04.02.2021

Gruppe »Freital II« - Urteil ergangen

Urteil im Strafverfahren gegen weitere Mitglieder und Unterstützer der sogenannten »Gruppe Freital« (Gruppe Freital II)

In einem zweiten Strafverfahren gegen Mitglieder und Unterstützer der sogenannten »Gruppe Freital« wurde heute das Urteil gesprochen.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden (Staatsschutzsenat) hat drei Angeklagte wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und eine Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sowie damit zusammenhängender Straftaten (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verurteilt.

Gegen drei der Angeklagten hat der Senat Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung dieser Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Einer dieser Angeklagten wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, soweit ihm eine Beihilfe zu dem Sprengstoffanschlag auf das Büro der Partei »Die Linke« in Freital vorgeworfen wurde.

Ein weiterer Angeklagter, der an zwei Sprengstoffanschlägen, zum einen auf den PKW des damaligen Freitaler Stadtrats Michael Richter und zum anderen auf das Büro der Partei »Die Linke« in Freital als unmittelbar Ausführender beteiligt war, wurde zu der nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag auf eine bewohnte Asylbewerberunterkunft in der Nacht zum 1. November 2015 wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Im Einzelnen wurden folgende Verurteilungen ausgesprochen:

  • Angeklagter Sebastian S.: mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Sachbeschädigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
     
  • Angeklagter Dirk A.: mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Sachbeschädigung – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung eines in anderer Sache ergangenen Strafbefehls bei Strafaussetzung zur Bewährung,
     
  • Angeklagter Ferenc A.: mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung,
     
  • Angeklagte Stephanie T.: Unterstützen einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl den Angeklagten als auch der Generalstaatsanwaltschaft und in Teilen den Nebenklägern steht hiergegen das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche eingelegt werden muss.

In einem ersten Verfahren gegen die Rädelsführer und andere Mitglieder der »Gruppe Freital« hatte der Staatsschutzsenat mit Urteil vom 7. März 2018 (Az.: 4 St 1/16) sieben Männer und eine Frau als Hauptverantwortliche der terroristischen Vereinigung – teilweise wegen versuchten Mordes oder Beihilfe dazu – jeweils zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
 
OLG Dresden, Urteil vom 4. Februar 2021
Aktenzeichen: 4 St 1/20

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§ 129a Strafgesetzbuch (StGB)
Bildung terroristischer Vereinigungen (auszugsweise):
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Von dem Abdruck der weiteren Absätze wurde hier abgesehen.

Medieninformation Nr. 6/2021

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