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Güterichterverfahren

Das Güterichterverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit:

Das Arbeitsgericht Chemnitz bietet die gerichtsinterne Mediation an. Diese Verfahrensart resultiert aus dem »Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung« vom 21.07.2012 (BGBl Teil I Nr. 35/2012 vom 25.07.2012).

Zuständig ist in diesen Verfahren der sogenannte Güterichter, welcher neben der Mediation auch andere Methoden der Konfliktbewältigung einsetzen kann. Er wird zuständig, wenn alle Beteiligten des Hauptsacheverfahrens dem Güteversuch zugestimmt haben und der Richter des Hauptsacheverfahrens das Verfahren an den Güterichter abgibt.

Rechtsgrundlage ist § 54 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser lautet wie folgt:

»Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.«

§ 54 Abs. 6 ArbGG weicht insofern von dem in den weiteren Gerichtsbarkeiten - zum Teil über Verweisungen in den dort geltenden Fachgerichts-Gesetzen - geltenden § 278 Abs. 5 ZPO ab, als die Verweisung an den Güterichter nur bis zur Güteverhandlung bzw. unmittelbar im Zusammenhang mit deren Fortsetzung möglich ist. Grund: der Beschleunigungsgrundsatz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. So ist z.B. eine Verweisung an den Güterichter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (bis zur streitigen Kammerverhandlung) möglich. Kommt es in der Arbeitsgerichtsbarkeit also zum Scheitern der Güteverhandlung, ist eine Verweisung an den Güterichter nicht mehr möglich.

Dem nachfolgenden Flyer des Staatsministeriums der Justiz können weitere Informationen entnommen werden.

Weiterführende Informationen zur Mediation und zum Güterichter können auch dem Themenportal sachsen.de entnommen werden.

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