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SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 - Vf. 154-I-07
Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verweigerung zur Aktenherausgabe
Amtlicher Leitsatz:
1. Einem Untersuchungsausschuss kommt die Befugnis zur Beweiserhebung ? einschließlich des Anspruchs auf Aktenvorlage ? nur bei verfassungsgemäßer Einsetzung zu.

2. Die wirksame Einsetzung eines Untersuchungsausschusses setzt jedenfalls voraus, dass die parlamentarische Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt, der Untersuchungsgegenstand hinreichend bestimmt und begrenzt ist, seine Bezeichnung keine unzulässig vorweggenommenen Feststellungen oder Wertungen enthält, er nicht in unzulässiger Weise in den Bereich der Judikative eingreift und das Gewaltenteilungsprinzip, insbesondere der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, nicht verletzt wird.

3. Dem Gewaltenteilungsprinzip kommt als Grund und Grenze parlamentarischer Untersuchungen eine Doppelfunktion zu. Einerseits besitzen Untersuchungsausschüsse im gewaltenteiligen System eine wichtige Kontrollfunktion. Andererseits setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Die Untersuchungskompetenz des Parlaments erstreckt sich deshalb grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Ferner scheidet eine umfassende, die gesamte Tätigkeit der Staatsregierung umgreifende Kontrolle aus.

4. Ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung durch einzelne Themenkreise des Untersuchungsgegenstandes verletzt, muss dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des Einsetzungsbeschlusses in seiner Gesamtheit führen.
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