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Pakete für Gefangene

Gem. § 37 Abs. 1 SächsStVollzG kann den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt.

Den Gefangenen kann auf Antrag der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt (z. B. Entlassungsbekleidung, Bettwäsche) gestattet werden. Bitte nutzen Sie dafür den Postweg.

Die JVA Bautzen kann die Annahme oder Weiterleitung an den Empfänger verweigern, wenn

  • die Übersendung des Pakets ohne gültigen Paketerlaubnisschein erfolgt,
  • das Inhaltsverzeichnis fehlt oder nicht unterschrieben ist,
  • unerlaubte Gegenstände beigefügt wurden,
  • die Frist für den Empfang des Paketes nicht eingehalten wurde.

Pakete werden geöffnet und durchsucht; in der Regel ist der Empfänger dabei anwesend.

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