Schriftverkehr mit Gefangenen
Hinweise zum Schriftverkehr mit Inhaftierten und Untergebrachten
Postalischer Schriftverkehr
- Bitte beachten Sie, dass Ihren Briefen grundsätzlich keine anderen Gegenstände, insbesondere Zeitungen und Geld, beigefügt werden dürfen.
- Vermeiden Sie bitte, gefütterte Briefumschläge zu verwenden.
- Aufkleber auf Briefumschlägen und Briefpapier erschweren die Kontrolle auf verbotene Gegenstände (§ 33 Abs.2 SächsStVollzG, § 34 Abs. 2 SächsSVVollzG) und sind daher nicht gestattet.
- Unerlaubte Briefeinlagen können auf Kosten des Empfängers an den Absender zurückgesandt werden.
- Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn der Empfänger dafür aufkommen möchte.
- Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist (§ 34 SächsStVollzG, § 35 SächsSVVollzG).