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Hinweise bei Eilbedürftigkeit

Hinweis zur Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes bei Eilbedürftigkeit

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährleistet Rechtsschutz bei Eilbedürftigkeit auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Wenn Rechtsschutzanträge angekündigt werden, deren Bearbeitung keinen Aufschub duldet, wird sich der jeweils zuständige Senat bereit halten. In solchen Fällen wird gebeten, das jeweilige Verwaltungsgericht, den Prozessgegner und das Oberverwaltungsgericht über das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren zu informieren. Sofern Prozessbeteiligte bei dem Oberverwaltungsgericht Rechtsschutzanträge beabsichtigen, über die wegen Eilbedürftigkeit unverzüglich entschieden werden muss, sollte dies dem Oberverwaltungsgericht bis spätestens 16.00 Uhr des Tages, an dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen ist oder voraussichtlich ergehen wird, telefonisch oder per Fax mitgeteilt werden.

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