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Bürgerinformation

Für die Vorbereitung des Haftantritts beachten Sie bitte die Informationen im Hinweisflyer der Justizvollzugsanstalt Chemnitz.

Die Mutter-Kind-Wohngruppe

in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz hat das Ziel, eine Trennung von Mutter und Kind während der Haftzeit und somit eine Fremdunterbringung für das Kind zu vermeiden. Diese Wohngruppe ist für bis zu 5 Mütter mit Säuglingen und Kleinkindern bis zu 3 Jahren als offene Vollzugsform konzipiert. Die dort untergebrachten Frauen sollen während ihrer Zeit in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz in ihrer Rolle als Mutter gestärkt und gefestigt werden. Damit soll präventiv einer häufig problematischen Entwicklung der Kinder bei Trennung von der Mutter entgegengewirkt werden. Das Ziel ist es, Behandlungs- bzw. Erziehungsprozesse sowohl bei der Mutter als auch beim Kind einzuleiten, die die soziale Entwicklung fördern und die Mutter-Kind-Beziehung intensivieren.

Die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich und zwar

  • die Mutter muss für eine Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sein. Insbesondere darf nicht zu befürchten sein, dass sich die Gefangene dem Vollzug entzieht oder die gelockerten Bedingungen zur Begehung von Straftaten missbraucht
  • die voraussichtliche Vollzugsdauer der Mutter überschreitet nicht die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
  • die Mindestaufenthaltsdauer des Kindes beträgt vier Monate, ausgenommen der Kinder, die während der Haft geboren wurden
  • das zuständige Jugendamt stimmt einer gemeinsamen Unterbringung zu
  • zur finanziellen Absicherung des Kindes liegen die Nachweise über Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsleistung durch den Kindesvater bzw. Unterhaltsvorschusserklärung durch das zuständige Jugendamt vor und es wird eine bestehende Krankenversicherung des Kindes nachgewiesen
  • es liegen keine erhebliche Organstörungen oder eine schwerwiegende Behinderung des Kindes, die eine ständige ärztliche Versorgung erforderlich macht, vor
  • es wird ein aktuelles Attest (nicht älter als 3 Tage) eines Kinderarztes über den Gesundheitszustand des Kindes und die medizinische Unbedenklichkeit für diese Unterbringungsform vorgelegt.

Ausgeschlossen von der Unterbringung sind daher im Regelfall Frauen,

  • bei denen eine Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenproblematik vorliegt
  • deren Kinder eine erhebliche Organstörungen oder schwerwiegende Behinderungen, die eine besondere medizinische Versorgung erforderlich machen, aufweisen
  • mit Kindern mit infektiösen Krankheiten (z.B. Hepatitis oder Röteln)
  • die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, die Kinder weitgehend selbst zu versorgen (z.B. bestehende Kaufsucht)
  • bei denen das Jugendamt Inhaber des elterlichen Sorgerechtes bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist und der Unterbringung nicht zustimmt
  • deren Kinder außerhalb der Haft deutlich besser untergebracht sind

Der Aufnahme in die Mutter-Kind-Abteilung ist ein Prüfungsverfahren vorgeschalten, das auch bereits mit in Freiheit befindlichen Frauen mit Kindern durchgeführt werden kann. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig vor dem Strafantritt an den zuständigen Vollzugsabteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt Chemnitz (Tel.: +49 371 52954-00) oder den Sozialarbeiter (Tel.: +49 371 52952-43 oder +49 371 52954-10). Vor der Entscheidung über die Aufnahme wird das zuständige Jugendamt gehört. Bitte nehmen Sie daher schon selbständig mit dem betreffenden Jugendamt Verbindung auf. Ebenso sollten Sie für die beizubringenden Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Kindes Ihren Kinderarzt kontaktieren und sich bei Ihrer Krankenversicherung um die Erlangung eines Krankenversicherungsnachweises bemühen. Es obliegt den Müttern, sich um die Krankenversicherung für ihr Kind zu kümmern, weshalb Sie sich rechtzeitig über die Voraussetzungen erkundigen sollten.

Angehörige sind eine unverzichtbare Unterstützung für die Gefangenen während der Haft. Dies gilt umso mehr, als dass durch die Inhaftierung eines Familienmitglieds gerade auch für die Angehörigen eine manchmal unerwartete, aber vor allem meist schwierige Lebenssituation entsteht.
Aber auch für die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt können Angehörige wichtige Ansprechpartner sein.
Unser Anliegen ist es, sowohl den Gefangenen als auch den Familien, Lebenspartnern und sonstigen Verwandten bei Fragen, Sorgen und Problemen Gehör zu verschaffen.
Daher gibt es in der JVA Chemnitz zwei Angehörigenbeauftragte.

Wenn Sie sich als Angehörige/r etwa über den Haftalltag informieren möchten oder einfach auch nur jemanden brauchen, der Ihnen zuhört,
sind Sie eingeladen, sich mit diesen Anliegen an unsere Angehörigenbeauftragten zu wenden.

Kontakt für Angehörige

Herr Pfennig

Telefon: +49 371 52952-11

E-Mail: angehoerigenkontakt@jvac.justiz.sachsen.de

Herr Pfretzschner

Telefon: +49 371 52952-43

E-Mail: angehoerigenkontakt@jvac.justiz.sachsen.de

Grundlagen und Verwirklichung

Mit Wirkung vom 01.06.2013 ist das Sächsische Strafvollzugsgesetz in Kraft getreten. Es normiert einen auf Behandlung und Resozialisierung abgestellten Strafvollzug, ohne berechtigte Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger aus den Augen zu verlieren.

Große Bedeutung für einen erfolgreichen Justizvollzug misst das neue Gesetz einer familienorientierten Ausrichtung des Strafvollzugs und allgemein allen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung positiver sozialer Bindungen der Gefangenen während der Haft bei.

Um dieser Ausrichtung gerecht zu werden, konstituierte sich im Mai 2013 die Landesarbeitsgruppe "Familienorientierte Vollzugsgestaltung". Ziel ist es, ein Konzept familienorientierter Angebote zu etablieren und dieses qualitativ, konzeptionell und einheitlich für die sächsischen Justizvollzugsanstalten weiterzuentwickeln.

     

    Einbindung der Angehörigen in die Vollzugsgestaltung der JVA Chemnitz

    Ziel ist es, den Vollzug in der JVA Chemnitz zukünftig noch familienorientierter auszugestalten und bereits vorhandene Angebote zielgerichtet weiterzuentwickeln.
    Hierzu zählen u.a.

    • das Angebot regelmäßiger Familienbesuchstage bzw. Mutter-Kind-Tage für die verschiedenen Stationen
    • der Aufbau mütterorientierter Gruppenmaßnahmen
    • die Möglichkeit des offenen Mutter-Kind-Vollzuges
    • die Gestaltung von Besuchskontakten in kindgerecht gestalteten Besuchsräumen
    • die geplante Durchführung eines gemeinsamen Elterntages für die Schülerinnen des Hauptschulkurses (Vorstellung des Schuljahresablaufs und der Unterrichtsinhalte) sowie des Berufsvorbereitungsjahres (Vorstellen der Projekte der einzelnen Berufsfelder)
    • die geplante Durchführung einer gemeinsamen Zeugnisübergabe des Hauptschulkurses und Berufsvorbereitungsjahres unter Einbeziehung von Anstaltsleitung, Schulleitern, Angehörigen oder Betreuern

    Diese Angebote sollen die Beziehung inhaftierter Mütter zu ihren Kindern bzw. die Beziehung der inhaftierten Frauen zu ihren Familien fördern, stärken und erhalten.

     

    Offener Mutter-Kind-Vollzug

    Die Mutter-Kind-Wohngruppe in der JVA Chemnitz hat das Ziel, eine Trennung von Mutter und Kind während der Haftzeit und somit eine Fremdunterbringung für das Kind zu vermeiden. Diese Wohngruppe ist für Mütter mit Säuglingen und Kleinkindern bis zu 3 Jahren als offene Vollzugsform konzipiert.
    Die dort untergebrachten Frauen sollen während ihrer Zeit in der JVA Chemnitz in ihrer Rolle als Mutter gestärkt und gefestigt werden. Damit soll präventiv einer häufig problematischen Entwicklung der Kinder bei Trennung von der Mutter entgegengewirkt werden.
    Das Ziel ist es, Behandlungs- bzw. Erziehungsprozesse sowohl bei der Mutter als auch beim Kind einzuleiten, die die soziale Entwicklung fördern und die Mutter-Kind-Beziehung intensivieren.

     

    Kinder zu Besuch im Gefängnis

    Wenn Kinder in der JVA Chemnitz erstmalig ihre inhaftierte Mama besuchen, betreten sie einen Ort, der ihnen fremd ist und ihnen vielleicht sogar Angst macht.

    Damit Kinder eine erste Vorstellung darüber bekommen, wie generell ein Besuch im Gefängnis abläuft und wie Mama oder Papa dort den Tag verbringt, hat der Deutsche Caritasverband e.V. im Internet Informationen bereitgestellt, um Kindern von inhaftierten Elternteilen Unterstützung zu geben, sich in dieser Situation orientieren und informieren zu können.

    Auch wenn die dort gezeigten Regelungen nicht alle für die JVA Chemnitz zutreffend sind,  finden sich im nachfolgenden Link unter "Besuch im Gefaengnis" doch viele gute Hinweise für einen ersten Überblick.

    Zudem gibt es ein Online - Informations- und Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche des TREFFPUNKT e.V. zu dem Thema Haft. Juki-Online.de ist eine Internetseite, die vor allem Kindern und Jugendlichen helfen möchte, die schwierige Situation zu bewältigen. Falls Kinder Fragen haben, die das Gefängnis betreffen, oder Informationen und Bücher zu dem Thema suchen, finden sie auf dieser Internetseite viele Antworten. Sollte doch die eine oder andere Frage offen bleiben, kann über die Onlineberatung persönlich Kontakt aufgenommen werden.

    Hallo Kinder,

    in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz leben Frauen aus den Bundesländern Sachsen und Thüringen, die etwas getan haben, was ungesetzlich ist, oder denen vorgeworfen wird, so etwas getan zu haben. Justizvollzugsanstalt ist ein anderes Wort für Gefängnis.

    Vielleicht muss auch Eure Mama eine Zeit lang hier leben und Ihr seid deswegen auf dieser Internetseite gelandet. Eure Mama kann nun eine Weile nicht bei Euch wohnen. Sicherlich vermisst Ihr sie in dieser Zeit daher sehr. Vielleicht fragt Ihr Euch, wie Ihr zu Eurer Mama Kontakt aufnehmen könnt und was sie den ganzen Tag im Gefängnis so macht, wie sie hier wohnt, was sie hier zu essen bekommt …

    Ihr könnt zu ihr Kontakt aufnehmen, in dem Ihr Eurer Mama einen Brief schreibt und/ oder auch ein schönes Bild malt. Den Brief schickt Ihr mit der Post an Eure Mama über die Adresse des Gefängnisses in Chemnitz. Die Adresse lautet:

    Vor- und Zuname Eurer Mama
    JVA Chemnitz
    Thalheimer Str. 29
    09125 Chemnitz

    Den Brief erhält Eure Mama nach wenigen Tagen und sie freut sich bestimmt sehr, von Euch Nachricht zu erhalten.

    Natürlich könnt Ihr Eure Mama auch besuchen, wenn Ihr dazu vorher durch einen Erwachsenen angemeldet worden seid. Damit Ihr Euch vorab vorstellen könnt, wie ein Besuch im Gefängnis ablaufen kann, könnt Ihr unter dem Link www.besuch-im-gefaengnis.de Bilder anschauen und  Antworten auf Eure Fragen nachlesen. Hier findet Ihr auch weitere Informationen darüber, wie Mama den Tag im Gefängnis verbringt.

    Wenn Ihr hier dann zu Besuch seid, könnt Ihr Euch mithilfe eines Buches von Eurer Mama ihren Tag im Gefängnis anhand von vielen Fotos und gezeichneten Bildern persönlich erklären lassen und mit ihr während der Besuchszeit erzählen und spielen.

    Auch unter dem Link www.juki-online.de findet Ihr weitere Informationen rund um das Thema Gefängnis. Wenn Ihr mit einem Klick durch die Computer-Maus den Button "Online-Beratung" aufruft, könnt Ihr persönlich Kontakt mit jemanden aus der Beratungsstelle von Juki aufnehmen, dem Ihr Fragen rund um das Thema "Gefängnis" stellen oder auch über Euren Kummer, Eure Ängste und/ oder Eure Wut sprechen könnt.

    Besucherzentrum

    Am 11. Dezember 2017 hat das neu errichtete Besucherzentrum der Justizvollzugsanstalt Chemnitz für die Besucher seine Tore geöffnet. Den Inhaftierten wird damit Raum gegeben, die während der Untersuchungshaft stabilisierenden und für die Resozialisierung sowie Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendigen Außenkontakte zur Familie, zu Bekannten und zu Freunden in einer angenehmen Atmosphäre zu wahren. Besonderes Augenmerk liegt auf einer familienfreundlichen Ausgestaltung der Besuchsräumlichkeiten.

    Im Sommer besteht zudem die Möglichkeit, mit dem Besuch Zeit in der neu gestalteten Außenanlage zu verbringen. Somit können die inhaftierten Frauen, die in der Mehrzahl Mütter sind, besonders ihren Kindern auch während der Haftzeit in freundlicher Umgebung begegnen.

    Besuchsplanung und Organisation

    Die Besuchsplanung erfolgt auf Antrag der Gefangenen.

    Straf- und Jugendstrafgefangene können grundsätzlich bis zu 4 Stunden Besuch im Monat erhalten. Der Besuch kann auf bis zu 4 Besuche zu je einer Stunde aufgeteilt werden. Es können maximal 3 Besucher gleichzeitig zu einem Besuch zugelassen werden. Minderjährigen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, kann in Begleitung Erwachsener der Besuch gestattet werden. Jugendstrafgefangene können zudem am Wochenende bis zu weitere 2 Stunden Besuch von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB empfangen.

    Zu den Besuchszeiten in der Woche von Montag bis Donnerstag können darüber hinaus Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die Lebensgefährten der Gefangenen, mit denen sie vor der Inhaftierung mindestens 1 Jahr in einem Haushalt zusammengelebt haben und die mindestens ein Kind der Gefangenen im Haushalt betreuen bzw. die mit der Gefangenen ein gemeinsames Kind haben, ohne Anrechnung auf das Besuchskontingent die Inhaftierten besuchen, wenn bei der Gefangenen keine besonderen Sicherungsvorkehrungen (z.B. Besuchsdurchführung mit Trennscheibe, dauerhaft optische/ akustische Besuchsüberwachung) angeordnet sind.

    Sind Straf- und Jugendstrafgefangenen Lockerungen des Vollzuges gewährt, im Rahmen derer sie Ausgänge mit Angehörigen, unbegleitete Ausgänge oder Freigang erhalten, reduziert sich das oben genannte Besuchskontingent von 4 Stunden auf 1 Stunde je Monat. Dieser Besuch kann auch nur in der Woche durchgeführt werden. Der kontingentlose Besuch steht über dieses reduzierte Besuchskontingent hinaus auch gelockerten Gefangenen zu.

    Wichtig bei Untersuchungshaft

    Falls Ihre Angehörige/Bekannte sich in Untersuchungshaft befindet, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Besuchsanliegen an den zuständigen Richter bzw. die Staatsanwaltschaft. Nach Vorlage der Besuchserlaubnis bzw. Genehmigung, muss der Besuchstermin im Voraus mit den Besuchsbediensteten vereinbart werden. Die Besuchserlaubnis für Untersuchungsgefangene berechtigt in der Regel zu einem Besuch von 60 Minuten Dauer. Nur sofern die Besuche der Untersuchungsgefangenen ausnahmsweise nicht der Kontrolle und Beschränkungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unterliegen, richtet sich die Besuchsdurchführung nach den Regelungen für Straf- und Jugendstrafgefangene.

    Einkauf

    Monatlich ist es Ihnen möglich, über den Besuchsbeamten Waren im Wert von bis zu 20,00 Euro aus den zur Verfügung stehenden Automaten an Ihre Angehörige/Bekannte zu übergeben.

    Folgende Splittung ist möglich:

    2 x  10,00 Euro

    1 x  20,00 Euro

    Des Weiteren steht es Ihnen frei, Waren aus den Automaten für den Verzehr im Besucherbereich zu entnehmen.
    Bareinzahlungen in der Anstalt sind nicht möglich.

    Bitte beachten Sie:

    • Die Besuchsvereinbarung gilt nur für die beantragten Personen.
    • Ganz wichtig ist, dass Sie Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass nicht vergessen.
    • Vor dem Besuch werden Sie - ähnlich wie am Flughafen - nach unerlaubten Gegenständen durchsucht.
    • Es empfiehlt sich, ca. 1/2 Stunde vor dem vereinbarten Termin in der Justizvollzugsanstalt zu erscheinen. Verspäten Sie sich, kann eine Besuchsdurchführung an diesem Tag nicht garantiert werden.
    • Im Interesse aller Inhaftierten sollten Sie es nicht versäumen, die Besuchsabsage mitzuteilen. Somit wird es möglich, den für Sie reservierten Platz an andere Besucher weiterzugeben.
    • In der Besuchsabteilung und den Besucherwarteräumen herrscht absolutes Rauchverbot.


    Sicher haben Sie für diese Vorgehensweise Verständnis.

    Die Spielecke für Kinder im Großen Besucherraum © JVA Chemnitz
    Grosser Besucherraum © JVA Chemnitz
    Aussenbereich der Besuchsabteilung © JVA Chemnitz

      Montag bis
      Donnerstag

    07.30 - 11.30 Uhr und 12.30-15.00 Uhr

      Jeden 3. Dienstag im Monat

    12.30 - 18.00 Uhr

      Freitag
      (vorrangig Behörden)

    07.30 - 11.30 Uhr

      Jeden 1., 2. und 4. 
      Samstag im Monat

    09.30 - 16.00 Uhr

      Jeden 3.
      Sonntag im Monat

    09.30 - 16.00 Uhr

    Telefonische Besuchsterminvereinbarungen (0371/5295-105) sind nur für die Besucher von Untersuchungsgefangenen und für den ersten Besuch bei Straf- und Jugendstrafgefangenen zu nachfolgenden Zeiten möglich:

    Montag bis Donnerstag       08.00 Uhr – 11.00 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr

    Freitag                                 08.00 Uhr – 11.00 Uhr

    Folgebesuche bei Straf- und Jugendstrafgefangenen sind durch die Gefangenen zu beantragen. Eine telefonische Besuchsterminvereinbarung ist nicht vorgesehen. Am Wochenende und an Feiertagen findet eine telefonische Besuchsterminvereinbarung nicht statt.

    Sie können für die Gefangenen Geld überweisen. Sofern Sie Maßnahmen der Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen finanziell unterstützen wollen, müssen Sie den Zweck genau angeben. Das eingezahlte Geld darf auch nur dafür verwendet werden. Der Geldbetrag ist aber pfändungsgeschützt.

    Maßnahmen der Eingliederung sind insbesondere,

    • Porto- und Telefonkosten
    • Fahrtkosten für Urlaub und Ausgang
    • Brillen oder Zahnersatz
    • Lern- und Bastelmaterial
    • Aufwendungen der Gefangenen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung, z.B. Kleidungskauf

    Es sind nachfolgende Daten auf dem Überweisungsträger einzutragen:

    Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz
    IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00
    BIC: MARKDEF1870
    Bei: Bundesbank Chemnitz
    Verwendungszweck:

    7097.0917.8211;
    Name, Vorname, Geburtsdatum der Gefangenen; Verwendungszweck/Einzahlungsgrund

    Sie können auch für andere Zwecke, z.B. für den Sondereinkauf oder für eine Versandbestellung, Einzahlungen vornehmen. Bitte beachten Sie aber, dass nicht in jedem Fall Pfändungsschutz besteht und Ihre Zahlung gegebenenfalls den Anspruch der Gefangenen auf Taschengeld mindert. Auch in diesem Fall geben Sie bitte den Zweck Ihrer Einzahlung an.

    Post

    Die Inhaftierten können unbegrenzt Post von Ihnen erhalten bzw. an Sie versenden.

    Der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen unterliegt aber im Regelfall der Überwachung durch den zuständigen Richter oder Staatsanwalt. Durch diesen Umstand kommt es bei der Postzustellung zu Verzögerungen. Dies bitten wir zu beachten.

    Sie können Briefen nur Fotos und Briefmarken beifügen. Bitte beachten Sie dabei, dass Gefangene Briefmarken nur im Umfang von etwa 30,00 € besitzen dürfen. Fotos, Glückwunsch- und Postkarten dürfen nicht als Abziehbilder oder Aufkleber geschickt werden. Das Aufbringen von Aufklebern auf Briefumschlägen und Postkarten sowie den Briefinhalten ist ebenfalls nicht zulässig. Bitte beachten Sie außerdem, dass nur  nicht gefütterte Briefumschläge verwendet werden dürfen.

    Andere Briefeinlagen sind nicht gestattet. Sie stehen der Gefangenen während der Haft nicht zur Verfügung und werden zur Habe gegeben.

    Pakete

    Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln ist nicht gestattet. Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt.
    Die Paketmarke, welche die Gefangene hier beantragen kann, wird Ihnen dann von dieser übersandt. Zum Inhalt des Paketes beachten Sie bitte unbedingt das der Paketmarke beigefügte Merkblatt.

    Bitte beachten Sie außerdem:

    Pakete dürfen nur auf dem Postweg mit gültiger Paketmarke zugestellt werden.

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