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Schriftverkehr mit Gefangenen

Hinweise zum Schriftverkehr mit Inhaftierten und Untergebrachten

Postalischer Schriftverkehr

  • Bitte beachten Sie, dass Ihren Briefen grundsätzlich keine anderen Gegenstände, insbesondere Zeitungen und Geld, beigefügt werden dürfen.
  • Vermeiden Sie bitte, gefütterte Briefumschläge zu verwenden.
  • Aufkleber auf Briefumschlägen und Briefpapier erschweren die Kontrolle auf verbotene Gegenstände (§ 33 Abs.2 SächsStVollzG, § 34 Abs. 2 SächsSVVollzG) und sind daher nicht gestattet.
  • Unerlaubte Briefeinlagen können auf Kosten des Empfängers an den Absender zurückgesandt werden.
  • Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn der Empfänger dafür aufkommen möchte.
  • Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist (§ 34 SächsStVollzG, § 35 SächsSVVollzG).

 

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