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Zustellungsbevollmächtigte

Informationen zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten

Die aufgrund einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde oder polizeiliche Ermittlungsperson (§ 152 GVG) namentlich benannte bereite Amtsperson ist Zustellungsbevollmächtigte, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Torgau besteht oder begründet wird (§ 132 StPO, Nr. 60 S. 2 RiStBV).

Im Verhinderungsfall ist der namentlich benannte Vertreter diese bereite Amtsperson. Bei bereits erteilten Zustellungsvollmachten an einen früher benannten Zustellungsbevollmächtigten wird die durch den Direktor des Amtsgerichts Torgau nunmehr benannte Person der Nachfolger.

Für die nach §§ 127a, 132 Abs. 1, 116a Abs. 3 StPO angeordneten Fälle wird das Einverständnis zur Entgegennahme der Bevollmächtigung von Amts wegen erklärt.

Für nicht angeordnete Vollmachtserteilungen ist die vorherige Zustimmung des zu Bevollmächtigten einzuholen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn. 5 zu § 116a).

Zustellungsbevollmächtigte der Hauptstelle: Frau Daniela Maibaum

im Verhinderungsfalle deren Vertreterin: Frau Katrin Thape

Zustellungsbevollmächtigte der Zweigstelle: Frau Simone Sauermann

im Vertretungsfalle deren Vertreterin: Frau Simone Pirl

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