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Rechtsantragstelle

Das Sächsische Landessozialgericht ist in erster Linie Berufungsinstanz, das heißt, es ist für die Überprüfung der Entscheidungen der drei Sozialgerichte in Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig.

Gegen ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts können Sie Berufung einlegen, wenn diese kraft Gesetzes zulässig ist oder vom Sozialgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Ansonsten können Sie Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts können Sie – in einigen Fällen – Beschwerde einlegen.

Bitte beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung, die Sie am Ende der Gerichtsentscheidung finden. Wichtig ist es, die Frist einzuhalten.

In der Rechtsantragstelle können Sie der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Ihren Antrag zu Protokoll geben. Bitte bringen Sie die Gerichtsentscheidung des Sozialgerichts mit. Den im weiteren Verfahren anfallenden Schriftverkehr einschließlich der Begründung müssen Sie selbst führen.

Bitte beachten Sie, dass bis auf Weiteres Anträge für das Sächsische Landessozialgericht in der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Chemnitz, Straße der Nationen 2- 4, 09111 Chemnitz, aufgenommen werden.

In der Rechtsantragstelle darf keine Rechtsberatung erfolgen. Dazu sind nur Personen befugt, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übertragen wurde (zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Rentenberaterinnen und Rentenberatern).

Bitte beachten Sie:
Ihre Anträge können per Post, mündlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder über den elektronischen Rechtsverkehr gestellt werden. Auch eine Übersendung per Fax wahrt die Frist. Es ist aber nicht möglich, per E-Mail Anträge zu stellen oder in laufenden Verfahren Schriftsätze einzureichen und eine E-Mail wahrt auch nicht die Frist.

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