Aktuelles Angehörigenbesuche
Auszug aus der Besucherordnung
(gültig ab 01.September 2015)
Für einen reibungslosen Ablauf des Besuches ist folgendes zu beachten:
1. Besuchszeiten Montag kein Besuch!
Dienstag 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Donnerstag 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Samstag 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Sonntag und Feiertage 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr und
10.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Besuche sind nur nach Terminabsprache mit der JVA Zwickau möglich und können wochentags telefonisch in der Zeit von 08.00 – 11.00 Uhr (montags ab 10.00 Uhr) unter 0375/2723-150 oder persönlich während der Besuchszeit vereinbart werden.
2. Bei Vorliegen einer Besuchserlaubnis wird in der Regel jedem Inhaftierten einmal wöchentlich Besuch für eine Dauer von jeweils 60 Minuten gewährt.
Melden Sie sich bitte 30 Minuten vor Besuchsbeginn an der Torwache an. Bei
verspätetem Anmelden ist eine Besuchsdurchführung im Regelfall nicht mehr
möglich
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Jeder Besucher hat sich mit einem gültigen Personaldokument, jedes Kind ab vollendetem 3. Lebensjahr mit einem gültigen Kinderausweis (neu. Kindereisepass) auszuweisen. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres reicht die Vorlage der Geburtsurkunde.
Kinder unter 14 Jahren werden nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten eingelassen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist zusätzlich eine Erlaubnis des Erziehungsberechtigten erforderlich. Es können maximal 3 Besucher (darunter 2 Erwachsene) pro Gefangenen eingelassen werden.
Ein Besuch von mehreren Gefangenen gleichzeitig ist nicht zulässig. Ebenfalls werden keine Besucher eingelassen, die offensichtlich unter Alkohol-, Drogen oder Einfluss sonstiger berauschender Mittel stehen. Ebenso ist das Einbringen und Mitführen dieser Substanzen untersagt.
5. Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen.
6. In den Besuchsbereich dürfen keinerlei Gegenstände (auch Uhren und Schmuck) oder Schreiben - ausgenommen Automatengeld (bis maximal 12,00 €) und Besucherscheine- mitgenommen werden.
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9. Ein Besuch kann abgebrochen werden, wenn
► Gegenstände unerlaubt übergeben werden
► die Sicherheit und/ oder Ordnung gestört werden
► die Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren bedenklich erscheint
► die Weisungen des Besuchsbeamten nicht befolgt werden
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Bediensteten der JVA gern zur Verfügung.
Hinweis:
Wer es unternimmt Gefangenen etwas -unerlaubt- zu übergeben, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 115 OWiG und muss mit einer Anzeige rechnen. Die JVA kann außerdem Trennscheibenbesuch oder eine Besuchssperre erwirken bzw. festlegen. |