Hauptinhalt

Aktuelle Informationen

Informationen zur elektronischen Verfahrensakte:

Am 27. Juni 2022 erfolgte beim Arbeitsgericht Zwickau die Einführung der elektronischen Verfahrensakte. Seit diesem Stichtag werden sämtliche neu eingehenden Verfahren in allen Kammern elektronisch geführt und es gelten Besonderheiten für die Übersendung elektronischer Dokumente an das Gericht. Diese werden gebeten unbedingt zu beachten, damit der Umstieg von der Papierakte hin zur elektronischen Verfahrensakte sowohl für das Gericht als auch für die Parteien und deren Bevollmächtigte ohne größere Probleme gelingt. 

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass es aufgrund der Einführung der elektronischen Verfahrensakte zu Verzögerungen im Verfahrensablauf kommen kann, so dass sich die bisher sehr kurzen Bearbeitungszeiten der einzelnen Verfahren zumindest vorübergehend verlängern können.

Alle vor dem 27. Juni 2022 beim Arbeitsgericht Zwickau eingehenden Rechtsstreitigkeiten werden als Papierakten weitergeführt. Perspektivisch wird die elektronische Verfahrensakte die Papierakte komplett ersetzen.

Besondere Hinweise zur elektronischen Einreichung von Dokumenten:

Hinweise zum Problem der eingebetteten Schriftarten

Nach Nr. 1 Satz 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018 müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Das Erfordernis, dass Schriften eingebettet sein müssen, stellt sicher, dass ein Schriftsatz sowohl bei dem Gericht als auch bei der einreichenden und bei der anderen Partei stets in gleicher Form vorliegt und dargestellt wird. Insbesondere wird dadurch auch sichergestellt, dass der Schriftsatz noch nach Jahren in gleicher Weise darstellbar und lesbar ist.

Ob die verwandten Schriftarten in dem PDF-Dokument eingebettet sind, kann im Programm Adobe Acrobat Reader geprüft werden unter
»Datei« | »Eigenschaften« | »Schriften«.

Es werden dann die »in diesem Dokument verwendete(n) Schriften« angezeigt. Erscheint hier hinter allen angezeigten Schriftarten der Klammerzusatz »eingebettet« oder »eingebettete Untergruppe«, entspricht das Dokument den Anforderungen der Bekanntmachung.
Fehlt auch nur bei einer Schriftart der Klammerzusatz liegt ein Formatfehler vor, der einen fristgemäßen Eingang des Dokuments zunächst hindert (vgl. § 130a Abs. 6 ZPO).

Das Fehlen der Einbettung kann verschiedene Ursachen haben:
Eingebettet werden können programmseitig nur solche Schriften, die auf dem Computer des Absenders vorhanden sind und für die er über die notwendigen Lizenzen verfügt. Häufig liegt die fehlende Einbettung auch an den Einstellungen. So ist in MS Word unter »Datei« | »Optionen« | »Speichern« der Haken bei »Schriftarten in der Datei einbetten« zu setzen.

Hinweis zur elektronischen Einreichung per beA an das Gericht:

Per beA eingereichte Dokumente gelangen bei elektronisch geführten Verfahren sofort direkt zur jeweiligen Akte. Wird also der elektronische Weg über ein besonderes elektronisches Postfach (z.B. beA, beBPo, beN) gewählt, wird dringend darum gebeten, unbedingt von einer zusätzlichen Einreichung inhaltlich identischer Schriftsätze in anderer Form (per Telefax; Einsenden eines schriftlichen Originals) abzusehen.

Eine zusätzliche Übersendung identischer Schreiben führt wegen der zwingend zusätzlichen Erfassung zu einer erheblichen Verzögerung des Geschäftsganges. Auf § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO wird hingewiesen: der Absender, der ein elektronsiches Dokument per beA an das Gericht versendet, erhält eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs.

In ganz bedeutsamen Fällen kann ggf. eine Bestätigung des Eingangs telefonisch bei der zuständigen Geschäftsstellenverwalterin eingeholt werden.

zurück zum Seitenanfang