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Gleichwertigkeitsprüfung für EU-/EWR-Bewerber

Gleichwertigkeitsprüfung für EU-/EWR-Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare mit ausländischem juristischem Studienabschluss gemäß § 112a DRiG


I. Formelle Voraussetzungen für den Eintritt in die Gleichwertigkeitsprüfung

Die Gleichwertigkeitsprüfung wird bei Bewerbern durchgeführt, die ein rechtswissenschaftliches Universitäts-Diplom besitzen, das

  • im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz erworben wurde und
  • im Herkunftsstaat den unmittelbaren Zugang zur postuniversitären weiteren Rechtsanwaltsausbildung eröffnet, ohne dort bereits den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf zu ermöglichen.

II. Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung

Die Feststellung, ob der Bewerber über die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt, erfolgt über eine zweistufige Gleichwertigkeitsprüfung. Die in einem Land ausgesprochene Feststellung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst auch in allen anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Erste Stufe: Prüfung der Diplome und sonstigen Nachweise

Zunächst werden die vom Bewerber vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise und seine einschlägige Berufserfahrung daraufhin geprüft, inwieweit sie das Vorhandensein von Kenntnissen in den in den in § 14 Absatz 3 SächsJAPO näher dargestellten Bereichen

  • Kernbereiche des deutschen Zivilrechts einschließlich Verfahrensrecht,
  • Kernbereiche des deutschen Strafrechts einschließlich Verfahrensrecht,
  • Kernbereiche des deutschen Öffentlichen Rechts einschließlich Verfahrensrecht

auf dem Niveau der Ersten Juristischen Prüfung bescheinigen.

Zweite Stufe: Ergänzende Eignungsprüfung

In denjenigen der drei genannten Bereiche, deren hinreichende Beherrschung danach noch nicht belegt ist, ist das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse durch Ablegen einer ergänzenden Eignungsprüfung nachzuweisen. Dies erfolgt durch Fertigung des in diesem Bereich angebotenen Klausurenblocks der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung nach näherer Maßgabe der hierfür geltenden Prüfungsordnung.

Die Eignungsprüfung ist, soweit alle Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen sind, bestanden, wenn

  • die für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Klausuren, mindestens jedoch die Hälfte der zu fertigenden Klausuren, bestanden, also mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden sind und
  • Klausuren in mindestens zwei der drei Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht bestanden sind, hiervon mindestens eine im Zivilrecht.

Ist die Eignungsprüfung in einem Bereich wegen ausreichender schriftlicher Nachweise nicht abzulegen, werden für diese Berechnung die in diesem Bereich angebotenen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung fiktiv als bestanden angesetzt.

Eine mündliche Prüfung erfolgt nicht.

Anträge können Sie formlos an das Landesjustizprüfungsamt oder an die E-Mail-Adresse Poststelle@smj.justiz.sachsen.de richten.

Bei der Landesdirektion Sachsen in Leipzig wurde ein Einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten.