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Prozessvorschau

Anstehende mündliche Verhandlungen (Auswahl)

Hier finden Sie in loser Folge Hinweise auf "bedeutsame" Verfahren des Gerichts. Wenn Sie sich Verhandlungen zu einzelnen Rechtsgebieten ansehen oder mit einer (Schüler- oder sonstigen) Gruppe das Gericht besuchen wollen, wenden Sie sich bitte an die Gerichtsverwaltung oder den Pressesprecher.

Prozessvorschau für Mittwoch den 14. Mai 2025 – mündliche Verhandlung zur Aufhebung der Betriebserlaubnis für Kindertagesstätte des Conni e.V. in der Dresdner Neustadt

mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 14. Mai 2025, 14:00 Uhr, Saal 1

1 K 2372/23 AZ Conni e.V. gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – Landesjugendamt -  

Der Kläger, das AZ (Alternative Zentrum) Conni, betreibt auf einem Gelände in der Dresdner Neustadt mehrere Einrichtungen und Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit, darunter eine Kindertagesstätte für 26 Kinder. Das Landesjugendamt hat die Betriebserlaubnis für diesen Kindergarten mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 aufgehoben (§ 45 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII). Anlass für diese Entscheidung war eine Elternbeschwerde über ein Hausverbot, das gegenüber dem Vater eines Kindergartenkindes ausgesprochen und im Wesentlichen mit dessen Beruf als Polizist begründet wurde. Daraus sowie aus weiteren, im Nachgang an die Beschwerde ermittelten Umständen zur Jugendarbeit des Klägers hat das Landesjugendamt den Schluss gezogen, dass dieser die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkenne, ihm daher die für die Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit fehle (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und in der Folge das Kindeswohl in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet sei (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Gegen die Aufhebung der Betriebserlaubnis wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er verweist insbesondere darauf, dass er sein Gelände, auf dem sich auch der Kindergarten befindet, als Schutzraum für seine Jugendarbeit betrachte und Personen, die diesem Konzept nicht entsprächen, von seinem Privatbesitz fernhalten dürfe. Eine Leugnung des staatlichen Gewaltmonopols sei damit aber nicht verbunden.

Auf der Grundlage der mündliche Verhandlung wird die Kammer über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Betriebserlaubnis entscheiden. Die Kammer hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits mit Beschluss vom 8. März 2024 entschieden, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (Az. 1 L 936/23), der Kindergarten also vorläufig weiter betrieben werden darf.

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