Zustellungsbevollmächtigte
Informationen zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
Die aufgrund einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde oder polizeiliche Ermittlungsperson (§ 152 GVG) namentlich benannte bereite Amtsperson ist Zustellungsbevollmächtigte, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Torgau besteht oder begründet wird (§ 132 StPO, Nr. 60 S. 2 RiStBV).
Im Verhinderungsfall ist der namentlich benannte Vertreter diese bereite Amtsperson. Bei bereits erteilten Zustellungsvollmachten an einen früher benannten Zustellungsbevollmächtigten wird die durch den Direktor des Amtsgerichts Torgau nunmehr benannte Person der Nachfolger.
Für die nach §§ 127a, 132 Abs. 1, 116a Abs. 3 StPO angeordneten Fälle wird das Einverständnis zur Entgegennahme der Bevollmächtigung von Amts wegen erklärt.
Für nicht angeordnete Vollmachtserteilungen ist die vorherige Zustimmung des zu Bevollmächtigten einzuholen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn. 5 zu § 116a).
Zustellungsbevollmächtigte der Hauptstelle: Frau Daniela Maibaum
im Verhinderungsfalle deren Vertreterin: Frau Katrin Thape
Zustellungsbevollmächtigte der Zweigstelle: Frau Simone Sauermann
im Vertretungsfalle deren Vertreterin: Frau Simone Pirl
- Formular Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten Hauptstelle Torgau (*.pdf, 0,70 MB)
- Formular für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten Zweigstelle Oschatz (*.pdf, 0,82 MB)