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    Hinweise zu den Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle:

    Beim Arbeitsgericht Bautzen besteht für Rechtsuchende die Möglichkeit, die Rechtsantragstelle zur Einreichung von Anträgen oder Klagen aufzusuchen.

    Die Rechtsantragstelle ist wie folgt geöffnet:

    Dienstag     9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr

    Donnerstag  9.00 bis 12.00 Uhr

    In dringenden Angelegenheiten kann auch außerhalb dieser Sprechzeiten ein Termin vereinbart werden.

    Arbeitsgericht Bautzen               03591/361 - 0

    Jeden 2. Donnerstag im Monat wird die Rechtsantragstelle zu den Sprechzeiten von 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr in Görlitz geöffnet (beim Amtsgericht Görlitz, Postplatz 18, 02826 Görlitz).

    Achtung:

    Der Sprechtag in Görlitz muss im April 2024 aus personellen Gründen entfallen.

    Bitte wenden Sie sich an die Rechtsantragstelle in Bautzen.

    Der Sprechtag in Görlitz im Mai 2024 findet bereits am 02.05.2024 statt (09.05.2024 = Feiertag).

    Die Geschäftsleitung

     

    Sie können Klagen und schriftliche Anträge auch ohne Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten vor dem Justizgebäude des Arbeitsgerichts Bautzen einreichen.

    Ein Einreichen per E-Mail ist nicht zulässig.

    Hinweis der Rechtsantragstelle:

    Die Mitarbeiterinnen der Rechtsantragstelle sind keine Rechtsberater. Es können lediglich allgemeine unverbindliche Auskünfte erteilt werden.

    Sofern Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich bitte - falls Sie Mitglied sind - an Ihre Gewerkschaft oder an einen Rechtsanwalt.

    In der Rechtsantragstelle stehen keine Dolmetscher zur Verfügung. Wen Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, sollten Sie eine sprachkundige Person zur Unterstützung mitbringen.

    Die Geschäftsleitung

    Ab 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2026, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetzes genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen.

    Das Arbeitsgericht Bautzen ist eine transparenzpflichtige Stelle, jedoch nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden.  

    Der Bereich der Rechtspflege unterliegt keiner Transparenzpflicht.

    Nach den Arbeitsgerichten Leipzig, Chemnitz und dem Sächsischen Landesarbeitsgericht wurde zum 30.05.2022 auch beim Arbeitsgericht Bautzen die elektronische Akte ( E-Akte) eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt werden neu eingehende Verfahren nur noch elektronisch bearbeitet, auch wenn sie in Papierform eingereicht werden.

    Für  nicht anwaltlich vertretene Rechtsuchende ändert sich jedoch nichts. Sie erhalten Post auch weiterhin in Papierform.

    Eine Einreichung von Schriftstücken mit einfacher E-Mail ist weiterhin nicht zulässig.

    Alle vor dem 30.05.2022 beim Arbeitsgericht Bautzen eingehenden Rechtsstreite werden in Papierform weitergeführt. Perspektivisch wird die E-Akte allerdings die Papierakte vollständig ersetzen.

    In sächsischen Gerichtsgebäuden werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Dadurch kann es zu kurzen Wartezeiten in den jeweiligen Eingangsbereichen kommen. Verfahrensbeteiligte werden gebeten, dies zu berücksichtigen und rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgebäude einzutreffen. Durch die aktuellen Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie kann es zusätzlich zu verlängerten Wartezeiten kommen. Beachten Sie bitte auch die diesbezüglichen besonderen Hinweise.

    Das Mitführen von Waffen i. S. d. Waffengesetzes (WaffG) oder nach dem WaffG verbotenen Gegenständen sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet.

    Die sächsischen Gerichte für Arbeitssachen nehmen förmliche Zustellungen an die Rechtsanwaltschaft und Behörden per elektronischem Empfangsbekenntnis (eEB) nach § 174 Abs. 4, 3 ZPO vor. Die Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses an die Gerichte hat auf einem sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen und kann über das beA-Postfach oder Behördenpostfächer vorgenommen werden.

    Die Gerichte sind im Übrigen nicht gehalten, der Anwaltschaft die Bedienung des beA in Bezug auf die Abgabe eines eEBs zu erläutern, LAG Schl.-Holstein, Beschluss vom 19.09.2019 - 5 Ta 94/19.

    Die Versender von beA-Nachrichten werden ausdrücklich gebeten zu beachten, dass unbedingt - vor allem beim Zurücksenden von elektronischen Empfangsbekenntnissen - die Betreffzeile ausgefüllt werden muss, damit es nicht zu Problemen bei der Übersendung an die Gerichte kommt. Hier sollte unbedingt das Aktenzeichen des Gerichts aufgeführt werden! Das gilt vor allem bei den Gerichten, die bereits mit der elektronischen Verfahrensakte arbeiten.

    Beachten Sie bitte, dass für ggf. im Internet - die sächsische Arbeitsgerichtsbarkeit betreffend - veröffentlichte Informationen von dritter Seite (z. B. bzgl. Öffnungszeiten der Gerichte, Anschriften und Kontaktdaten) keinerlei Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit besteht. Sofern von dritter Seite unvollständige, falsche oder unrichtige Informationen veröffentlicht werden, wird auch nicht von hier aus deren Berichtigung oder Klarstellung veranlasst.

    Verlässliche aktuelle Angaben können diesem Internetauftritt bzw. dem Amt24-Service-Portal für Sachsen entnommen werden.

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