Hauptinhalt

Mediation/Güteverfahren

Güteverfahren/ Mediation - ein Weg zur einvernehmlichen Streitbeilegung

Beim Sächsischen Landessozialgericht besteht die Möglichkeit, Rechtstreitigkeiten im Wege eines Güteverfahrens einvernehmlich zu lösen. Dieses Verfahren ersetzt das früher praktizierte Mediationsverfahren, für das Richter:innen des Sächsischen Landessozialgerichts eine Mediatorenausbildung durchlaufen haben. Heute stehen diese Mediatoren als Güterichter:innen zur Verfügung. Als solche dürfen und werden sie die Konfliktbeilegung in der Regel in Form der Mediation anbieten.

In dieser Form ist das Güterverfahren ein Verfahren, in dem die Beteiligten unter Hinzuziehung eines neutralen (allparteilichen) Dritten – des Güterichters – versuchen, selbstbestimmte und allseits akzeptierte Lösungen für die dem Rechtstreit zugrunde liegenden, gegebenenfalls auch für weitergehende Probleme zu erarbeiten. Meist gelingt es, dadurch einvernehmliche und dauerhafte Ergebnisse zu erzielen, so dass auch mögliche «Folgeverfahren» vermieden werden können.
Das Güteverfahren ist in allen Streitsachen möglich, für die das Sächsische Landessozialgericht zuständig ist, darunter Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Unfall- und der sozialen Pflegeversicherung; ferner Angelegenheiten der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe und des sozialen Entschädigungsrechts. Das Angebot des Güterverfahrens richtet sich im Allgemeinen nur an Versicherte, die anwaltlich vertreten sind, um «Waffengleichheit» zwischen den Behördenvertretern und den Versicherten zu erzielen.

Das Güterichterverfahren kann sowohl von einem Beteiligten als auch von dem/der für das Streitverfahren zuständigen Richter:in angeregt werden. Es wird regelmäßig nur eingeleitet, wenn alle Beteiligten zustimmen. Die Führung dieses Verfahrens wird ausschließlich einem/einer Güterichter:in übertragen, der nicht zur streitigen Entscheidung des Verfahrens berufen ist. Sollte das Güteverfahren zu keiner vollständigen Lösung des Konflikts führen, wird die Sache dem/der für die Streitsache zuständigen Richter:in zurückgeleitet, der dann abschließend – gegebenenfalls im Spruchkörper – entscheidet.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt

zurück zum Seitenanfang