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Nachlassabteilung

Das Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Allgemeine Anfragen zu Nachlasssachen:

Für allgemeine und Terminsanfragen erreichen Sie das Nachlassgericht

  • schriftlich:     Amtsgericht Görlitz, Postplatz 18, 02826 Görlitz
  • per Fax:        03581 469 1919
  • telefonisch:   03581 469 2620 oder 03581 469 2225

Möchten Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausgeschlagen, müssen Sie dem Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung einreichen, bei der Ihre Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist oder indem Sie die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts persönlich erklären.

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Bitte beachten Sie wegen weiterer Besonderheiten, insbesondere zur Erbausschlagung für minderjährige Kinder, das Merkblatt zur Erbausschlagung.

Erbausschlagungserklärungen können auch von jedem deutschen Notar beurkundet werden. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer.

Privatschriftliche Testamente können auf Wunsch des Testierenden beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. So wird das Testament vor Verlust oder Verfälschung geschützt und wird nach dem Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet.

Wollen Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben, reichen Sie bitte auch Ihre Geburtsurkunde ein. Soll ein gemeinschaftliches Testament verwahrt werden, ist die Eheurkunde beizufügen.

Damit im Falle Ihres Todes festgestellt werden kann, bei welchen Gerichten Testamente hinterlegt sind, wird die Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Dafür ist zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Person auch die Angabe Ihres Geburtsstandesamtes und der Geburtenregisternummer erforderlich.

Wird zur Errichtung eines Testaments ein Notar aufgesucht, muss er dieses umgehend in die amtliche Verwahrung des Gerichts an seinem Amtssitz geben. Der Testierende kann aber jederzeit die Verwahrung bei einem anderen deutschen Amtsgericht verlangen.

Möchten Sie eine verwahrte Verfügung von Todes wegen zurücknehmen, benötigen wir dazu den Personalausweis oder Reisepass, den Hinterlegungsnachweis und Ihre Geburts- bzw. Eheurkunde.

Ein Testament oder Erbvertrag ist nach dem Tod des Testierenden zu eröffnen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist deshalb verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern. Als Testament ist jedes Schriftstück anzusehen, welches Anordnungen für den Todesfall enthält.

Bei der Abgabe eines Testaments reichen Sie bitte neben der Sterbeurkunde gegebenenfalls auch die Eheurkunde des Verstorbenen ein.

Des Weiteren teilen Sie dem Nachlassgericht bitte auch die Daten der Ehegatten, Kinder, ggfs. auch der Eltern und Geschwister (wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden) des Verstorbenen mit.

Alle in der Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch die gesetzlichen Erben werden vom Gericht über den Inhalt der letztwilligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Berechtigt zur Antragstellung ist grundsätzlich der Erbe.

Für die Beantragung des Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen lückenlos darzulegen und anhand entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen.

Sollte zum Nachlass ein Grundstück gehören, wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers im Grundbuch gebührenfrei erfolgt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird. Für die Eintragung der Erben ist grundsätzlich ein Erbschein erforderlich.

Ist die Erbfolge allerdings in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt, genügt zur Grundbuchberichtigung in der Regel die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testamentes bzw. Erbvertrags nebst Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis beim Grundbuchamt.

Sofern kein Grundbesitz vorhanden ist, kann auch bei einer handschriftlichen Verfügung von Todes wegen zur Regelung der Nachlassangelegenheiten bei Kreditinstituten, Sparkassen, Versicherungen etc. bereits die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift ausreichend sein.

Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei den entsprechenden Stellen, ob tatsächlich ein Erbschein benötigt wird oder ob für den Nachweis des Erbrechts die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift genügt.

Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen die Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben nach § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dazu ist in diesen Fällen nur der Testamentsvollstrecker berechtigt. Dieser weist sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Ein Erbschein wird deshalb in der Regel nicht benötigt. Eine Ausnahme bildet ggf. die Klärung von Grundstücksangelegenheiten.

Sind die Erben unbekannt oder dauert die Erbenfeststellung über einen längeren Zeitraum an, hat das Nachlassgericht – sofern hierfür ein Fürsorgebedürfnis besteht – für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. So kann das Nachlassgericht insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen.

In Einzelfällen ist auch die Bestellung eines Nachlasspflegers möglich. Zu dessen Aufgabenkreis gehört in der Regel die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Erbenermittlung.

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