09.07.2020

Sanierung Tagebaufläche

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Ehemalige Tagebaufläche darf vom Grundstückseigentümer nicht eigenmächtig saniert werden

Einem Grundstückseigentümer im Gebiet des ehemaligen Braunkohletagebaus Erika/Laubusch (Landkreis Bautzen) wurden zu Recht eigene Maßnahmen zur Sanierung und Wiedernutzbarmachung seiner Flächen vom Sächsischen Oberbergamt untersagt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 8. Juli 2020 (Az.: 12 L 399/20).

Der Inhaber eines Forstwirtschaftsbetriebs hat im April 2020 begonnen, große Mengen an Klärschlamm und Klärschlammkompost auf in seinem Eigentum stehende Flächen im Gebiet des ehemaligen Braunkohletagebaus aufzubringen. Dort waren ab dem Jahr 2009 im Rahmen von Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen durch das zuständige Bergbauunternehmen in erheblichem Umfang Erdmassen entnommen und Rodungen vorgenommen worden. Der Grundstückseigentümer  beabsichtigt, auf diesen Flächen zukünftig Forstwirtschaft zu betreiben. Er vertritt die Meinung, dass das an sich zuständige Bergbauunternehmen seinen Sanierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, weshalb er nunmehr im Wege einer „faktischen Ersatzvornahme“ selbst die Grundlage für eine künftige Wiederaufforstung schaffen will.

Das Sächsische Oberbergamt hat dem Forstwirt mit Verfügung vom 8. Juni 2020 das Einbringen, Ausbreiten und Einarbeiten von jeglichen Materialien, insbesondere auch Klärschlämme und Klärschlammgemische, sowie deren Ablagern oder Zwischenlagern auf dem Gelände des gesamten ehemaligen Tagebaus Erika/Laubusch mit sofortiger Wirkung untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

Mit seinem gegen diese Maßnahme erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte der Grundstückseigentümer keinen Erfolg. Die zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden erachtete die bergrechtliche Untersagungsverfügung des Sächsischen Oberbergamts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Bei den in Rede stehenden Tätigkeiten des Antragstellers handele es sich wohl um Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die nach dem Bundesberggesetz und dessen Regelungen zu beurteilen seien. Dagegen gehe es nicht um Tätigkeiten, die schon zur Folgenutzung der Flächen zählten, hier der Forstwirtschaft. Die Maßnahmen des Antragstellers hätten daher eines vom Oberbergamt genehmigten bergrechtlichen Betriebsplanes bedurft.

Das öffentliche Interesse, dem Antragsteller seine Handlungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen ergebe sich schon daraus, dass sich die betroffenen Flächen in einem bergbaulichen Gefahrenbereich befänden und mit der Verfüllung Gefahren für Leib und Leben für die im Gefahrenbereich tätigen Personen verbunden sein könnten. Ob der Antragsteller auch gegen abfallrechtliche Vorschriften verstoßen haben könnte, hat die Kammer offengelassen.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

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