Elektronische Kommunikation in Rechtssachen
Übermittlungswege
Für die elektronische Kommunikation mit den sächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Rahmen des Elektronischen Rechtsverkehrs stehen Ihnen die folgenden Wege offen:
De-Mail
Die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. dazu nachfolgenden Abschnitt »Rechtsgrundlagen«) sind per De-Mail erreichbar, wodurch eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation gewährleistet wird.
Wenn Sie an ein sächsisches Gericht eine De-Mail senden möchten, benötigen Sie selbst ein De-Mail-Konto, das Sie bei einem der staatlich zugelassenen De-Mail-Anbieter erhalten. Dieses muss in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken (bitte wählen Sie bei Ihrem De-Mail-Anbieter bei der Einrichtung des De-Mail-Kontos die entsprechende Option).
Die De-Mail-Anschrift des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die Sie kontaktieren möchten, finden Sie über den De-Mail-Verzeichnisdienst Ihres Anbieters oder über das unter nachfolgendem Link erreichbare De-Mail Informationsportal.
Bitte beachten Sie:
Der De-Mail-Diensteanbieter 1&1 stellt seinen Dienst zum 30. November 2024 ein. Ab dem 1. Dezember 2024 sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften deshalb nicht mehr über De-Mail im elektronischen Rechtsverkehr erreichbar. De-Mail-Adressen mit der Endung »gmx.de-mail.de« sind bereits seit dem
21. Oktober 2024 nicht mehr erreichbar und können justizseitig insofern nicht mehr adressiert werden. Ab dem 1. November 2024 werden auch De-Mail-Adressen mit der Endung »web.de-mail.de« nicht mehr erreichbar sein. Es wird darauf hingewiesen, dass De-Mail voraussichtlich im ersten Quartal 2025 als sicherer Übermittlungsweg gänzlich wegfallen wird. Die entsprechende Anpassung der Verfahrensordnungen wurde durch das Bundesjustizministerium bereits initiiert. Über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der De-Mail können Sie sich hier informieren.
Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr stehen für Bürgerinnen und Bürger das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) und Mein Justizpostfach (MJP) bereit. Organisationen können das eBO und Behörden das besondere Behördenpostfach (beBPo) nutzen. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden Sie in dem nachfolgenden Abschnitt oder unter dem Link: https://egvp.justiz.de.
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen verfügt auch über ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Dies eröffnet Ihnen die Möglichkeit, elektronische Nachrichten ebenfalls vertraulich, verschlüsselt und im Bedarfsfall auch elektronisch signiert zu übertragen. Zur Kommunikation mittels EGVP wird eine sogenannte Sende- und Empfangskomponente (Client-Software) benötigt, die sie auf Ihrem Endgerät (z.B. PC) installieren müssen. Diese Software ist bei mehreren Anbietern - teilweise kostenlos - erhältlich.
Nähere Informationen zum EGVP allgemein sind unter dem nachfolgenden Link abrufbar:
Informationen zu Anbietern von Client-Software erhalten Sie unter folgendem Link:
https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/index.php
Rechtsgrundlagen
Im Freistaat Sachsen ist der elektronische Zugang seit dem 1. Dezember 2012 zu allen Gerichten und in allen Verfahrensarten (mit Ausnahme von Grundbuchsachen, s.u.) eröffnet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist wie folgt zu unterscheiden:
Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 schreibt vor, dass alle Gerichte
- der Zivilgerichtsbarkeit,
- der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- der Arbeitsgerichtsbarkeit,
- der Finanzgerichtsbarkeit, sowie
- der Sozialgerichtsbarkeit
bundesweit und flächendeckend zum 1. Januar 2018 elektronisch erreichbar sein müssen. Dementsprechend gelten seit dem 1. Januar 2018 in Verfahren vor den genannten Gerichten die bundesrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in den betreffenden Prozessordnungen i.V.m. der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (ERVV). Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 ERVV finden Sie hier.
Durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde diese Pflicht auf die Strafjustiz (Strafgerichte und Staatsanwaltschaften) erweitert. Allerdings hat der Freistaat Sachsen insofern von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so dass in
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bei den Strafgerichten, sowie
- Ermittlungsverfahren bei den sächsischen Staatsanwaltschaften (einschließlich der Generalstaatsanwaltschaft)
bis zum 31. Dezember 2019 die landesrechtlichen Regelungen der Sächsischen E-Justizverordnung (weiter) gegolten haben. Seit dem 1. Januar 2020 gelten jedoch auch in diesen Verfahren die bundesrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in den betreffenden Prozessordnungen i.V.m. der ERVV.
Demgegenüber gelten für alle nicht von den o.g. Gesetzen erfassten Verfahren (weiterhin) die landesrechtlichen Regelungen der Sächsischen E-Justizverordnung. Dies betrifft alle Verfahren
- bei den Grundbuchämtern (für Notare besteht eine Pflicht zur elektronischen Antragseinreichung),
- bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern,
- vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof (siehe auch § 10a SächsVerfGHG),
- vor dem Sächsischen Anwaltsgerichtshof, sowie
- vor dem Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Dresden und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht Dresden.
Die auf der Grundlage von § 3 der Sächsischen E-Justizverordnung bekannt gegebenen Bearbeitungsvoraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen finden Sie hier.
Normtexte:
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013
[Download,*.pdf, 0,04 MB]Gesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronsichen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
[Download,*.pdf, 0,20 MB]Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Sächsische E-Justizverordnung
Sonstige Hinweise und Bekanntmachungen
a) Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Auf der Grundlage von § 3 der Sächsischen E-Justizverordnung werden hier die Bearbeitungsvoraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen bekannt gegeben.
b) Zur Sicherheit der EGVP-Infrastruktur
Im Kontext der aktuellen Diskussionen um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kam verschiedentlich die Frage auf, ob und inwieweit auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach betroffen ist. Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) hat am 8. Februar 2018 hierzu unter www.egvp.de folgende Stellungnahme veröffentlicht.
c) Übermittlung strukturierter Datensätze
Eine Mitteilung über die Verfügbarkeit bestimmter XJustiz-Datensätze auf www.xjustiz.de stellt keine Zulassung durch den Freistaat Sachsen gemäß den verschiedenen Formularverordnungen dar, insbesondere keine Zulassung gemäß § 4 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV), § 4 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), § 3 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) oder § 3 Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV). Im Freistaat Sachsen ist eine solche Zulassung bislang nicht erfolgt.