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Pressemitteilungen aus dem Jahr 2021

ERV - aktive Nutzungspflicht ab 1. Januar 2022

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, ab 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 g des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), welche Vorschrift der Regelung in § 130 d der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen entspricht. Aufgrund dieser sogenannten aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs können formbedürftige Schriftsätze dann nicht mehr als Briefpost oder per Fernkopie (Telefax) wirksam übermittelt werden.

Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Presseerklärung zur Pilotierung der E-Verfahrensakte

Elektronische Prozessakten beim Sächsischen Landesarbeitsgericht

Das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz hat am 8. März 2021 mit der Pilotierung der elektronischen Prozessakten begonnen.

Die Prozessakten sind ab dem 1. Januar 2026 elektronisch zu führen. Bereits jetzt können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Für Rechtsanwälte und Behörden gilt ab dem 1. Januar 2022 für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen eine Nutzungspflicht.

Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind die noch in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen.

Die elektronische Führung der Prozessakten ermöglicht Richterschaft und Bediensteten ab sofort auch die digitale Aktenbearbeitung.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht ist zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau.

Das Arbeitsgericht Leipzig pilotiert die elektronische Verfahrensakte bereits erfolgreich. In Kürze folgt das Arbeitsgericht Chemnitz.

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