Prozessvorschau
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust
Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald
Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
1. 10:00 Uhr - 6 A 205/22 - öffentlich
Dr. med. vet. U. D.Prozessbevollm.: B., M., Z. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB./.Sächsische Landestierärztekammer Prozessbevollm.: B. G. Rechtsanwälte PartGmbH wegen: Berufsrechts der Tierärzte hier: Berufung
2. 10:00 Uhr - 6 A 209/22 - öffentlich Dr. med. vet. J.-P. P. Prozessbevollm.: B., M. Z. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB./.Sächsische Landestierärztekammer Prozessbevollm.: B. G. Rechtsanwälte PartGmbH wegen: Berufsrechts der Tierärzte hier: Berufung
Inhalt:
6 A 209/22 „Der Kläger, ein Tierarzt, begehrt die Feststellung, dass § 16 Abs. 4 Satz 3 bis 5 Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587 - a. F. -) geändert worden ist (alte Fassung), i. V. m. § 19 Abs. 3 der seinerzeit geltenden Berufsordnung der Beklagten dem Betreiben einer tierärztlichen Praxisgesellschaft, deren Gesellschafter keine Tierärzte oder Angehörige anderer Heilberufe sind, nicht entgegenstand, wenn gesichert ist, dass die angestellten Tierärzte gegenüber Nichtberufsangehörigen fachlich nicht weisungsgebunden sind.“
6 A 205/22 „Der Kläger, ein Tierarzt, begehrt die Feststellung, dass § 16 Abs. 4 Satz 3 bis 5 Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587 - a. F. -) geändert worden ist (alte Fassung), i. V. m. § 19 Abs. 3 der seinerzeit geltenden Berufsordnung der Beklagten dem Betreiben einer tierärztlichen Praxisgesellschaft, deren Gesellschafter keine Tierärzte oder Angehörige anderer Heilberufe sind, nicht entgegenstand, wenn gesichert ist, dass die angestellten Tierärzte gegenüber Nichtberufsangehörigen fachlich nicht weisungsgebunden sind.“
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor
Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel
ehrenamtlicher Richter Herr Ross
ehrenamtlicher Richter Herr Ransch
ehrenamtlicher Richter Herr Zschommler
1. 10:00 Uhr - 13 C 6/19.F - öffentlich
1. Ch. R., 2. H. R../.Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat wegen: Bodenordnungsverfahren Obersteina (Rinderkombinat) hier: Klage
Inhalt:
13 C 6/19.F um 10 Uhr - Bodenordnungsverfahren; Erweiterung des Verfahrensgebiets
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust
Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald
Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
1. 10:00 Uhr - 6 A 154/23 - öffentlich
W. H. Prozessbevollm.: Rechtsanwälte K. Dresden./.Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des
öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Zeugen: 2 wegen: Corona-Soforthilfe des Bundes
2. 14:00 Uhr - 6 A 31/24 öffentlich
R. GmbH Agrarbau- & Ausrüstungsvertrieb vertreten durch die Geschäftsführer Prozessbevollm.: Rechtsanwälte
Dr. B., S., K. & Partner./.Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand wegen: Förderung nach der Richtlinie Regionales Wachstum
Inhalt:
6 A 154/23 „Der Kläger ist polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen. Er erbringt Leistungen auf Baustellen in Deutschland als selbstständiger Subunternehmer, vor allem Sanierungsarbeiten und Montagen an Balkonen. Nach seinen Angaben ist er nur in Deutschland gewerblich tätig. Er hat einen Vertrag mit einem Consultingunternehmen in Görlitz, das für ihn Büroarbeiten erledigt und in dessen Gebäude er Büroräume nach Absprache nutzen kann. Er begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Corona-Soforthilfen. Die Beklagte hat dies u. a. unter Hinweis darauf, dass er keine Betriebsstätte in Sachsen unterhält, abgelehnt.“
6 A 31/24 „Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen vom 23. Januar 2019 (SächsABl. S. 270) in ständiger Verwaltungspraxis franchiseähnliche sowie (weitere) verbundene Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen hat und, ob sie hierzu berechtigt war sowie bejahendenfalls, ob die Klägerin ein solches franchiseähnliches oder verbundenes Unternehmen darstellt.“