Hauptinhalt

Aufgaben, Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Sofern für die Zuständigkeit des Gerichts die örtlichen Beziehungen der beteiligten Personen (z.B. Wohnsitz, ständiger Aufenthaltsort) oder des Streitgegenstandes (z.B. Ort des Grundstücks) bedeutsam sind, ist der Gerichtsbezirk maßgebend.

Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hoyerswerda umfasst die Gemeinden

  • Bernsdorf
    mit den Ortsteilen Großgrabe, Straßgräbchen, Wiednitz, Zeißholz
  • Elsterheide
    mit den Ortsteilen Bluno, Geierswalde, Klein Partwitz, Nardt, Neuwiese, Bergen, Sabrodt, Seidewinkel, Tätzschwitz
  • Hoyerswerda
    mit den Ortsteilen Bröthen/Michalken, Dörgenhausen, Knappenrode, Schwarzkollm, Zeißig
  • Lauta
    mit den Ortsteilen Laubusch, Leippe, Torno
  • Lohsa
    mit den Ortsteilen Dreiweibern, Driewitz, Friedersdorf, Groß Särchen, Hermsdorf/Spree, Koblenz, Litschen, Mortka, Riegel, Steinitz, Tiegling, Weißig, Weißkollm
  • Spreetal
    mit den Ortsteilen Burg, Burghammer, Burgneudorf, Neustadt, Spreewitz und Zerre
  • Wittichenau
    mit den Ortsteilen Brischko, Dubring, Hoske, Keula, Kotten, Maukendorf, Neudorf-Klösterlich, Rachlau, Saalau, Sollschwitz, Spohla

Aufgrund der Konzentration von Zuständigkeiten bestehen für folgende Verfahren andere örtliche Zuständigkeiten:

Verfahren örtliche Zuständigkeit
Mahnverfahren Zentrales Mahngericht  Amtsgericht Aschersleben
Verfahren der Insolvenzordnung Amtsgericht Dresden
Führung der Güterrechts-,  Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts-
und Vereinsregister
Amtsgericht Dresden
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren Amtsgericht Bautzen

Im Justizportal des Bundes und der Länder wird ein bundesweites Orts- und Gerichtsverzeichnis geführt. Dieses ermöglicht die Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht.

Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hoyerswerda ist im Verwaltungsatlas dargestellt.

Verwaltungsatlas

Orts- und Gerichtsverzeichnis

Funktionale Zuständigkeit

Das Amtsgericht Hoyerswerda ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nähere Informationen zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhalten Sie unter dem Link:

Themenportal der Justiz

Die Aufgaben eines Amtsgerichts sind näher beschrieben unter dem Link:

Themenportal der Justiz

 

 

 

Obergerichtsvollzieher Ulf Brähler

Besucheradresse:
Pforzheimer Platz 2, 02977 Hoyerswerda

Öffnungszeiten:
Donnerstag 13-15 Uhr

Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda

Telefon: 03571 471451

Gerichtsvollzieherin Marleen Kockert

Besucheradresse:
Kolpingstraße 25, 02977 Hoyerswerda

Öffnungszeiten:
Mittwoch 13-16 Uhr
Donnerstag 8-11 Uhr

Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda

Telefon: 03571 4508521

Obergerichtsvollzieherin Nicole Senf

Besucheradresse:
Kirchstraße 17, 02977 Hoyerswerda

Öffnungszeiten:
Montag 8-11 Uhr, 14-17 Uhr

Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim
Amtsgericht Hoyerswerda
Pforzeimer Platz 2
02977 Hoyerswerda

Telefon: 03571 9141466

Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Hoyerswerda

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8-13 Uhr
(sonst nach Vereinbarung)

Postanschrift:
Amtsgericht Hoyerswerda
Pfozheimer Platz 2
02977 Hoyerswerda

Telefon: 03571 4713

Telefax: 03571 471402

Wissenswertes rund um das Schiedsstellenverfahren

 

Eine außergerichtliche Verständigung zwischen sich streitenden Parteien bietet viele Vorteile. Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren wird der Streit schneller und kostengünstiger beendet als durch ein gerichtliches Verfahren. Oft sind die Parteien durch familiäre, geschäftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen dauerhaft miteinander verbunden und müssen auch nach Beendigung des Verfahrens noch miteinander auskommen. Dann ist es wichtig, Tatsachen zu berücksichtigen, die für den Konflikt der Parteien zwar von wesentlicher oder sogar ausschlaggebender Bedeutung, rechtlich jedoch irrelevant sind. Das ist besonders in einem Schlichtungsverfahren möglich. Bei vielen Streitpunkten können auch vermittelnde Lösungen gefunden werden, bei denen ein Gericht nur voll zu Lasten der einen und zu Gunsten der anderen Partei entscheiden könnte. Das Schiedsverfahren wird in Sachsen von ehrenamtlich tätigen Friedensrichtern und Friedensrichterinnen in bestimmten Angelegenheiten durchgeführt. Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen werden vom Gemeinderat für fünf Jahre gewählt und vom Vorstand des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.
Im Schlichtungsverfahren werden bestimmte Angelegenheiten des Vermögensrechts, des Strafrechts, des Nachbarschaftsrechts und in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der Ehre durchgeführt.

Gesetzliche Grundlagen

Die Schieds- und Gütestellenverfahren in Sachsen werden auf Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) durchgeführt. Es regelt zum einen die Schiedsstellen in den Gemeinden mit den gemeindlichen Schlichtungsstellen, dem Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Streitigkeiten, dem Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage, den Kosten und der Entschädigung und zum anderen die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die zumeist von Rechtsanwälten oder Notaren betrieben werden. Soweit nach § 15 a EGZPO durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass eine Klage in bestimmten Fällen erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhoben werden kann, ist von dieser gesetzlichen Ermächtigung in Sachsen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Die Anrufung einer Schiedsstelle geschieht in zivilrechtlichen Angelegenheiten in Sachsen freiwillig.

zurück zum Seitenanfang