23.03.2021

Hauptverhandlung gegen Abdullah A.

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Hauptverhandlung gegen Abdullah A. wegen des Messerattentats in Dresden beginnt am 12. April 2021

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 15. März 2021 das Hauptverfahren gegen den syrischen Staatsangehörigen Abdullah A. eröffnet und Termine zur Hauptverhandlung ab dem 12. April 2021 bestimmt.

Der Generalbundesanwalt legt Abdullah A. zur Last, am 4. Oktober 2020 in der Nähe des Kulturpalastes in Dresden unvermittelt auf zwei Männer im Alter von 55 sowie 53 Jahren aus einer radikal-islamistischen Gesinnung heraus eingestochen zu haben. Ein Geschädigter erlitt tödliche Verletzungen und verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus. Das zweite Tatopfer überlebte den Anschlag schwer verletzt. Dem Angeklagten wird Mord, versuchter Mord sowie gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. (vgl. Pressemitteilung des Generalbundesanwaltes vom 4. März 2021: https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/aktuelle/Pressemitteilung-vom-04-03-2021.html?nn=478184.

Die Hauptverhandlung beginnt am Montag, dem 12. April 2021, 09:00 Uhr, im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts, Hammerweg 26, 01127 Dresden.

Folgende Fortsetzungstermine (Beginn jeweils 9.00 Uhr) sind geplant:
Freitag, 16. April 2021
Montag, 19. April 2021
Donnerstag, 22. April 2021
Freitag, 23. April 2021
Montag, 26. April 2021
Freitag, 30. April 2021
Montag, 03. Mai 2021
Donnerstag, 06. Mai 2021
Mittwoch, 19. Mai 2021
Freitag, 21. Mai 2021
Freitag, 28. Mai 2021

Der Vorsitzende des 4. Strafsenats (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Dresden hat für dieses Verfahren sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung - einschließlich ihrer Begründung - kann über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Dresden eingesehen werden. Auf die folgenden Anordnungen wird besonders hingewiesen.

1. Akkreditierungsverfahren

Es wird ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Nach der sitzungspolizeilichen Anordnung stehen 25 Sitzplätze für Journalisten und Medienvertreter zur Verfügung, für die Platzkarten vergeben werden.

Es werden Mediengruppen gebildet, für die die jeweils angegebene Anzahl von Sitzplätzen aus dem genannten Sitzplatzkontingent reserviert wird:

(1) Gruppe 1:
Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland: 5 Plätze
(2) Gruppe 2:
öffentlich-rechtliche Fernsehsender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(3) Gruppe 3:
öffentlich-rechtliche Hörfunksender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(4) Gruppe 4:
private Fernsehsender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(5) Gruppe 5:
private Hörfunksender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(6) Gruppe 6:
Tageszeitungen mit einer ständigen Redaktion oder Verlagshauptsitz in Sachsen: 5 Plätze
(7) Gruppe 7:
sonstige Printmedien mit Sitz im Inland: 3 Plätze
(8) Gruppe 8:
sonstige Medien mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(9) Gruppe 9:
Medienorgane mit Sitz im Ausland: 2 Plätze

Innerhalb der Mediengruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche für die jeweilige Gruppe vorgenommen. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich -  die Pressesprecherin  durch Los. Wird die Anzahl der reservierten Sitzplätze innerhalb einer Mediengruppe durch gültige Akkreditierungen nicht erreicht, werden die nicht vergebenen Sitzplätze als allgemeine Sitzplätze für die Presse, die nicht dem vorgenannten Sitzplatzkontingent unterfallen, geführt.

Akkreditierte Journalisten und Medienvertreter, die keinen Sitzplatz innerhalb der genannten Mediengruppe erhalten haben, nehmen an der Vergabe etwaig verbliebener Presseplätze teil. Diese werden in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche vergeben. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - die Pressesprecherin durch Los.

Jedes rechtlich selbständige Medienorgan kann nur einen Sitzplatz in Anspruch nehmen. Akkreditieren sich mehrere Journalisten/Medienvertreter für ein Medienorgan, kann demnach nur ein Sitzplatz an dieses Medienorgan vergeben werden. Es ist dem Medienorgan freigestellt zu entscheiden, welcher seiner akkreditierten Mitarbeiter den Platz einnimmt. Sammelanmeldungen einzelner Medienorgane werden nicht berücksichtigt. Jeder Journalist/Medienvertreter muss sich gesondert akkreditieren.

Die Akkreditierungsfrist beginnt am Freitag, dem 26. März 2021, um 12.00 Uhr und endet am Mittwoch, dem 31. März 2021, um 12 Uhr.

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich an die
E-Mail-Adresse: Akkreditierung@olg.justiz.sachsen.de
zu richten.

Gesuche, die außerhalb dieser Frist oder auf anderem Wege bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Dresden eingehen, werden nicht berücksichtigt.

In dem Akkreditierungsgesuch ist die Mediengruppe und ggfs. das Medienorgan anzugeben. Dem Akkreditierungsgesuch ist eine elektronische Kopie des Presseausweises, eine Arbeitgeberbestätigung oder ein sonstiger Nachweis journalistischer Tätigkeit beizufügen. Zudem ist anzugeben, ob Interesse an einem reservierten Sitzplatz besteht.

2. Bildberichterstattung und Poolbildung

Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).Von den akkreditierten Journalisten/Medienvertretern werden vier Fotografen (zwei Agenturvertreter und zwei freie Fotografen) für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Falls bis spätestens Dienstag, dem 06. April 2021, 12.00 Uhr, der Pressestelle des Oberlandesgerichts Dresden keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, trifft die Pressesprecherin die Auswahl durch Los.

Bildaufnahmen des Angeklagten, der Nebenkläger und von Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung. Die Poolführer haben vor der Weitergabe des gefertigten Bildmaterials dieses in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird. Ein Verstoß wird sanktioniert.

3. Sicherheitsanordnungen

Zugang zum Prozessgebäude

Es finden umfangreiche Sicherheitskontrollen statt. Es ist daher beabsichtigt, mit den Einlasskontrollen am ersten Verhandlungstag, dem 12. April 2021, um 7.30 Uhr zu beginnen, um einen rechtzeitigen Zugang zu ermöglichen. An den anderen Verhandlungstagen wird das Gebäude spätestens 45 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.

Besucher sollten ausreichend Zeit vor dem Sitzungsbeginn einplanen, da die Sicherheitskontrollen zeitaufwändig sind und zu nicht unerheblichen Verzögerungen führen können.

Sicherheitskontrollen

Der durchzuführenden Einlasskontrolle haben sich alle Zuhörer einschließlich der Medienvertreter und die übrigen Verfahrensbeteiligten zu unterziehen.

Bei der Einlasskontrolle müssen sich alle Personen mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Pressevertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis und ggf. durch einen Akkreditierungsnachweis zu legitimieren.

Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung ist allen Personen das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind

1. andere körperlich zu verletzen
2. zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden
3. die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren
4. die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das demonstrative Vorzeigen von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.

Es ist nicht gestattet, Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops, Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. Wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mitzunehmen. Ausnahmen hiervon bestehen für akkreditierte Medienvertreter/Journalisten sowie die Vertreter der Bundesanwaltschaft, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Zeugenbeistände, Vertreter der Jugendgerichtshilfe, Dolmetscher und Sachverständige.

Im Hinblick auf die umfangreichen sitzungspolizeilichen Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird angeraten - auch um eine zügige Einlasskontrolle zu ermöglichen - nicht zugelassene Gegenstände (scharfe oder spitze Gegenstände: z.B. Messer, Schere, Zirkel, Nagelfeile, Werkzeuge; Glas: z.B. Getränkeflaschen, Parfüm; Dosen: z.B. Getränke, Haarspray; Feuerzeuge; pyrotechnische Erzeugnisse) einschließlich Taschen sowie Handys etc. nicht mit zum Prozessgebäude zu bringen.

Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben oder sich abtasten zu lassen, wird der Zutritt versagt werden.

Besondere Regelungen im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie

Zuhörer und Verfahrensbeteiligte haben entsprechend der für das Oberlandesgericht Dresden allgemein geltenden Zugangsregelung eine Erklärung darüber abzugeben (Besucherkarte), dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind, keine Krankheitssymptome aufweisen und nicht wegen des Kontakts zu einer infizierten Person bzw. einer Person, bei der ein entsprechender Verdacht besteht, oder des Aufenthaltes in einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Gebiets in den letzten 14 Tagen vor dem Verhandlungstermin unter Quarantäne stehen.

Personen, die an COVID-19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen unter Quarantäne stehen, ist der Einlass zu versagen. Soweit dies auf Prozessbeteiligte zutrifft, ist der Vorsitzende zur Regelung des Näheren zu informieren.

Im Prozessgebäude besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Über Ausnahmen im Sitzungssaal entscheidet der Vorsitzende.

Sitzungssaal

Im Sitzungssaal des Prozessgebäudes stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 39 Sitzplätze zur Verfügung. Hiervon sind 25 Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten reserviert.

Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. Reservierungen sind nicht statthaft.

Akkreditierte Journalisten und Medienvertreter dürfen ihre Mobiltelefone nur im ausgeschalteten Zustand mit in den Sitzungssaal bringen. Ihre Nutzung ist dort untersagt. Mobile Computer dürfen hier nur offline betrieben werden. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind mit diesen Geräten nicht erlaubt. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets ist im Sitzungssaal nicht gestattet.

Aktenzeichen: 4 St 1/21

Medieninformation Nr. 15/2021

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