Tatsachen zu berücksichtigen, die für den Konflikt der Parteien zwar von wesentlicher oder sogar ausschlaggebender Bedeutung, rechtlich jedoch irrelevant sind. Das ist besonders in einem Schlichtungsverfahren möglich. Bei vielen Streitpunkten können auch vermittelnde Lösungen gefunden werden, bei denen ein Gericht nur voll zu Lasten der einen und zu Gunsten der anderen Partei entscheiden könnte. Das Schiedsverfahren wird in Sachsen von ehrenamtlich tätigen Friedensrichtern und Friedensrichterinnen in bestimmten Angelegenheiten durchgeführt. Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen werden vom Gemeinderat für fünf Jahre gewählt und vom Vorstand des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.
Im Schlichtungsverfahren werden bestimmte Angelegenheiten des Vermögensrechts, des Strafrechts, des Nachbarschaftsrechts und in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der Ehre durchgeführt.
Gesetzliche Grundlagen
Die Schieds- und Gütestellenverfahren in Sachsen werden auf Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) durchgeführt. Es regelt zum einen die Schiedsstellen in den Gemeinden mit den gemeindlichen Schlichtungsstellen, dem Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Streitigkeiten, dem Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage, den Kosten und der Entschädigung und zum anderen die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die zumeist von Rechtsanwälten oder Notaren betrieben werden. Soweit nach § 15 a EGZPO durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass eine Klage in bestimmten Fällen erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhoben werden kann, ist von dieser gesetzlichen Ermächtigung in Sachsen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Die Anrufung einer Schiedsstelle geschieht in zivilrechtlichen Angelegenheiten in Sachsen freiwillig.