Zivilabteilung
Die Zivilabteilung der Amtsgerichte ist ab dem 01.01.2026 zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro (z.B. Verkehrsunfallsachen und Kaufsachen). Streitwertunabhängig besteht die Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts für Mietsachen, Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes und für bestimmte Nachbarstreitigkeiten. Näheres regelt § 23 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Für Aufgebotsverfahren von verlorengegangenen Urkunden, von unbekannten Grundschuld-, Hypotheken- und Nachlassgläubigern und von unbekannten Grundstückseigentümern ist ebenfalls die Zivilabteilung beim Amtsgericht zuständig.