Informationen
Bei Kenntniserlangung von einem Sachverhalt, durch den sich jemand strafbar gemacht hat, sollte dieser zur Anzeige gebracht werden.
Eine solche Anzeige sollte
- das tatsächliche Geschehen (Ort / Datum / Zeit / Ablauf),
- die daran Beteiligten und
- eine Schilderung, wie die Kenntnis von dem Geschehen erlangt wurde,
enthalten.
Vorhandene schriftliche Beweismittel sollten in Kopie oder auch im Original beigefügt werden.
Diese Anzeige kann
- mündlich
- schriftlich
- über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder
- über die Onlinewache der Sächsischen Polizei per Internet
erstattet werden.
Natürlich ist auch jederzeit die Anzeige über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt möglich, der über die Erstattung einer Anzeige berät. Dies empfiehlt sich insbesondere bei sehr komplizierten Sachverhalten. Das hat den Vorteil, dass die Rechtsanwälte vorab prüfen können, ob eine Anzeige sinnvoll ist und die Rechtsanwälte gegebenenfalls die Anzeige dann schriftlich und mit rechtlichem Sachverstand ausformulieren können.
Jede Polizeidienststelle nimmt eine mündliche und/oder schriftliche Anzeige entgegen. Dort wird die Anzeige in der Regel schriftlich protokolliert und das Notwendige veranlasst werden.
Die Anzeige kann auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Dies ist allerdings meist aufwändiger und umständlicher, da die Anzeige zur Durchführung der Ermittlungen in einem Ermittlungsverfahren regelmäßig an die Polizei übersandt werden wird. Auch kann aus rechtlichen Gründen die Staatsanwaltschaft entsprechende Beratungen nicht vornehmen.