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Aufgaben, Zuständigkeit

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen über Streitigkeiten in folgenden Angelegenheiten:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Krankenversicherung
  • soziale Pflegeversicherung
  • Künstlersozialversicherung
  • Vertrags(zahn)arztrecht
  • Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (neben der Arbeitslosenversicherung zum Beispiel auch Insolvenzgeld)
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz
  • soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, unter anderem Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz
  • sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld / Elterngeld)

Dabei überprüfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, ob die Behörden bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen Rechtsvorschriften richtig angewandt haben und ob sie einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt haben.

Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich in drei Rechtszüge:

Auf Landesebene entscheiden erstinstanzlich die Sozialgerichte, deren Entscheidungen in zweiter Instanz auf Berufung oder Beschwerde vom jeweiligen Landessozialgericht überprüft werden. In erster und zweiter Instanz findet sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Prüfung statt.

Auf Bundesebene entscheidet das Bundessozialgericht als Revisionsgericht. Seine Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfragen ohne eigene Ermittlung von Tatsachen.

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