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eSignatur

Hinweis für den Übermittlungsweg per E-Mail

Der elektronische Übermittlungsweg über die hier genannte(n) E-Mail-Adresse(n) dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, die anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit feststeht.

    Hinweis für den Übermittlungsweg per EGVP

    Die elektronische Übermittlung signierter und verschlüsselter Nachrichten und Dokumente in Gerichtsverfahren sowie in Verfahren nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zulässig. Das Nähere regelt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO). In Grundbuchverfahren ist nur bei den in der SächsEJustizVO genannten Grundbuchämtern die elektronische Übermittlung zugelassen.