Hauptinhalt

Ehrenamtliche Richter:innen

Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Besetzung der Kammern für die mündliche Verhandlung ist in § 12 Sozialgerichtsgesetz wie folgt geregelt:

In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung ist die Kammer mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt.

In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte/ Vertragszahnärzte bzw. Psychotherapeuten bzw. in Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten nur Vertragsärzte/Vertragszahnärzte bzw. Psychotherapeuten mit.

In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit.

Die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte besetzt.

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter setzt eine Aufnahme in die von bestimmten Organisationen/Verbänden/Vereinen/Kreisen/kreisfreien Städten abzugebenden Vorschlagslisten voraus. Für die Berufung der ehrenamtlichen Richter ist ausschließlich das Sächsische Landessozialgericht mit Sitz in Chemnitz zuständig (§ 14 Sozialgerichtsgesetz, § 33 Sächsisches Justizgesetz).

Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet, dem je ein gewähltes Mitglied aus den verschiedenen Kreisen der ehrenamtlichen Richter angehört (§ 23 Sozialgerichtsgesetz). Der Ausschuss kann Anregungen oder Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.

Die Kontaktadresse lautet:
verwaltung@sgdd.justiz.sachsen.de

Beim Sozialgericht Dresden gehören dem Ausschuss der ehrenamtlichen Richter an:

      • Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Hans von Egidy als Vorsitzender
      • Frau Annett Bünnig aus dem Kreis der Arbeitgeber
      • Frau Ilka Raubach aus dem Kreis der Versicherten
      • Frau Christine Mehlhorn aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen
      • Frau Sabine Bartels aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten und behinderten Menschen
      • Frau Dr. Angela Schramm aus dem Kreis der Vertragsärzte/Vertragszahnärzte/Psychotherapeuten
      • Herr Dr. Sven Wedlich für den Kreis der Krankenkassen
      • Frau Gabriele Eichner aus dem Kreis für das Sozialhilferecht bzw. Asylbewerberleistungsgesetz
      zurück zum Seitenanfang