Zeugeninformation
Als Zeuge erfüllt man eine gesetzliche Pflicht. Mit der Aussage trägt man unter Umständen erheblich zur Entscheidung des Gerichtes bei. Die Vernehmung in der Verhandlung ist zur Wahrheitsfindung erforderlich, auch wenn bereits vorher bei der Polizei, dem Staatsanwalt oder einem Richter ausgesagt wurde.
Wenn am Tag der Vernehmung bereits andere Termine bekannt sind, ist der Zeuge verpflichtet, dies dem Gericht unter Angabe der Hinderungsgründe umgehend mitzuteilen. Von der Pflicht, zum Termin zu erscheinen, ist der Zeuge nur dann befreit, wenn dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt wird.
Wenn ein Zeuge ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung zum Termin nicht erscheint, werden ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich kann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden. Außerdem kann auch eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
Das Amtsgericht Kamenz verfügt über eine Zeugenbetreuungsstelle. Den Ansprechpartner für Zeugen können Sie über die Pforte des Amtsgerichts Kamenz erreichen.
Opferhilfe
Zeugen können sich außerdem bei dem Verein Opferhilfe Sachsen e.V. zu den unten angegebenen Sprechzeiten beraten lassen.
Die Mitarbeiter dort informieren Sie u.a. über den Ablauf des Verfahren und der Vernehmung, Ihre Rechte und Pflichten, die Zeugenentschädigung und begleiten Sie auch zur Verhandlung.
Opferhilfe Sachsen e. V.
Besucheradresse:Töpferstraße 17
02625 Bautzen
Öffnungszeiten:
nur nach vorheriger Terminvergabe
Telefon: 03591 679550
E-Mail: bautzen@opferhilfe-sachsen.de
Webseite: https://www.opferhilfe-sachsen.de/
Zeugen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung von Fahrtkosten, Verdienstausfall und Ersatz von Auslagen. Die Kosten für die Fahrkarte oder für das Benutzen eines Kraftfahrzeuges werden von der Anschrift, welche auf der Ladung genannt ist, erstattet. Wenn Zeugen die Reise von einem anderen Ort aus antreten müssen, wird gebeten, dies dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Etwaige entstandene Mehrkosten können anderenfalls nicht erstattet werden. Der Ersatz von sonstigen Auslagen ist nur bei Vorlage von Belegen möglich.
Verfügt der Zeuge für die Reise nicht über die notwendigen Mittel, kann er einen Antrag auf Gewährung eines Fahrgutscheines bei dem auf der Ladung bezeichneten Gericht oder in Eilfällen an dem für dessen Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht stellen.
Der Antrag auf Entschädigung nebst der dazugehörigen gerichtlichen Ladung muss binnen 3 Monaten ab dem Tag der Zeugenvernehmung beim Amtsgericht Kamenz eingegangen sein, da sonst keine Entschädigung mehr gezahlt werden kann. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung auf ein vom Zeugen anzugebendes Konto.
- Nach Aufruf der Sache betreten die Zeugen den Sitzungssaal.
- Die Zeugen werden belehrt, dass sie wahrheitsgemäß aussagen müssen, nichts verschweigen dürfen und mit einer Vereidigung zu rechnen haben.
- Im Anschluss verlassen die Zeugen den Sitzungssaal und halten sich in der Nähe des Saales für die Vernehmung bereit.
- In der Zwischenzeit stellt das Gericht die Personalien der Parteien fest, in Strafsachen die des Angeklagten, und der Staatsanwalt verliest die Anklage.
- Im Rahmen der Beweisaufnahme werden dann die Zeugen in den Sitzungssaal gebeten. Jeder Zeuge wird einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen.
- Der Zeuge wird nach seinen Personalien wie Name, Alter, Beruf und Wohnort befragt. Danach erfolgt ggf. eine Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Anschluss daran wird er zur Sache gehört. Dann können das Gericht und die Parteien, n Strafsachen der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte Fragen an den Zeugen stellen. Nach der Aussage wird durch das Gericht entschieden, ob der Zeuge vereidigt wird. Anschließend wird der Zeuge entlassen.
- Falls die Verhandlung öffentlich ist, steht es dem Zeugen frei, die Verhandlung im Zuschauerraum weiter zu verfolgen.
- Nach der Beweisaufnahme zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet danach das Urteil oder bestimmt einen gesonderten Verkündungstermin.