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Informationen zu den Abteilungen

Die Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten. (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten  bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
 
Die Erstattung von Zeugenauslagen erfolgt in der Regel unbar. Für die Überweisung wird eine Bankverbindung benötigt. Bitte beachten Sie die mit der Ladung übersandten Hinweise.

Die Kasse und die Entschädigungsstelle befinden sich im Erdgeschoss im Mittelgang

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr

Die Poststelle befindet sich im Untergeschoss

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr

Bitte beachten Sie für den Besuch in der Zentralen Rechtsantragstelle:
Um sicher zu gehen, dass Ihr Anliegen noch in der Sprechzeit bearbeitet werden kann, erscheinen Sie bitte spätestens 30 Minuten vor Beendigung der Öffnungszeit. Der Nummernautomat wird 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit abgestellt.

Die Rechtsantragsstelle befindet sich im Erdgeschoss im rechten Gang

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr

Die Hinterlegungsstelle befindet sich in der 1. Etage, Zimmer 105A

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr

Auf den folgenden Seiten soll ein kurzer Überblick über die Betreuungsabteilung gegeben werden.

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen, volljährigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
  • Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
  • Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.

Der Betreuer organisiert die notwendigen sozialen Hilfen und vertritt den Betreuten bei der Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen. Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter z. B. Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt. Der Betroffene wird nicht entmündigt.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegt.

Wenn Sie Fragen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder zur Anregung einer Betreuung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsbehörte der Stadt Leipzig Leipzig unter www.leipzig.de unter Bürgerservice und Verwaltung - Betreuungsbehörde / Sozialamt.

Ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte werden zum Beispiel von der Betreuungsbehörde der Stadt Leipzig und von den örtlichen Betreuungsvereinen bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe unterstützt. Die örtlichen Betreuungsvereine können Sie bei der Betreuungsbehörde und beim Kommunalen Sozialverband erfragen.

Weitere Hinweise und amtliche Formulare finden Sie im Themenportal der Sächsischen Justiz.

Das Vollstreckungsgericht bearbeitet im Wesentlichen Verfahren zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die einen vollstreckungsfähigen – in der Regel geldwerten - Inhalt haben. Da nach dem Gesetz nur der Staat über Zwangsmittel verfügt, kann nur mit staatlicher -gerichtlicher- Hilfe auf das pfändbare Vermögen des Schuldners zugegriffen werden. Die Zwangsvollstreckung ist also ein staatlich geregeltes Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von titulierten vollstreckungsfähigen Leistungs- und Haftungsansprüchen.

Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist in erster Linie die Forderungspfändung. Das Gericht erlässt auf Antrag des Gläubigers Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (z.B. Pfändung von Arbeitseinkommen oder Konten). Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sind mit einem gesetzlich vorgegebenen Formular zu stellen.

Das Vollstreckungsgericht wird jedoch nicht nur für den Gläubiger tätig. So ist der Schuldner z. B. durch besondere Vorschriften davor geschützt, dass ihm das Lebensnotwendige zwangsweise weggenommen wird. Seine Rechte kann er ebenfalls durch Anträge und Rechtsmittel geltend machen, über die das Vollstreckungsgericht entscheidet. Das Vollstreckungsgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen Vollstreckungsschutz gewähren oder auch Räumungsschutz, wenn der Schuldner zur Räumung einer Wohnung verurteilt worden ist.

In der zentralen Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Leipzig erhalten Gläubiger und Schuldner beim Ausfüllen von entsprechenden Formularen bzw. der Formulierung von Anträgen Hilfestellung. Ein weiteres Organ der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der aber nicht zum Vollstreckungsgericht gehört. Der Gerichtsvollzieher pfändet im Privatbereich des Schuldners, z. B. in dessen Wohnung durch Anbringung eines Pfandsiegels (Kuckuck) oder Wegnahme von Sachen beim Schuldner, die dann zu Gunsten des Gläubigers versteigert werden können. Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers eine Durchsuchungsanordnung, auf Grund derer der Gerichtsvollzieher die Schuldnerwohnung notfalls gewaltsam öffnen und nach pfändbaren Gegenständen durchsuchen darf. Auch für die Beantragung einer Durchsuchungsanordnung ist ein gesetzlich vorgegebenes Formular zu nutzen.

Der Schuldner ist gegebenenfalls auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung), also ein Verzeichnis über alle seine Vermögensgegenstände, abzugeben, damit der Gläubiger prüfen kann, ob der Schuldner über verwertbares Vermögen verfügt. Verschweigt der Schuldner Vermögensgegenstände, macht er sich strafbar. Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner einen Haftbefehl. Der Gläubiger kann den Schuldner mit diesem Haftbefehl dann bis zu 6 Monate in Haft nehmen lassen.


Das Schuldnerverzeichnis für das Gebiet des Freistaats Sachsen wird aktuell beim Amtsgericht Zwickau - Zentrales Vollstreckungsgericht - geführt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Zwickau unter Fachabteilungen / Zentrales Vollstreckungsgericht.

Als Privatperson beachten Sie bitte, dass Anträge und Erklärungen zu Verfahren nur dann per E-Mail eingereicht werden können, wenn sie über eine geprüfte elektronische Signatur verfügen. Anderenfalls sind Anträge oder Erklärungen immer unterschrieben im Original einzureichen.

Für den antragstellenden Ehegatten/Lebenspartner besteht für die Antragstellung auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft Anwaltszwang. Der Antrag kann somit weder formfrei gestellt noch auf der Rechtsantragstelle protokolliert werden, sondern ist zwingend durch einen Anwalt bei Gericht einzureichen.

Soweit Sie in einem gerichtsanhängigen Scheidungsverfahren oder in einem Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft Antragsgegner sind, können Sie eigene Sachanträge nur stellen, wenn Sie ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

Soweit Sie Abschriften familiengerichtlicher Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig benötigen, kann der hier hinterlegte Antragsvordruck genutzt werden. Besteht Ihrerseits keine Möglichkeit dieses Formular auszudrucken, kann auch eine handschriftliche Beantragung mit den im Vordruck geforderten Angaben erfolgen.

Wird eine Abschrift einer Entscheidung benötigt, zu der kein Aktenzeichen des Amtsgerichts Leipzig benannt werden kann, sind etwaige Urkunden (z.B. damalige Eheurkunde, Geburtsurkunde, Familienbuch etc.) zu der Angelegenheit für eine schnellere Recherche dem Antrag in Kopie beizufügen.

Bitte richten Sie Ihren Antrag direkt an das Familiengericht Leipzig.

Bevor Sie sich zum Gang vor Gericht entscheiden, wird zunächst auf die kostenfreie Beratungsmöglichkeit beim Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig hingewiesen.

Ein Antrag bei Gericht unterliegt keiner Formvorschrift, sollte aber, soweit möglich, folgende Angaben enthalten:

  • vollständige Anschriften aller Beteiligten (Kindesvater, Kindesmutter, Kind und etwaige weiterer Beteiligter)
  • genaue Angabe, was gerichtlich geregelt werden soll
  • eine kurze Begründung zum Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie (soweit vorhanden)
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (soweit vorhanden)
  • Nachweis über eine gemeinsame Beurkundung der elterlichen Sorge in Kopie (soweit vorhanden)

Sie können für die Antragstellung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Sie können sich auch kostenfrei der Hilfe der Rechtsantragstelle bedienen. Die oben näher bezeichneten Urkunden sind bei einer Antragsaufnahme bei der Rechtsantragstelle vorzulegen.

Der Antrag ist grundsätzlich an das Amtsgericht des Bezirks zu richten, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ein Antrag auf Adoption ist von einem Notar beurkunden zu lassen.

Die erstellte notarielle Urkunde wird an das zuständige Familiengericht weitergeleitet oder vom Notar an Sie ausgehändigt mit der Bitte, diese beim örtlich zuständigen Familiengericht selbst einzureichen.

Beizubringende Unterlagen für einen beim Amtsgericht eingereichten Adoptionsantrag (z.B. Geburtsurkunden, Führungszeugnisse) werden direkt durch das zuständige Familiengericht von den Annehmenden bzw. Anzunehmenden angefordert, sofern diese nicht bereits durch den Notar mit eingereicht werden. Sollten diese nicht vollständig sein, erfolgt eine Nachforderung etwaig fehlender Urkunden durch das Familiengericht.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, an welchem der Annehmende (die Person, die den Betroffenen adoptiert) seinen Wohnsitz hat.

Zunächst sollte immer eine außergerichtliche Einigung oder eine Vermittlung über das zuständige Jugendamt (für Leipzig: Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig, Sachgebiet Unterhalt/Beurkundungen, Naumburger Straße 26, 04229 Leipzig) angestrebt werden.

Dieses Verfahren ist zulässig für die Festsetzung von Unterhalt minderjähriger Kinder, die mit dem Elternteil, der in Anspruch genommen werden soll, nicht im selben Haushalt leben. Über den Unterhaltsanspruch darf bisher weder ein Gericht entschieden haben, noch darf ein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Existiert bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (z.B. eine Jugendamtsurkunde, Vergleiche, notarielle Urkunden etc.), so ist dieses Verfahren ebenfalls unzulässig.

Das Verfahren ist streng formalisiert, d.h. es ist zwingend der amtliche Vordruck bei Antragstellung zu verwenden. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist nicht erforderlich.

Der Antrag ist an das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zu richten.

In diesem Verfahren können maximal 120% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gefordert werden. Frühester Zeitpunkt der Geltendmachung ist der Monat, in dem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Ältere Ansprüche können in diesem Verfahren nicht gefordert werden.

Darüberhinausgehende Anträge können nur in richterlichen Unterhaltsverfahren beantragt werden.

Alle Vordrucke für das vereinfachte Unterhaltsverfahren (Antrag mit Ausfüllhinweisen, Formular zu Einwendungen) finden Sie hier:

Für Hauptsacheanträge auf Zahlung von Kindes-, Trennungs- oder nachehelichem Ehegattenunterhalt besteht in jedem Fall für die Antragsteller- und Antragsgegnerseite Anwaltszwang. Der Antrag kann somit weder formfrei gestellt noch auf der Rechtsantragstelle protokolliert werden, sondern ist zwingend durch einen Anwalt bei Gericht einzureichen.

Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindes-, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben.

Die Tabellen zum Mindestunterhalt etc. (Düsseldorfer Tabellen) finden Sie hier:

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können im Wege einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) oder als Hauptsacheantrag gestellt werden.

Die Anträge sind auf den Erlass von Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG oder auf Überlassung einer gemeinsamen genutzten Wohnung gemäß § 2 GewSchG zu richten.

Beide Anträge können auch nebeneinander gestellt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.

Sie können für die Antragstellung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Sie können sich auch kostenfrei der Hilfe der Rechtsantragstelle bedienen. Etwaige Nachweise (zum Beispiel der Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung) sind bei Antragstellung vorzulegen.

Örtlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, oder das Gericht in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und Antragsgegners befindet, oder das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Anträge auf Unterbringung Minderjähriger können im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) oder als Hauptsacheantrag gestellt werden.

Es besteht in solchen Verfahren kein Anwaltszwang. Die Anträge können auch durch die Rechtsanantragstelle aufgenommen werden. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das betroffene minderjährige Kind für gewöhnlich aufhält.

Der Antrag kann formfrei gestellt werden, sollte aber, soweit möglich, folgende Angaben enthalten:

  • vollständige Anschriften aller Beteiligten (Kindesvater, Kindesmutter, Kind und etwaige weiterer Beteiligter)
  • Angabe, wer die elterliche Sorge für das Kind innehat
  • Angabe, welcher Antrag konkret gestellt wird
  • Begründung der Antragstellung

Bei einer Antragstellung sollten, soweit vorhanden, folgende Unterlagen mit eingereicht bzw. vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des betroffenen Kindes in Kopie
  • ärztliche Atteste und Zeugnisse, insbesondere über die Notwendigkeit der Unterbringung
  • soweit gemeinsame elterliche Sorge besteht, ist der Antrag durch beide Elternteile zu stellen

 

Anträge (z.B. auf Erteilung von Kopien einer Teilungserklärung, eines Nachtrages, einer Abgeschlossenheitsbescheinigung oder eines Grundbuchauszuges o.ä.) sind

  • schriftlich auf dem Postweg,
  • über den Nachtbriefkasten im Außenbereich,
  • per Fax (0341 255 8400) oder
  • per E-Mail (ein unterschriebener und als pdf-Datei eingescannter Antrag an grundbucheinsicht@agl.justiz.sachsen.de) zu übersenden. Bei der Übermittlung ist auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu achten.

Bitte beachten Sie, dass alle Anträge zwingend handschriftlich zu unterschreiben sind.

Formulare & Wissenswertes:


Ziel des Insolvenzrechtes ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Verfahren.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer natürlichen oder juristischen Person (GmbH, AG, e.G., e.V. etc.) oder eines Nachlasses kann ein Insolvenzantrag an das Gericht entweder vom Schuldner selbst oder durch den Gläubiger gestellt werden.

Durch einen Insolvenzverwalter wird das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts verwertet, um aus dem Erlös die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger anteilig zu befriedigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Fortführung des Unternehmens in Betracht.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Privatpersonen offen. Für ehemalige Selbstständige kommt es nur dann in Betracht, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und sie bei der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben. Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist das nachgewiesene Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches.

Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Diese erfolgt nach einer dreijährigen Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner die pfändbaren Beträge seines Einkommens an den eingesetzten Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abtreten und weiteren gläubigerfreundlichen Obliegenheiten nachkommen muss. Gläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen die Obliegenheiten beantragen.

Hinsichtlich der Kosten des Insolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit der Stundung.

Anfragen zu einzelnen Insolvenzverfahren sind schriftlich an das Insolvenzgericht zu stellen. Dabei ist gemäß § 299 ZPO das rechtliche Interesse glaubhaft zu machen. Auskünfte können Sie auch auf der Internetseite www.Insolvenzbekanntmachungen.de erlangen. Telefonisch Anfragen werden nur im Umfang der Bekanntmachungen auf www.inolvenzbekanntmachungen.de beantwortet. Per E-Mail können Auskünfte nicht erteilt werden.

Weitergehende Informationen, Antragsformulare und Merkblätter finden Sie hier https://www.justiz.sachsen.de/content/formulare.htm

Einsichten in die Akte oder in die gemäß Insolvenzordnung in bestimmten Verfahrensabschnitten niedergelegten Unterlagen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Sofern (z. Bsp. für das Gewerbeamt) eine Bescheinigung benötigt wird, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist, bitte der Antrag auf Negativbescheinigung schriftlich einreichen. Zu den Öffnungszeiten ist die persönliche Antragstellung vor Ort möglich. Bei beiden Varianten wird ein Ausweisdokument und ggf. ein Auszug aus dem Handelsregister benötigt.

Das Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Allgemeine Anfragen zu Nachlasssachen:

(+49) (0341) 4 94 04 25 (Bandansage)

Ein Zugang zum Nachlassgericht wird nur nach vorheriger Terminvereinbarung gewährt.

Für allgemeine und Terminanfragen erreichen Sie das Nachlassgericht per E-Mail unter nachlass@agl.justiz.sachsen.de, per Fax (0341 - 4940 414) oder telefonisch (Durchwahlnummer steht auf dem Briefkopf).

 

Möchten Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausgeschlagen, müssen Sie dem Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung einreichen, bei der Ihre Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist oder indem Sie die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts persönlich erklären.

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Bitte beachten Sie wegen weiterer Besonderheiten, insbesondere zur Erbausschlagung für minderjährige Kinder, das Merkblatt zur Erbausschlagung.

Erbausschlagungserklärungen können auch von jedem deutschen Notar beurkundet werden. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer.

 

Privatschriftliche Testamente können auf Wunsch des Testierenden beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. So wird das Testament vor Verlust oder Verfälschung geschützt und wird nach dem Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet.

Wollen Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben, reichen Sie bitte auch Ihre Geburtsurkunde ein. Soll ein gemeinschaftliches Testament verwahrt werden, ist die Eheurkunde beizufügen.

Damit im Falle Ihres Todes festgestellt werden kann, bei welchen Gerichten Testamente hinterlegt sind, wird die Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Dafür ist zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Person auch die Angabe Ihres Geburtsstandesamtes und der Geburtenregisternummer erforderlich.

Wird zur Errichtung eines Testaments ein Notar aufgesucht, muss er dieses umgehend in die amtliche Verwahrung des Gerichts an seinem Amtssitz geben. Der Testierende kann aber jederzeit die Verwahrung bei einem anderen deutschen Amtsgericht verlangen.

Möchten Sie eine verwahrte Verfügung von Todes wegen zurücknehmen, benötigen wir dazu den Personalausweis oder Reisepass, den Hinterlegungsnachweis und Ihre Geburts- bzw. Eheurkunde.

Ein Testament oder Erbvertrag ist nach dem Tod des Testierenden zu eröffnen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist deshalb verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern. Als Testament ist jedes Schriftstück anzusehen, welches Anordnungen für den Todesfall enthält.

Bei der Abgabe eines Testaments reichen Sie bitte neben der Sterbeurkunde gegebenenfalls auch die Eheurkunde des Verstorbenen ein.

Des Weiteren teilen Sie dem Nachlassgericht bitte auch die Daten der Ehegatten, Kinder, ggfs. auch der Eltern und Geschwister (wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden) des Verstorbenen mit.

Alle in der Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch die gesetzlichen Erben werden vom Gericht über den Inhalt der letztwilligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Berechtigt zur Antragstellung ist grundsätzlich der Erbe.

Für die Beantragung des Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen lückenlos darzulegen und anhand entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen.

Sollte zum Nachlass ein Grundstück gehören, wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers im Grundbuch gebührenfrei erfolgt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird. Für die Eintragung der Erben ist grundsätzlich ein Erbschein erforderlich.

Ist die Erbfolge allerdings in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt, genügt zur Grundbuchberichtigung in der Regel die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testamentes bzw. Erbvertrags nebst Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis beim Grundbuchamt.

Sofern kein Grundbesitz vorhanden ist, kann auch bei einer handschriftlichen Verfügung von Todes wegen zur Regelung der Nachlassangelegenheiten bei Kreditinstituten, Sparkassen, Versicherungen etc. bereits die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift ausreichend sein.

Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei den entsprechenden Stellen, ob tatsächlich ein Erbschein benötigt wird oder ob für den Nachweis des Erbrechts die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift genügt.

Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen die Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben nach § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dazu ist in diesen Fällen nur der Testamentsvollstrecker berechtigt. Dieser weist sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Ein Erbschein wird deshalb in der Regel nicht benötigt. Eine Ausnahme bildet ggf. die Klärung von Grundstücksangelegenheiten.

Sind die Erben unbekannt oder dauert die Erbenfeststellung über einen längeren Zeitraum an, hat das Nachlassgericht – sofern hierfür ein Fürsorgebedürfnis besteht – für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. So kann das Nachlassgericht insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen.

In Einzelfällen ist auch die Bestellung eines Nachlasspflegers möglich. Zu dessen Aufgabenkreis gehört in der Regel die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Erbenermittlung.

Zuständigkeit

Führung des Handelsregisters, Gesellschaftsregisters, Partnerschaftsregisters, Genossenschaftsredisters, Vereinsregisters und Güterrechtsregisters (geschlossen)

Aufgaben

Alle Anmeldungen und Dokumente zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) seit dem 01.01.2007 nur noch in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach einzureichen. Neu hinzugekommen ist seit dem 01.01.2024 das Gesellschaftsregister, für das seitdem das Vorgenannte gilt. Zum Vereinsregister können Anmeldungen und Dokumente seit dem 01.08.2010 sowohl elektronisch als auch in Papierform eingereicht werden. Jedoch gilt seit dem 01.01.2022 für Einreichungen durch Notare grundsätzlich die elektronische Form.
Das Güterrechtsregister ist seit dem 01.01.2023 geschlossen; es wurde in Papierform geführt. Einsichtnahmen sind noch bis zum 31.12.2037 gestattet.

Auskünfte aus den Registern werden generell in Form von gebührenpflichtigen (amtlichen/beglaubigten oder nicht amtlichen/unbeglaubigten) Registerausdrucken erteilt. Diese kann jeder beantragen.

Ein Rechtsanspruch auf telefonische Auskünfte und allgemeine Auskunft durch schriftliche Beantwortung von Anfragen besteht nicht. Stattdessen erfolgt die gebührenpflichtige Erteilung von Ausducken bzw. Kopien der eingangs genannten Unterlagen.

Informationen zu laufenden Verfahren gibt der zuständige Bearbeiter, dessen Kontaktdaten aus dem Briefkopf des jeweiligen gerichtlichen Schreibens ersichtlich sind.

Die Einsichtnahme in eingereichte Schriftstücke bzw. Dokumente kann durch persönliche Vorsprache erfolgen. Weiterhin können gebührenpflichtige Kopien bzw. Ausdrucke der eingereichten Dokumente angefordert werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Seiten.

Die Einsichtnahme ist auch online über das Internet möglich (gemeinsames Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de). Die allgemeine Recherche zu Firmen, eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften, Genossenschaften und Vereinen, eingereichten Dokumenten sowie der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei.

Bekanntmachungen von Eintragungen sind gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Die Bekanntmachung gilt mit der Eintragung als bewirkt.

Veröffentlichungen des Registergerichts zum Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister erfolgen ausschließlich über das Internet und sind einsehbar unter der Internetadresse www.handelsregisterbekanntmachungen.de. Hierfür entstehen keine Kosten.

Rechnungslegung

Die für die Eintragung beim Registergericht entstehenden Kosten werden ausschließlich durch die Landesjustizkasse Chemnitz angefordert.

Informationen zu den Registern

Die Strafabteilungen beim Amtsgericht Leipzig sind vorrangig zuständig für die Bearbeitung von Straftaten, die im Amtsgerichtsbezirk (=Stadtgebiet) Leipzig begangen wurden. Sollte es sich um eine Wirtschaftsstrafsache handeln (z.B. Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung), sind die Strafabteilungen darüber hinaus für die Bearbeitung von begangenen Straftaten des Landgerichtsbezirks Leipzig zuständig.

Bitte beachten Sie, dass telefonische Auskünfte zu Strafverfahren nicht erteilt werden können. Sind Sie am Verfahren beteiligt, können Sie sich schriftlich oder aber per E-Mail unter Angabe des Aktenzeichens an uns wenden; auch Vorsprachen in der Geschäftsstelle sind während der Öffnungszeiten möglich.

Die Strafabteilung beim Amtsgericht Leipzig ist in die Strafabteilung I und die Strafabteilung II unterteilt.

Zuständigkeit der Strafabteilung I

In der Strafabteilung I werden Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen erwachsene Personen bearbeitet. Hierunter fallen alle Person ab dem 21. Geburtstag.

Ein Richter beim Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung erkennen.

Aus dieser Zuständigkeit heraus sind Strafrichter und Schöffengerichte in der Strafabteilung I eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Straferwartung. Ist bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe als 2 Jahre zu erwarten, so klagt diese vor dem Schöffengericht an.

Der Strafrichter fällt sein Urteil im Namen des Volkes allein; bei Schöffengerichten werden zwei Schöffen hinzugezogen, die gemeinsam mit dem „Berufsrichter“ nach geheimer Beratung ein Urteil im Namen des Volkes sprechen.

Neben Strafverfahren sind Richter auch für Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig. Hier sind sie als Bußgeldrichter tätig und sind mit Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide befasst. Mehrheitlich handelt es sich um Verkehrsdelikte, aber auch Verstöße gegen den Lärmschutz oder Verstöße gegen sonstige Verordnungen.

Ein Richter ist mit der Bearbeitung von Erzwingungshaftverfahren befasst. Dieser entscheidet über die Anordnung von Erzwingungshaft, wenn Bußgelder aus Bußgeldbescheiden nicht bezahlt werden.

Zuständigkeit der Strafabteilung II

In der Strafabteilung II werden Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Personen bearbeitet. Hierunter fallen alle Personen im Alter vom 14. Geburtstag bis zum 21. Geburtstag. Speziell dafür wurde das Jugendstrafrecht geschaffen.

Daneben werden Verfahren gegen erwachsene Personen bearbeitet, wenn diese als Jugendschutzsache durch die Staatsanwaltschaft angeklagt werden. Dies ist der Fall, wenn eine Straftat zum Nachteil eines Kindes oder Jugendlichen begangen wurde.

Die Jugendstrafe beträgt grundsätzlich von 6 Monaten bis maximal 5 Jahre. Ausnahmsweise kann eine Jugendstrafe von bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden, wenn die Tat ein Verbrechen ist, bei dem das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahre vorsieht. Zudem können Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel verhängt werden.

Aus dieser Zuständigkeit heraus sind Jugendrichter und Jugendschöffengerichte in der Strafabteilung II eingerichtet. Der Jugendrichter ist zuständig, wenn bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft mit der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln zu rechnen ist. Eine Jugendstrafe darf der Jugendrichter bis zur Dauer von 1 Jahr aussprechen. Wenn mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen ist, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht. Das Jugendschöffengericht besteht aus einem „Berufsrichter“ und zwei Jugendschöffen.

Verurteilt ein Jugendrichter/Jugendschöffengericht einen jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung ist der Jugendrichter auch für die Vollstreckung dieser Strafe zuständig.

Zudem entscheiden Jugendrichter über die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit, wenn ein Bußgeld gegen einen Bußgeldbescheid wegen fehlendem Einkommen nicht gezahlt werden kann. Gegenstand dieser Verfahren ist mehrheitlich die Verletzung der Schulpflicht.

Ein Jugend-/Schöffengericht besteht aus dem Richter am Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen.

Die Schöffen repräsentieren dabei das Volk. Die Verfassung des Freistaates Sachsen bestimmt: "An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze mit". Schöffen üben somit einen Teil der Staatsgewalt aus. Sie stehen damit grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Berufsrichter. Dass sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben, spielt keine Rolle. Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gerade deshalb gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen. Ein Schöffe hat das gleiche Stimmrecht in der geheimen Urteilsberatung wie ein Berufsrichter.

Jeder Bürger im Alter von 25 bis 70 Jahren kann sich bei der zuständigen Gemeinde/Stadt für das Schöffenamt bewerben. Aus diesen Bewerbungen wählt ein dafür zuständiger Richter in geheimer Wahl die Schöffen für eine Amtsperiode. Eine Amtsperiode dauert 5 Jahre.

Dabei werden Schöffen für Jugendstrafsachen und allgemeine Strafsachen gesondert gewählt, da Schöffen für Jugendstrafverfahren eine besondere Eignung aufweisen sollen.

Um eine Schöffenwahl für den Amtsgerichtsbezirk Leipzig durchzuführen werden derzeit mindestens 1200 Bewerbungen benötigt, aus denen dann später cirka 400 Schöffen gewählt werden.

Neben den Schöffen werden Hilfsschöffen gewählt. Diese kommen dann zum Einsatz, wenn ein Schöffe verhindert ist oder vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Für die Hilfsschöffen wird eine Hilfsschöffenliste geführt. Die Heranziehung erfolgt nur nach der darin festgestellten Reihenfolge.

Die Teilnahme am Schöffenamt ist derzeit auf 3 Amtsperioden beschränkt.

Durch jährliche Auslosung werden die Schöffengerichte jedes Jahr mit wechselnden Schöffen besetzt. Dies stellt sicher, dass die Rechtsprechung nicht durch geheime Absprechen beeinflusst werden kann.

Die Rechtsantragstelle befindet sich im Erdgeschoss, Warteraum Nr. 53. Am Automaten ist eine Wartenummer zu ziehen. Sie werden danach aufgerufen. In der Rechtsantragstelle findet keine Rechtsberatung statt, diese ist nach dem Rechtsberatungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Nutzen Sie deshalb auch die Möglichkeit der kostenlosen anwaltlichen Beratung jeden Dienstag von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr  im Amtsgericht Leipzig, Zimmer 63.

In der Rechtsantragstelle können Anträge, die zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen sind, entgegengenommen sowie Anträge auf Beratungshilfe gestellt werden.

Bereits bei einer außergerichtlichen Rechtsberatung und -vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehen Kosten. Rechtsuchende, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Der Beratungshilfeschein berechtigt den Rechtsuchenden, einen Anwalt seiner Wahl aufzusuchen und sich beraten, und wenn notwendig auch außergerichtlich vertreten zu lassen. Die näheren Voraussetzungen sind im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.

Eine Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Beratungshilfegesetz nicht möglich.

Der vollständig ausgefüllte Antrag kann mit allen notwendigen Belegen in der Rechtsantragstelle abgegeben werden. Eine Entscheidung über die Bewilligung der Beratungshilfe erfolgt auf schriftlichen Weg.

Der Rechtsuchende kann den Antrag auf Beratungshilfe zusammen mit den kopierten Unterlagen auch nachträglich selbst bei Gericht, oder über seinen Rechtsanwalt stellen, der die Beratung durchführen soll. Hierbei trägt der Rechtsuchende das Risiko, dass er im Fall der Ablehnung der Beratungshilfe für die Rechtsanwaltskosten anschließend aufkommen muss, falls der Rechtsanwalt schon tätig wurde. Bitte beachten Sie, dass für die Einreichung der nachträglichen Anträge bei Gericht eine Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit besteht.

Allgemeine Anfragen zu Beratungshilfe:
 (+49) (0341) 4 94 05 75

Für die Beantragung von Beratungshilfe muss das folgende Formblatt verwendet werden:


In Familiensachen besteht nach der derzeitigen Rechtslage insbesondere Anwaltszwang in Scheidungssachen für den Antragsteller und in Unterhaltssachen für Antragsteller und Antragsgegner. Soweit kein Anwaltszwang besteht, können Anträge auch schriftlich eingereicht oder in der Rechtsantragstelle protokolliert werden. In der Rechtsantragstelle werden nur Neuanträge und Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Familiensachen aufgenommen. Stellungnahmen und Anträge auf Verfahrenskostenhilfe für ein laufendes Verfahren können direkt in der Familienabteilung bei der Geschäftsstelle abgegeben werden, in der das Verfahren bearbeitet wird.

Eilt die Entscheidung aus Sicht des Antragstellers sehr, können geeignete Anträge auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Ein dringendes Regelungsbedürfnis muss glaubhaft gemacht werden. Dies kann insbesondere durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorlage von Belegen erfolgen.

Im Folgenden sind die wichtigsten Anträge aufgelistet. Die Aufzählung ist nicht abschließend:

Sorgerechtsangelegenheiten
bei gemeinsamem Sorgerecht
- Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein
- Antrag auf Übertragung einzelner Teile der Sorgerechts auf einen Elternteil (z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht)
- Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten auf einen Elternteil, wenn die Eltern sich über eine wesentliche Angelegenheit nicht einigen können (z. B. Art der Schule)
bei alleinigem Sorgerecht der Mutter
- Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts auf die Eltern gemeinsam, sofern die Kindesmutter die Beurkundung vor dem Jugendamt nicht vornimmt, mithin der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt
- Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts auf diesen allein

Umgangsangelegenheiten
- Antrag auf (konkrete) Regelung des Umgangs
- Antrag auf Umgangsausschluss des anderen Elternteils bzw. eines Dritten

Abstammungssachen
- Antrag auf Vaterschaftsanfechtung (die rechtliche Vaterschaft besteht aufgrund der Tatsache, dass das Kind in der Ehe geboren wurde oder die Vaterschaft anerkannt wurde). Wichtig: Die Frist für die Anfechtung beträgt für die Beteiligten grundsätzlich 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die bestehende Vaterschaft sprechen, für das Kind selbst beginnt diese Frist erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Antrag auf Feststellung, dass der Mann mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht der leibliche Vater des Kindes ist.
- Antrag auf Feststellung, dass der mutmaßliche Vater der (leibliche) Vater des Kindes ist (wenn der mutmaßliche Vater die Vaterschaft vor dem Jugendamt nicht anerkennt).

In Zivilsachen, für die das Amtsgericht zuständig ist, besteht beim Amtsgericht kein Anwaltszwang. Deshalb ist es zulässig, alle Klagen, Anträge, Erklärungen und Stellungnahmen auch ohne einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichen oder in der Rechtsantragstelle zu Protokoll zu geben. Im Einzelnen kann Folgendes protokolliert werden:

Klagen aller Art, für die das Amtsgericht zuständig ist

- Mit Einreichung der Klageschrift sollten möglichst alle Unterlagen zum Streitfall eingereicht werden, die den Anspruch begründen. Diese Unterlagen sind einmal für die Akte und einmal für jeden Beklagten in Kopie geordnet und nummeriert einzureichen.

- Das Gericht kann für Sie Kopien anfertigen. Hierfür werden Kopierauslagen erhoben. Diese betragen für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €.

- Mit Einreichung der Klage ist ein Kostenvorschuss fällig. Dieser ist vom Streitwert abhängig und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

- Voraussetzungen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs richtet sich nach materiellem Recht. Das können beispielsweise Ansprüche aus Besitz (verbotene Eigenmacht), Herausgabe- oder Unterlassungsansprüche sein, nicht aber Geldforderungen. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus §§ 935, 940 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn der materielle Anspruch gefährdet, und deshalb eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist.

Aufgebotsverfahren

- Es handelt sich um Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung Rechtsnachteile zur Folge hat. Das Verfahren findet nur in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmten Fällen statt. In der Regel handelt es sich um Aufgebote zur Kraftloserklärung von Urkunden (z.B. abhanden gekommene Sparbücher, Grundschuld- und Hypothekenbriefe).  Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (z.B. Veröffentlichung des Aufgebots für eine bestimmte Dauer, öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses u. a.) ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens vier bis sechs Monaten zu rechnen.

 

Wer die Kosten eines Verfahrens / Prozesses (Gerichts- und / oder Rechtsanwaltskosten) nicht aufbringen kann, kann einen Antrag auf Gewährung von  Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe stellen. Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (ganz oder teilweise) Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können Zahlungen oder Teilzahlungen auf die Kosten angeordnet werden. Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe ist nachstehendes Formblatt vollständig ausgefüllt, mit Datum und Unterschrift versehen, beizufügen.

Die Angaben im Vordruck sind zu belegen. Außerdem sind in der Regel vollständige (ungeschwärzte) Kontoauszüge der letzten 3 Monate (in Kopie) vorzulegen.

Die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten ab. Wer im Rechtsstreit unterliegt, muss die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe bezahlen. Bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens / Prozesses werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht geprüft.

Zuständigkeiten

Die Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig ist zuständig für alle erstinstanzlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro (z. B. Verkehrsunfallsachen, Kaufsachen und Nachbarschaftsstreitigkeiten). Außerdem ist die Zivilabteilung unabhängig vom Streitwert zuständig für Rechtsstreitigkeiten in Miet- und Wohnungseigentumssachen. Schließlich ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig im Rahmen einer Zuständigkeitskonzentration für alle urheberrechtlichen Streitverfahren, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und vor die Amtsgerichte gehören, zuständig.

Allgemeines

In Zivilsachen, für die das Amtsgericht zuständig ist, besteht kein Anwaltszwang. Deshalb ist es zulässig, alle Klagen, Anträge, Erklärungen und Stellungnahmen auch ohne einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle zu erklären.

Im Einzelnen können zur Niederschrift erklärt werden:

  • Klagen aller Art, für die das Amtsgericht zuständig ist.

Mit Einreichung der Klageschrift müssen gleichzeitig alle Unterlagen und Beweise eingereicht werden, die den Anspruch begründen. Diese Unterlagen sind einmal für die Akte und für jeden Beklagten in Kopie, geordnet und nummeriert, einzureichen. Das Gericht kann für Sie die Kopien anfertigen. Hierfür werden Kopierauslagen erhoben. Diese betragen für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €. Mit Einreichung der Klage ist ein Kostenvorschuss fällig. Dieser ist vom Streitwert abhängig und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

  • Einstweilige Verfügungen /Arrest

a) Voraussetzungen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.

Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs richtet sich nach materiellem Recht. Dies können beispielsweise Herausgabe- oder Unterlassungsansprüche, Ansprüche aus Besitz (verbotene Eigenmacht) sein, nicht aber Geldforderungen. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus §§ 935, 940 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn der materielle Anspruch gefährdet ist und deshalb eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist.

b) Voraussetzungen sind Arrestanspruch und Arrestgrund.

Der Arrestanspruch ist in aller Regel eine Geldforderung (§ 916 Abs. 1 ZPO). Beim Arrestgrund wird unterschieden zwischen dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) und persönlichen Arrest (§ 918 ZPO). Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß § 918 ZPO findet der persönliche Sicherheitsarrest nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

  • Sonstiges in laufenden Verfahren
  • Anzeige der Verteidigungsabsicht
  • Klageerwiderung
  • Anträge, Erklärungen, Stellungnahmen

Seit dem 01.05.2007 sind im Zuge der Einführung des Automatisierten Mahnverfahrens sämtliche Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden an das Zentrale Mahngericht in Staßfurt (Sachsen-Anhalt) zu richten. Beim Amtsgericht Leipzig werden die Verfahren weiter bearbeitet, die bis zum 30.04.2007 hier eingegangen sind.

Ausführliche Informationen zum Automatisierten Mahnverfahren finden Sie im Themenportal der Justiz:

Aufgebotsverfahren zu verlorengegangenen Urkunden (z. B. auch Sparbüchern), von unbekannten Grundschuld- Hypotheken- und Nachlassgläubigern und von ungekannten Grundstückseigentümern bearbeitet beim Amtsgericht Leipzig ebenfalls die Zivilabteilung.

Es handelt sich um Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung Rechtsnachteile zur Folge hat.

Das Verfahren findet nur in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmten Fällen statt:

  • Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken, z.B. zur Ausschließung unbekannter Grundstückseigentümer.
  • Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte, z.B. zur Ausschließung von unbekannten Grundpfandrechtsgläubigern, Vormerkungs- oder Vorkaufsberechtigten
  • Aufgebot von (unbekannten) Nachlassgläubigern
  • Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden, z.B. abhanden gekommener Sparbücher, Grundschuld - oder Hypothekenbriefe

Das Verfahren läuft nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ab. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (z.B. Veröffentlichung des Aufgebots für eine bestimmte Dauer, öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses u.a.) ist mit einer Verfahrensdauer von sechs bis acht Monaten zu rechnen.

Weitere Hinweise und amtliche Formulare finden Sie im Themenportal der sächsischen Justiz.

Vorbemerkung

Hier können nur allgeimeine Hinweise zum grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden. Es ist nicht möglich, alle denkbaren rechtlichen Besonderheiten, die im Einzelfall auftreten können, in der vorliegenden Form der Kurzinformation darzustellen. Für den Interessenten wichtige Angaben, die sich aus den Verfahrensakten ergeben, werden in jedem Fall im Versteigerungstermin bekanntgegeben. Die Termine sind öffentlich und können von jedermann wahrgenommen werden. Es wird deshalb empfohlen, vor der Ersteigerung des "eigenen" Objekts an einem anderen amtsgerichtlichen Versteigerungstermin teilzunehmen.

Bekanntmachung

Die anstehenden Termine werden alle im Internet unter www.zvg-portal.de bekanntgegeben. Weitere Veröffentlichungen in der Leipziger Volkszeitung und ggf. in weiteren Veröffentlichungsblättern sowie durch Aushänge an den Gerichtstafeln des jeweiligen Amtsgerichts, in welchem das Objekt belegen ist und die Veröffentlichung der Terminsbestimmung in der betreffenden Gemeinde nach deren Satzung (Gemeindeblatt und/oder Aushang im Rathaus) können zusätzlich erfolgen, haben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Verkehrswert und Gebotshöhe

Die Versteigerung findet auf der Grundlage des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes statt. Dieser wird durch einen vom Gericht eingesetzten Sachverständigen ermittelt. Das Gutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig (Zi. 384) zu den Geschäftszeiten eingesehen werden.

Zusätzlich können die Gutachten unter www.zvsachsen.de kostenlos heruntergeladen werden. Diesen Service bietet das Versteigerungsgericht ab Mitte des Jahres 2014 im zunehmenden Maße den Internetnutzern an.

Das Gericht hat nicht die Möglichkeit, Objektbesichtigungen zu vermitteln. Der Verkehrswert gibt den gegenwärtigen Marktwert des Objektes an, d. h. den Preis, der bei einer freihändigen Veräußerung möglicherweise zu erzielen wäre. Dieser Betrag muss jedoch nicht geboten werden. Es kann auch zu einem niedrigeren Gebot ersteigert werden.

Allerdings ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, wenn im ersten Termin nicht 5/10 des Verkehrswertes geboten werden. Sofern das Gebot zwar 5/10 nicht aber mindestens 7/10 des festgesetzten Wertes erreicht, hat u. a. der Gläubiger die Möglichkeit, die Versagung des Zuschlags zu beantragen. Auch in diesem Fall kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Gebotsgrenzen können auch in weiteren Terminen gelten, insofern erfolgt bei Nichtbestehen ein gesonderter Hinweis in der Terminsbestimmung.

Unabhängig davon hat der Gläubiger in allen Terminen verschiedene Möglichkeiten auf die Zuschlagserteilung einzuwirken, insbesondere diesen auch versagen zu lassen. Es ist also ratsam, sich bereits im Vorfeld mit diesem, auch im Hinblick auf einen eventuellen freihändigen Kauf des Objektes, in Verbindung zu setzen.

Das "geringste Gebot" hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Dieses wird im Versteigerungstermin bekanntgegeben und umfasst im Regelfall die Gerichtskosten, evtl. bestehende Rückstände öffentlicher Lasten sowie Zinsen bestehenbleibender Rechte (Bargebot) sowie daneben den Kapitalbetrag bestehenbleibender Rechte. Vorherige Anfragen nach dem geringsten Gebot können nicht beantwortet werden, weil dieses erst im Termin endgültig festgestellt wird.

Übernahme von grundbuchrechtlichen Belastungen

Ob der Ersteher im Einzelfall zusätzlich zum Bargebot im Grundbuch eingetragene Rechte zu übernehmen hat, wird vom Gericht vor Eröffnung der Bietzeit festgestellt und bekannt gemacht. Die Kapitalbeträge solcher Belastungen wären dann nicht auszubieten, d. h. das im Termin mündlich abgegebene Gebot (= Bargebot) plus übernommene Belastungen ergeben den zu zahlenden Preis.

Gebotsabgabe

Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten. Bieter müssen sich mit Personalausweis oder gültigem Pass ausweisen. Wenn für andere geboten oder mitgeboten werden soll - das gilt auch für den Ehegatten - ist eine entsprechende Bietvollmacht oder Generalvollmacht (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung oder in notarieller Urkunde) vorzulegen. Firmenvertreter müssen einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums (maximal 4 Wochen alt) vorlegen.

Das Gebot ist in Euro abzugeben und jeder Bieter hat nur den Betrag zu nennen, den er bar zahlen wird (Bargebot vgl. Verkehrswert und Gebotshöhe a.E.). Abgegebene Gebote sind bindend und können nicht zurückgenommen werden.

Sicherheitsleistung

Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis von Beteiligten das Recht ein, von dem jeweiligen Bieter Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheit muss dann unmittelbar nach Abgabe des Gebotes beantragt und auf dieses Verlangen hin sofort erbracht werden, da andernfalls das abgegebene Gebot als unzulässig zurückzuweisen ist. Seit dem 16. Februar 2007 ist Sicherheitsleistung durch Bargeld ausgeschlossen.

Die Sicherheit ist durch (1) unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, (2) per Bundesbankscheck, (3) durch einen auf eine Bank bezogenen Verrechnungsscheck oder (4) durch vorherige, rechtzeitige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu leisten.

zu (2): Ein Scheck der Bundesbank liegt vor, wenn Aussteller und Bezogener jeweils ein Kreditinstitut sind. Das bedeutet: Aussteller ist die Bank, bei welcher der Bieter sein Konto hat, Bezogener ist die Bundesbank.
zu (3): Bei einem Verrechnungsscheck, der als Sicherheitsleistung akzeptiert werden soll, muss der Satz „Nur zur Verrechnung.“ vermerkt sein. Aussteller und Bezogener müssen jeweils Kreditinstitute sein.
Diese Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin von der Bank ausgestellt worden sein.
zu (4): Die Überweisung muss rechtzeitig (mindestens 10 Tage) vor dem Versteigerungstermin unter Angabe des Aktenzeichens und des Zweckes (zum Beispiel: „Az...., AG Leipzig, Bietsicherheit“) an die Landesjustizkasse Chemnitz, IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00, BIC: MARKDEF1870 (Bun-desbank Chemnitz) erfolgen. Bedingung ist, dass ein Nachweis über die Gutschrift (Zahlungsanzeige der LJK Chemnitz) in der Verfahrensakte im Termin vorliegt.

Die Bietsicherheit beträgt grundsätzlich 10 % des in der Terminsbestimmung genannten festgesetzten Verkehrswertes, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswertes.
Wird Ihnen der Grundbesitz nicht zugeschlagen, erhalten Sie die geleistete Sicherheit zurück (Rückgabe der Bankbürgschaft, des Schecks bzw. Rücküberweisung).

Erlöszahlung

Sofern der Zuschlag erteilt worden ist, wird ein gesonderter Verteilungstermin anberaumt, der in der Regel 4-6 Wochen nach der Versteigerung stattfindet. Die Verzinsungspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird, also nicht einfach durch Überweisung. Spätestens bis zu diesem Termin ist der Versteigerungserlös (abzüglich u. U. gezahlter Sicherheits-leistung) zu erbringen. Eine genaue Berechnung wird zusammen mit dem Zuschlagsbeschluss zuge-sandt.
Daneben sind vom Ersteher die Grunderwerbssteuer in Höhe von derzeit 3,5 % aus dem Meistgebot, sowie die Kosten der Erteilung des Zuschlages und der Eintragung als Ersteher im Grundbuch zu tragen.

Eigentumserwerb

Mit Zuschlag wird der Meistbietende sofort Eigentümer des Objektes und nicht erst mit Eintragung im Grundbuch, welche später vom Vollstreckungsgericht (nach Abhaltung des Verteilungstermins, Rechtskraft des Zuschlages und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Nachweis über die Zahlung der Grunderwerbssteuer)) veranlasst wird. Ein Notartermin ist somit nicht mehr erforderlich.

Kündigung von Mietverhältnissen

Der Ersteher tritt in bestehende Mietverhältnisse ein und ihm stehen damit grundsätzlich die Mieten ab Zuschlagstag zu. Er ist berechtigt, Miet- und Pachtverhältnisse zum ersten gesetzlich zugelassenen Termin, gerechnet ab Zuschlag, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu kündigen. Wird diese Kündigungsmöglichkeit versäumt, so läuft der Vertrag die vereinbarte Dauer weiter.

Das Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers kann durch den gesetzlichen Kündigungsschutz von Wohnraum nach dem BGB beschränkt sein. Bei Streitigkeiten über das Kündigungsrecht muss das Prozessgericht (Zivilgericht) entscheiden.

Das Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers gilt nicht bei Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Aufhebungsversteigerung).

Räumung

Mit Eigentumswechsel (Zuschlag) verliert der Schuldner das Recht zum Besitz und ist grundsätzlich zur Räumung des Objektes verpflichtet. Sollte der Schuldner das Objekt nicht freiwillig räumen, kann der Ersteher mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, welche beim Vollstreckungsgericht zu beantragen ist, die Räumung beim zuständigen Gerichtsvollzieher selbst veranlassen.
Eine Räumung durch das Gericht erfolgt nicht.

Die Gutachten zu den Zwangsversteigerungsverfahren unseres Amtsgerichtes finden Sie jederzeit abrufbar im Internet unter www.ZVSachsen.de

Anleitung und Hilfestellung:

Rufen Sie die Seite www.zvsachsen.de auf und wählen unser Amtsgericht aus. Danach geben Sie das Aktenzeichen ein und klicken auf „Suchen“. Es erscheint das gewünschte Versteigerungsobjekt mit Bild, Aktenzeichen, Versteigerungstermin und Adresse. Sie können über den Button „Gutachtendownload kostenlos herunterladen (PDF)“ das Gutachten aufrufen und danach speichern oder ausdrucken.

Weiterhin haben Sie hier die Möglichkeit sich die Lage des Objektes auf einer Karte anzeigen zu lassen. Mit einem Routenplaner können Sie sich sofort den Anfahrtsweg von Ihrem Ausgangspunkt zum Versteigerungsobjekt berechnen und die optimale Fahrtroute anzeigen lassen.

Allgemeine Hinweise

Bitte achten Sie bei der Eingabe des Aktenzeichens auf die korrekte Schreibweise XXXX K XXXX/JJJJ (X = immer vierstellig mit führenden 0ern (z. B. 0456 K 0189/2011 und einem Leerzeichen vor und nach „K“). Die Gutachten werden als PDF-Dokumente bereitgestellt. Hierfür benötigen Sie den Acrobat Reader. Diesen können Sie sich kostenlos herunterladen unter „Technische Infos zum PDF - Download“. Dieser Link ist auf der Seite für die Bestätigungscode Eingabe beim Gutachtendownload integriert.

Weitere Informationen zu den Verfahren wie Grundbuchdaten, Ort der Versteigerung, Informationen zum Gläubiger usw. sind über die Seite www.zvg-portal.de abrufbar. Umfangreiche Informationen zur Zwangsversteigerung im Allgemeinen und ein Forum zum Erfahrungsaustausch finden Sie auf der Seite www.versteigerungspool.de .

Sollten Sie danach noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte während unserer im Internet angegebenen Öffnungszeiten mit uns in Verbindung.

 

Viel Erfolg bei der Versteigerung!

 

Es soll an dieser Stelle mit gängigen Fehlinformationen über das Zwangsversteigerungsverfahren, die in den Versteigerungsterminen immer wieder zur Sprache kommen, aufgegräumt werden:

Im 2. Termin gibt es keine Wertgrenzen mehr

Dem ist – entgegen vieler falsch lautender Informationen im Internet und anderen Medien – NICHT so. Im Versteigerungsverfahren gibt es zwei Wertgrenzen:

  • die 5/10-Wertgrenze (§85a ZVG): Diese ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten.
  • die 7/10-Wertgrenze (§74a ZVG): Ein Gläubiger, dessen Anspruch höher ist als das abgegebene Gebot, kann Antrag dahingehend stellen, dass für dieses Gebot kein Zuschlag erteilt wird.

Erst wenn das Gericht einmal aufgrund des Nichterreichens einer der beiden Grenzen den Zuschlag tatsächlich versagt hat, gelten die Wertgrenzen im nächsten Termin dann nicht mehr.

Tatsächlich kann dies erst im 2. oder auch einem späteren Termin erfolgen.

Im Regelfall wird der Wegfall der Wertgrenzen vom zuständigen Rechtspfleger in der Terminsbestimmung mit verlautbart. Bitte beachten Sie daher die Veröffentlichungen des Versteigerungsgerichtes.

 

Wenn die Grenzen weggefallen sind, kann ich das Objekt für das geringste Gebot – also sehr günstig – ersteigern

Rechtlich gesehen – ja.

Praktisch gesehen – (meist) nein.

Das Gericht stellt für den Versteigerungstermin ein sogenanntes „geringstes Gebot“ auf – den Betrag, der für das Objekt mindestens zu bieten ist.

Im geringsten Gebot zu berücksichtigen sind die bisher angefallenen Verfahrenskosten und die dem verfahrensbetreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche (meist offene Grundsteuern, bei Eigentumswohnungen evtl. Hausgelder, im Grundbuch vorrangig eingetragene Belastungen), da die Zahlung dieser Beträge aus dem Meistgebot sichergestellt sein muss.

In den meisten Fällen ist es so, dass das geringste Gebot sehr weit unter dem Verkehrswert liegt. Viele Bieter gehen davon aus, dass das Objekt nun für das vorliegende geringste Gebot erworben werden kann.

Fakt ist jedoch, dass die Gläubiger (im Regelfall die Bank) als Antragsteller „Herren des Verfahrens“ sind. Ein Gläubigervertreter hat im Termin die Möglichkeit, die Einstellung des Verfahrens zu bewilligen, wenn das abgegebene Gebot nicht den Vorstellungen der Gläubigerin entspricht.

In diesem Fall ist durch das Gericht der Zuschlag zu versagen.

Es ist daher ratsam, sich bereits vor dem Termin bei der verfahrensbetreibenden Bank über deren Preisvorstellungen zu informieren. Die Kontaktdaten der Gläubiger werden im Rahmen der Terminsveröffentlichung im Internet durch das Versteigerungsgericht zur Verfügung gestellt.

 

Ich warte mit dem Bieten bis zum Schluss. Dann habe ich bessere Chancen...

Dazu ein klares Nein.

Das Versteigerungsgericht ist kein Online-Auktionsportal.

Zwar beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Bietzeit mindestens 30 Minuten, dies bedeutet jedoch nicht, dass dann direkt „der Hammer fällt“.

Tatsächlich wird die Bietzeit so lange offen gehalten, bis niemand mehr ein Gebot abgeben will. Sind viele interessierte Bieter anwesend, kann sich die Bietzeit erheblich nach hinten verlängern.

Es ist also weder taktisch klug noch sinnvoll, mit der Gebotsabgabe bis kurz vor Schluss der gesetzlich vorgeschriebenen Bietzeit zu warten.

Es ist eher ratsam, bei ernsthaftem Interesse zeitnah ein Gebot abzugeben. Häufig ergeben sich Fragen oder Probleme bezüglich vorhandener Vollmachten oder Sicherheitsleistungen, ggf. bittet der Gläubigervertreter um ein Gespräch oder muss Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten.

 

Das Gericht verlangt eine Sicherheitsleistung.

Dem ist nicht so.

Sicherheitsleistung kann nur von einem Verfahrensbeteiligten (Gläubiger oder Schuldner) verlangt werden, der bei Nichtzahlung des Gebotes einen Nachteil erleiden würde.

Die Sicherheitsleistung ist von dem Beteiligten zu verlangen nachdem das Gebot vom Versteigerungsgericht verkündet wurde.

Dem Gericht gegenüber ist die Sicherheitsleistung sodann durch den Bieter nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, wird das Gebot zurückgewiesen.

 

Ich habe meine Bietsicherheit überwiesen. Im Termin reicht mein Überweisungsbeleg als Nachweis.

Nein, leider nicht.

Sofern die Bietsicherheit auf das Konto der Landesjustizkasse Chemnitz überwiesen wurde, muss im Termin die entsprechende Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse bei der Akte vorliegen.

Die Rechtspfleger sind weder verpflichtet – noch bei größerem Andrang in der Lage – telefonisch oder per Mail bei der Landesjustizkasse nachzufragen, ob die Zahlung tatsächlich eingegangen ist.

Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass das Gebot mangels Sicherheitsleistung zurückzuweisen ist.

Bitte stellen Sie daher sicher, dass die Bietsicherheit rechtzeitig vor dem Termin (empfohlen: ca. 2 Wochen vorher) überwiesen wird.

Im Zweifel kann vor dem Termin ein Anruf in der zuständigen Geschäftsstelle Klarheit bringen, ob die Zahlungsanzeige für Ihre Sicherheitsleistung vorliegt.

 

Ich gebe mein Gebot ab. Ins Grundbuch lasse ich dann meine Frau mit eintragen.

Dies ist im Zwangsversteigerungsverfahren bei Gericht nicht möglich.

Der Eigentumserwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgt durch Verkündung des Zuschlagsbeschlusses (im Regelfall bereits im Versteigerungstermin).

Der aus dem Protokoll (rechtlich einer Notarurkunde gleichgestellt) ersichtliche Bieter erhält den Zuschlag und erwirbt das Eigentum am Objekt. Nachträglich ist durch das Versteigerungsgericht hier keine Änderung mehr möglich.

Sollten Sie also die Absicht haben, nicht allein zu erwerben, stellen Sie sicher, dass die übrigen Erwerber entweder mit in der Versteigerung anwesend sind und Sie gemeinsam das Gebot abgeben oder aber notarielle (!) Vollmachten vorliegen, die Sie zur Gebotsabgabe für die Miterwerber berechtigen.

 

Zum Abschluss noch einige wichtige Hinweise:

  • Wenn Sie die Absicht haben, im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Objekt zu erwerben, empfehlen wir vorab die Teilnahme an einem oder mehreren anderen Versteigerungsterminen. Sie haben so die Möglichkeit, den Ablauf eines solchen Termins kennenzulernen und in Vorbereitung „Ihres“ Termins ggf. noch Fragen zu klären.
  • Scheuen Sie sich nicht davor, im Termin Fragen zu stellen! Das Zwangsversteigerungsverfahren ist für Laien kompliziert, die Ausführungen des Rechtspflegers oft nicht bis ins Detail nachvollziehbar. Sind Fragen offen geblieben, beantworten wir diese in der Verhandlung gern.
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