Registergericht
Aktuelles
Ab dem 1. November 2010 werden im Zuge der Zentralisierung der Vereinsregister in Sachsen die bisher bei den Amtsgerichten geführten Vereinsregister
- der Landgerichte Chemnitz und Zwickau beim Amtsgericht Chemnitz
- der Landgerichte Bautzen, Görlitz und Dresden beim Amtsgericht Dresden
- des Landgerichts Leipzig beim Amtsgericht Leipzig
geführt. In diesem Zusammenhang erhalten alle Vereine eine neue Registerblattnummer. Die Änderung erfolgt durch Addition bestimmter Vorwerte zu den bereits bestehenden Registerblattnummern. Die Umschreibung der Vereine in das elektronische Vereinsregister bei den Amtsgerichten Chemnitz, Dresden und Leipzig erfolgt ab dem 1. November 2010. Für dringende Angelegenheiten steht Ihnen eine Hotline zu Verfügung.
Die konkrete Nummernvergabe der einzelnen Amtsgerichte ergibt sich aus der Allgemeinverfügung.
Allgemeinverfügung.pdf, 0,02 MB]
Hotline beim Amtsgericht Chemnitz
Telefon:
(+49) (0)371-4 53 56 16, (0)371-4 53 5618
Hotline beim Amtsgericht Dresden
Telefon:
(+49) (0)351-4 46 36 20, (0)351-4 46 36 15
Hotline beim Amtsgericht Leipzig
Telefon:
(+49) (0)341-4 94 04 67, (0)341-4 94 04 13
Führung der Register
Die Amtsgerichte führen als Registergerichte die
- Handelsregister,
- Genossenschaftsregister,
- Güterrechtsregister,
- Partnerschaftsregister und das
- Vereinsregister.
Die Register dienen vor allem der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs. Das Handelsregister – als umfangreichstes Register – hat die Aufgabe, wesentliche Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen des Handelsstandes zu offenbaren.
Nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind alle Anmeldungen und Dokumente zu den betreffenen Registern seit dem 01.01.2007 nur noch in elektronischer Form einzureichen. Dies gilt nicht für das Vereins- und Güterrechtsregister.
Weitere Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie im Themenportal in der Rubrik »E-Justiz«.
Einsicht in die Register
Die Register kann jedermann einsehen und/oder sich Ausdrucke aus den Registern und den zum Register eingereichten Unterlagen erteilen lassen.
Hinweise zur Auskunftsverteilung des Registergerichts:
Auskünfte aus den Registern werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften erteilt durch:
- Gewährung persönlicher Einsichtnahme in die Register und Registerakten beim zuständigen Amtsgericht
- Gebührenpflichtige Erteilung von einfachen oder amtlichen Ausdrucken bzw. unbeglaubigten oder beglaubigten Abschriften aus den Registern und Registerakten aufgrund eines schriftlichen Antrages per Post oder Telefax.
- Online-Auskunft über das gemeinsame Registerportal des Bundes und der Länder.
Ein Anspruch auf allgemeine Auskunft durch schriftliche Beantwortung von Anfragen ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werden Anfragen durch gebührenpflichtige Erteilung oben genannter Unterlagen beantwortet.
Telefonische Auskünfte aus dem Register sind gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht erteilt.
