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Strafgefangene
§ 37 (1) SächsStVollzG
Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 46 Abs. 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.
§ 37 (2) SächsStVollzG
Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden.
Untersuchungsgefangene
§ 41 (1) SächsUHaftVollzG
Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln ist den Untersuchungsgefangenen nicht gestattet; für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 18 Abs. 4 entsprechend. Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann.
Dem Gefangenen kann grundsätzlich nur Geld mittels Überweisungs- / Zahlungsschein überwiesen werden.
Folgende Angaben sind unbedingt erforderlich:
Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz
IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00
BIC: MARKDEF1870
Verwendungszweck:
PK-Nummer: 7092.0904.1306
Name, Vorname; Geburtsdatum und Buchnummer des Empfängers Zweckangabe