Nachlassabteilung
Das Amtsgericht Marienberg ist als Nachlassgericht immer dann zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Marienberg hatte.
Darüber hinaus können Erbausschlagungserklärungen auch für Personen mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgenommen werden.
Die Tätigkeit des Nachlassgerichts ist gebührenpflichtig. Sie erfolgt von Amts wegen (z.B. Testamentseröffnung, Nachlasssicherung) bzw. auf Antrag des Betroffenen (z.B. Erteilung eines Erbscheins, Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, Verwahrung von Testamenten).
Vor persönlicher Vorsprache wird um vorherige Terminabsprache gebeten. Bitte beachten Sie insbesondere, dass während der allgemeinen Sprechzeiten des Nachlassgerichts ohne vorherige Terminvereinbarung keine Beurkundung von Erklärungen (z.B. Erbausschlagung oder die Aufnahme eines Erbscheinsantrags) vorgenommen wird.
Anfragen und/oder Mitteilungen an das Nachlassgericht können Sie einreichen:
• schriftlich auf dem Postweg
• über den Nachtbriefkasten am Haupteingang
• durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
• über den elektronischen Rechtsverkehr (z.B. elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), Mein Justizpostfach (MJP), oder ähnliche)
• per Fax: 03735 9108-202
• per E-Mail: PF-Nachlass@agmab.justiz.sachsen.de
Unabhängig von der Art der Kontaktaufnahme teilen Sie bitte stets für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung Ihres Anliegens Folgendes mit:
• Aktenzeichen (sofern vorhanden)
• Name und Vorname d. Verstorbenen
• letzter gewöhnliche Aufenthalt d. Verstorbenen
• Geburts- und Sterbedatum d. Verstorbenen
• Ihren Namen und Ihre Anschrift
• kurze Beschreibung Ihres Anliegens
• eine Telefonnummer, für eventuelle Rückfragen
Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen zu den Verfahrensabläufen einzelner Tätigkeiten des Nachlassgerichts.
Ausführliche Hinweise finden Sie in den nachfolgenden Broschüren des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.
Erbrecht - Ein Ratgeber - Publikationen - sachsen.de
Was geschieht nach dem Erbfall? - Publikationen - sachsen.de
Ein Testament oder Erbvertrag ist nach dem Tod des Testierenden durch das zuständige Amtsgericht zu eröffnen. Die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt bereits nach dem Tod des ersten Ehegatten. Jeder, der ein Testament eines Verstorbenen in Besitz hat, ist deshalb gem. § 2259 BGB verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern.
Bei der Abgabe einer Verfügung von Todes wegen wird um Einreichung der Sterbeurkunde des Erblassers und bei gemeinschaftlichen Verfügungen auch um Vorlage der Eheurkunde des Verstorbenen gebeten.
Nach erfolgter Eröffnung werden durch das Nachlassgericht alle in der Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben und Vermächtnisnehmer, aber auch die gesetzlichen Erben über den Inhalt der letztwilligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.
Sofern das Testament nicht verschlossen ist, werden Sie darum gebeten, zu allen im Testament genannten Personen, Namen, Geburtsdaten und die aktuellen Anschriften mitzuteilen.
Darüber hinaus wird um Angabe der nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) gebeten.
Gern können Sie für die Erteilung der erforderlichen Angaben das nachfolgende Formular verwenden:
Bitte übersenden Sie vorab das ausgefüllte Formblatt zur beabsichtigten Erbausschlagung.
Wir setzen uns im Anschluss mit Ihnen zur Terminvereinbarung in Verbindung.
Formblatt – Datenerfassung zu beabsichtigter Erbausschlagung
Merkblatt Erbausschlagung
Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung beträgt. Um rechtzeitige Übersendung der oben genannten Unterlagen wird daher gebeten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass formlose schriftliche Erbausschlagungserklärungen und Erbausschlagungen per E-Mail unwirksam sind und eine Verlängerung der Frist zur Erbausschlagung nicht möglich ist.
Erbausschlagungserklärungen können auch von jedem deutschen Notar beurkundet werden. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer (Notar.de).
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Berechtigt zur Antragstellung ist grundsätzlich der Erbe.
Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie einen Erbschein benötigen.
Sollte zum Nachlass ein Grundstück gehören, wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers im Grundbuch gebührenfrei erfolgt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird. Für die Eintragung der Erben ist grundsätzlich ein Erbschein erforderlich.
Ist die Erbfolge allerdings in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt, genügt zur Grundbuchberichtigung und im übrigen Rechtsverkehr in der Regel die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments bzw. Erbvertrags nebst Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis. Sofern kein Grundbesitz vorhanden ist, kann auch bei einer handschriftlichen Verfügung von Todes wegen zur Regelung der Nachlassangelegenheiten bei Kreditinstituten, Sparkassen, Versicherungen etc. bereits die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift ausreichend sein.
Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei den entsprechenden Stellen, ob tatsächlich ein Erbschein benötigt wird oder ob für den Nachweis des Erbrechts die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift genügt.
Das Erbscheinverfahren ist kostenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Gerichtskosten ist vom Wert des vorhandenen Nachlasses abhängig.
Bitte verwenden Sie die nachfolgenden Formblätter zur Beantragung eines Erbscheins:
Datenerfassungsbogen Erbscheinsantrag - Erblasser mit Kindern
Datenerfassungsbogen Erbscheinsantrag - Erblasser ohne Kinder
Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse - Ehegatten, Kinder, Kindeskinder
Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse - Eltern und Geschwister
Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse - Großeltern
Ausfüllhinweise zum Wertfragebogen
Beachten Sie bitte unbedingt das anliegende Merkblatt zur Beantragung eines Erbscheins. Hier finden Sie alle Hinweise auf erforderliche Unterlagen und einzureichende Urkunden.
Merkblatt zur Beantragung eines Erbscheins
Bei einer Erbengemeinschaft genügt es, wenn nur einer der Erben den gemeinschaftlichen Erbschein beantragt. Die Miterben können dem Antragsteller eine entsprechende Vollmacht ausstellen.
Erbscheinsanträge können auch von jedem deutschen Notar beurkundet werden. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer (Notar.de).
Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben nach § 2211 BGB nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dazu ist in diesen Fällen nur der Testamentsvollstrecker berechtigt. Dieser weist sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Ein Erbschein wird deshalb in der Regel nicht benötigt. Eine Ausnahme bildet ggfs. die Klärung von Grundstücksangelegenheiten.
Für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten im Wesentlichen die Regeln des Erbscheinverfahrens.
Durch die amtliche Verwahrung von Testamenten soll gewährleistet sein, dass diese vor Verlust und Verfälschung geschützt und nach dem Tod des Erblassers aufgefunden und eröffnet werden können. Notariell errichtete Testamente werden unmittelbar durch den Notar in die amtliche Verwahrung gegeben.
Auf Wunsch des Testierenden besteht auch die Möglichkeit, dass eigenhändige Testamente amtlich verwahrt werden.
Wenn Sie ein privatschriftliches Testament bei dem Amtsgericht Marienberg in Verwahrung bringen wollen, werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde bei gemeinschaftlichen Testamenten
Damit im Falle Ihres Todes festgestellt werden kann, bei welchen Gerichten Testamente hinterlegt sind, wird die Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Zur eindeutigen Identifizierung einer Person dient die Angabe des Geburtsdatums, des Geburtsstandesamtes und der Geburtenregisternummer.
Die Verwahrung ist gebührenpflichtig. Nach den gegenwärtigen Gebührenregelungen (Stand: 04/2026) fällt bei dem Amtsgericht eine Gebühr in Höhe von 82,00 EUR an. Darüber hinaus wird für die Registratur im Zentralen Testamentsregister pro Person eine Gebühr in Höhe von 15,50 EUR erhoben.
Antrag auf amtliche Verwahrung eines handschriftlichen Testaments
Eine bei dem Amtsgericht verwahrte Verfügung von Todes wegen kann nur persönlich durch den Testierenden zurückgenommen werden.
Bei gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen kann die Rücknahme nur durch beide Testatoren gemeinschaftlich erfolgen, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Zur Rücknahme wird die Vorlage des gültigen Personalausweises und – soweit vorhanden – des Hinterlegungsscheins benötigt.
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Weitere Hinweise und amtliche Formulare finden Sie im Themenportal der sächsischen Justiz.
Besucheradresse: Amtsgericht Marienberg
Zschopauer Straße 31
09496 Marienberg
Telefon: 03735 9108-0
Telefax: 03735 9108-202
E-Mail: PF-Nachlass@agmab.justiz.sachsen.de