Informationen
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Begriff des Beschuldigten
Die Stellung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren hat derjenige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Die Beschuldigtenstellung beruht somit auf einem Willensakt der Staatsanwaltschaft oder der Polizei.
Rechte des Beschuldigten
Dem Beschuldigten ist spätestens vor Abschluss der Ermittlungen rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei stehen ihm stehen im Wesentlichen die im § 136 StPO formulierten Rechte zu. Es handelt sich dabei um das Recht, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen sowie Beweiserhebungen zu seiner Entlastung zu beantragen. Auch sind bei bestimmten Ermittlungshandlungen Rechtsbehelfe für den Beschuldigten vorgesehen. Insoweit kann an dieser Stelle jedoch nur auf die entsprechenden Vorschriften der StPO verwiesen werden.
Auch kann der Beschuldigte selbst Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet ist und nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Dagegen hat er selbst keinen Anspruch auf Einsicht in seine Akten. Er kann jedoch einen Verteidiger wählen, der auch schon vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Einsicht in die Akten nehmen kann.
Diese kann allerdings versagt werden, wenn durch die Einsicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Nach Abschluss der Ermittlungen kann der Verteidiger unbeschränkt Akteneinsicht nehmen.
Verteidiger
Der Beschuldigte kann jeden zugelassenen Rechtsanwalt beziehungsweise die in § 140 StPO genannten Personen als Verteidiger wählen. Eine Liste der im Freistaat Sachsen tätigen Strafverteidiger wird bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen geführt. Für dringende Fälle wird vom Verein Leipziger Strafverteidiger auch ein 24-Stunden Bereitschaftsdienst unterhalten.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers sieht das Gesetz jedoch lediglich in den in § 141 StPO bestimmten Fällen vor.
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