SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 (HS)/Vf. 96-I-08 (e.A.) | |
Verletzung von Abgeordnetenrechten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf durch Änderung von § 6 Abs. 4 AbgG; Entschädigung der Abgeordneten für die Beschäftigung von Mitarbeitern; Vorlage von Führungszeugnissen | |
Amtlicher Leitsatz: | 1. Streitigkeiten zwischen Abgeordneten und dem Landtagspräsidenten um die Gewährung von Abgeordnetenentschädigung können nicht zum Gegenstand eines Organstreits nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf gemacht werden, wenn die angegriffene Entscheidung des Landtagspräsidenten oder der ihm unterstellten Landtagsverwaltung unter Anwendung einfach-gesetzlicher Entschädigungsregelungen ergangen ist. 2. Eine gesetzliche Ausschlussregelung, die Abgeordneten den Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern einzelfallunabhängig stets dann versagt, wenn in dem von einem Mitarbeiter vorzulegenden Führungszeugnis eine Eintragung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthalten ist, verstößt gegen den in Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf verbürgten Grundsatz der freien Mandatsausübung. |
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Weitere Entscheidung(en): | SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009; Festsetzung des Gegenstandswertes |