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Serviceinformationen

Die Gefangenentelefonie der Justizvollzugsanstalt Torgau wechselt aktuell den Anbieter. Neuer Betreiber ist die TKN Deutschland GmbH.

Für den Fall, dass Sie auf das Telefonkonto des Inhaftierten Geld einzahlen möchten, wählen Sie bitte eine der zwei Möglichkeiten:

1.  Aufladung des Telefonkontos über  https://www.juvon.info/guthaben

      ODER

      2. Sie überweisen dem Inhaftierten zweckgebunden Geld über die Landesjustizkasse Chemnitz.

      Der monatliche Maximalbetrag beträgt 200,-€ . 


 

Hier sehen Sie einen Teil des Besuchsbereiches mit Kinderspielecke © JVA Torgau

ALLGEMEINES
Besuch besitzt vor allem für die Behandlung der Gefangenen sowie deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung, da hierdurch der persönliche Kontakt zu Menschen des früheren bzw. künftigen Lebensbereiches aufrechterhalten und gefestigt werden kann.

Um einen reibungslosen und harmonischen Besuchsablauf zu gewährleisten, müssen durch die Besucher jedoch einige Verhaltensvorschriften beachtet werden, die im Wesentlichen für alle Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen gleich sind und bei deren Missachtung der Besuch im Zweifel sofort abgebrochen werden muss bzw. gar nicht erst zustande kommt.

1. Besuchsdauer

Der Gefangene darf monatlich sechs Stunden Besuch (Regelbesuch) empfangen. Bei der Aufenthaltsdauer müssen die Besuchszeiten eingehalten werden. Arbeitende Gefangene sollten in der Kernarbeitszeit (07:00 - 14:30 Uhr) keinen Besuch erhalten. Alle Modalitäten der Besuchsabwicklung wie Terminvereinbarungen werden der Besuchszeit angerechnet. Für Untersuchungsgefangene muss die Genehmigung des Richters oder des Staatsanwaltes vorliegen.

 

2. Besuchszeiten

Dienstag                                            08:00 - 09:00 Uhr / 09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr

(außer jedem Dienstag                   13:00 - 14:00 Uhr / 14:30 - 15:30 Uhr

2. ungerade KW im Monat)

 

Mittwoch                                           09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 14:00 Uhr

                                                           14:30 - 15:30 Uhr / 16:00 – 17:00 Uhr

 

Freitag                                               08:00 - 09:00 Uhr / 09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr            

                                                           13:00 - 14:00 Uhr / 14:30 - 15:30 Uhr

           

Samstag / Sonntag                          08:00 - 09:00 Uhr / 09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr

(aller zwei Wochen)                         13:00 - 14:00 Uhr / 14:30 - 15:30 Uhr

           

Montag ist kein Besuchstag. Donnerstag ist Besuchstag nur für Behörden und Rechtsanwälte. Besuche am Wochenende sind aller zwei Wochen möglich. Für Besuche an Feiertagen erfolgt eine gesonderte Regelung.

Um einen reibungslosen Ablauf der Besuchsdurchführung zu gewährleisten, sind die Besuchszeiten unbedingt wie vereinbart einzuhalten. Bei späterem Erscheinen ist die Durchführung des Besuches gefährdet bzw. mit längeren Wartezeiten verbunden. Alle Besucherinnen und Besucher ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss müssen auf Verlangen der Anstalt einen Ausweis zur Feststellung der Identität vorlegen.

3. Besucherzahl

Jeder Gefangene kann im Besucherraum gleichzeitig höchstens drei Besucher - einschließlich Kinder - empfangen. Ein Kind bis 3 Jahre kann als vierte Person eingelassen werden.

4. Verhalten im Warteraum

Besuchende dürfen in den Besucherraum keine persönlichen Gegenstände wie z. B. Brieftaschen, Uhren, Geld, Nahrungs- und Genussmittel einbringen. Diese sind in den zur Verfügung stehenden Schränken unterzubringen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der oder die Besucherin durchsuchen lässt. Den Weisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten. Angetrunkene oder unter Drogeneinfluss stehende Personen werden zum Besuch nicht zugelassen!

5. Erlaubter Genussmittelkonsum

Dem Gefangenen dürfen im Monat beim Besuch drei Gutscheine (1 Gutschein à 10,00 Euro) übergeben werden. Ferner dürfen Besuchende bei jedem Besuch alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten erwerben. Diese Getränke und Süßigkeiten dürfen vom Gefangenen aus dem Besucherraum nicht mitgenommen werden. Falls die Besuchenden dem Gefangenen die erlaubte Zuwendung in Form der Gutscheine zukommen lassen möchte, müssen diese vor der Besuchsdurchführung am Automaten erworben werden.

6. Verhalten im Besucherraum

Im Besucherbereich darf nicht geraucht werden. Der Besuch ist sitzend durchzuführen. Die vorgegebene Sitzordnung ist einzuhalten. Die Besuchenden werden gebeten, andere Personen nicht zu stören, nichts auf den Boden zu werfen und die Tische sauber zu halten.

7. Schriftstücke

Ohne besondere Erlaubnis des Besuchsbediensteten darf der Gefangene im Besucherraum weder Schriftstücke unterzeichnen, noch Einsicht in solche gewährt werden.

8. Meinungsverschiedenheiten

Die Anordnungen des Besuchsbediensteten sind zu befolgen. Verstößt der Besucher oder der Gefangene trotz Abmahnung gegen die getroffenen Anordnungen, wird der Besuch abgebrochen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

9. Verstöße gegen die Besuchsordnung

Mit Ausnahme der dem Gefangenen gewährten Zuwendungen dürfen Besuchende ihm weder etwas übergeben. noch etwas von ihm annehmen. Wer unbefugt einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt, kann gemäß § 115 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden, der Besuch abgebrochen oder der weitere Besuch verwehrt werden.

10. Angehörigenbeauftragte

Die Angehörigenbeauftragte der Justizvollzugsanstalt Torgau, Frau Anja Kristen, führt auf Anfrage bzw. im Bedarfsfall in der Besuchsabteilung eine Sprechstunde durch. Der Gesprächstermin ist mit der Vorbenannten fernmündlich zu vereinbaren (Frau Kristen 03421-745324) oder durch die Bediensteten der Besuchsabteildung zu vermitteln.

11. Inkraftsetzung

Diese Besuchsordnung tritt ab 01.02.2025 in Kraft. Damit verliert die bisherige Besuchsordnung ihre Gültigkeit.

Empfehlungen
Um derartige Maßnahmen in allseitigem Interesse zu vermeiden, wenden Sie sich bitte bei allen Fragen an die Vollzugsbediensteten des Besuchsdienstes. Sind Sie sich unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Dieses wird Ihnen gerne behilflich sein.

Für weitere Fragen zur Besuchsdurchführung in der Justizvollzugsanstalt Torgau, können Sie sich unmittelbar mit dem Besuchsdienst  in Verbindung setzen.

So melden Sie sich für Videobesuche in der JVA Torgau an

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen ab 1. Juni 2025 einen Raum zur Verfügung, der nach vorheriger Terminvereinbarung genutzt werden kann. Die Zuordnung von Raum und Uhrzeit wird Ihnen im Vorfeld durch Ihren Angehörigen mitgeteilt.

Um an der Sitzung teilzunehmen, beachten Sie bitte die aktuelle Datenschutzerklärung, der Sie mit ihrer Teilnahme an der Videokonferenz zustimmen. Wählen Sie den entsprechenden Raum aus, um zur justizeigenen Plattform BigBlueButton weitergeleitet zu werden. Geben Sie dort Ihren Namen als Besucher an.

Nach dem Eintritt gelangen Sie in den Wartebereich, in dem ein Justizmitarbeiter Sie in die Konferenz aufnehmen wird. Im unteren Bereich der Plattform haben Sie die Möglichkeit, Ihr Mikrofon sowie Ihre Kamera zu aktivieren. 

Für weitere Fragen steht Ihnen der Besuchsdienst während der angegebenen Sprechzeiten gerne zur Verfügung.

Post
Nach § 31 des Sächsischen Strafvollzugsgesetz haben Gefangene das Recht, Schreiben zu versenden und zu empfangen. Die entstehenden Kosten trägt grundsätzlich der Gefangene. In begründeten Fällen kann die Kostentragung durch die JVA Torgau übernommen werden.
 

Zeitungen
Der Bezug von Zeitschriften oder Zeitungen ist grundsätzlich nur über den Postzeitungsvertrieb oder im Abonnement möglich. Die Bestellung kann durch den Gefangenen oder über einen Dritten erfolgen. Beachten Sie aber bitte, dass max. drei Abonnements erlaubt sind.
 

Pakete
Den Gefangenen kann der Empfang von Paketen gestattet werden (§ 37 SächsStVollzG). Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. Der Erhalt von Paketen ist vorab genehmigungpflichtig!


Telefon
Grundsätzlich können Inhaftierte Telefonate auf eigene Kosten führen. Jeder Gefangene kann dazu 15 Telefonnummern von gewünschten Gesprächspartnern angeben. Nach gründlicher Überprüfung werden Telefonnummern für den Gefangenen freigeschaltet und der Gefangene kann diese Rufnummern dann anrufen. Die Überprüfung kann einige Tage dauern, seien Sie geduldig. Die Gespräche werden über einen externen Anbieter abgerechnet. Gefangene können nicht von außen angerufen werden.

Bei Untersuchungsgefangenen sind richterliche Beschlüsse zur Genehmigung und Überwachung von Telefonaten zu beachten.

Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz
IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00
BIC: MARKDEF1870
Bankinstitut: Bundesbank Chemnitz
Verwendungszweck: 709209041217

Name, Vorname, Geburtsdatum des Gefangenen; Zweckbestimmung

Achten Sie bitte auf eine lesbare Angabe des Empfänger- und Absendernamens.

Was darf ich mitbringen?

Mitbringen dürfen Sie:

Bargeld, Brillen, Schreibpapier in angemessenem Umfang, max. 20 Briefmarken, max. 20 Briefumschläge, Schreibutensilien in angemessenem Umfang (z. B. Federtasche, Stifte, Lineal, Locher), DIN-A4-Ordner für persönliche Post und Prozessunterlagen, Zahnbürste (auch elektrisch), Nageletui ohne Nagelzange und Nagelschere , Kamm, Haarbürste (kein Gummi), Sonnenbrille, Porzellantasse oder Kaffeebecher, orthopädische oder ähnliche Hilfs­ mittel (Prothesen, Stützstock und dergleichen), die Sie wegen Ihres körperlichen Zustandes ständig benötigen, Lichtbilder nahestehender Personen (keine Polaroid - Aufnahmen) sowie eine Armband- oder Taschenuhr. Weiterhin dürfen mitgebracht werden, ein Fernseher (max. Abmessung 40 x 40 x 42 cm) oder TV- kein Smart-TV, maximal Bildschirmgröße 24", inclusive Antennenkabel max. 3 m, Radiorecorder mit Kassetten- und/oder CD-Teil, CD-Player, Wecker oder Weckradio, elektrischer Rasierapparat, elektrische Haarschneidemaschine, Kaffeemaschine mit Glaskanne (max. 1000 W), Wasserkocher (max. 1000 W), persönlicher Schmuck (Wert 160,00 €),15 Unterhosen, 15 Unterhemden, 15 Paar Socken, 2 Schlafanzüge, 3 Paar Freizeitschuhe, 1 Paar Hausschuhe, 1 Paar Badeschuhe, 15 Oberteile (Hemden/Pullover/Shirts), soweit die Reinigung sichergestellt ist.
Doppelwandige Gegenstände werden in der JVA Torgau nicht ausgegeben!

Nicht mitgebracht werden dürfen insbesondere:

Nahrungs- und Genussmittel (Tabak können Sie in der Justizvollzugsanstalt käuflich erwerben), Kosmetikartikel, Alkohol und andere berauschende Mittel in jeglicher Form, Arzneimittel - es sei denn, es handelt sich nachweislich um ärztlich verordnete -, Zeitungen und Zeitschriften, Waffen, Stöcke, Spraydosen, Flaschen, Tuben, Cremes und Seifen jeglicher Art, Werkzeuge, Schreibmaschinen, Computer, große Gepäckstücke, Fahrräder, Kraftfahrzeuge jeglicher Art

Kostenbeteiligung
Die Überprüfung der elektrischen Geräte wird durch eine von der JVA beauftragten Vertragsfirma durchgeführt. Dadurch fallen pro Gerät 14,09 € an!!!

Andere als die oben genannten Gegenstände werden Ihnen nicht zur Benutzung überlassen oder unterliegen bestimmten Anforderungen, über die Sie sich im Vorfeld in der Anstalt informieren können.

Die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen ist in §§ 63 - 69 des Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG geregelt.

Umfang der Gesundheitsfürsorge

Die Ansprüche von Gefangenen gegen die gesetzliche Krankenversicherung ruhen während der Inhaftierung. Gefangene erhalten während der Haftzeit die medizinische Behandlung durch den Justizvollzug. Das heißt, die Kosten trägt der Freistaat Sachsen. Die medizinische Behandlung incl. Prävention ist in den in Sachsen geltenden vollzuglichen Gesetzen geregelt. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

An den Kosten können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.

In der Justizvollzugsanstalt Torgau ist eine eigene Abteilung für die medizinische Behandlung eingerichtet. Es stehen damit besondere Räumlichkeiten zur Verfügung, die einem allgemeinen (zahn-)ärztlichen Standard entsprechen und über die notwendige (zahn-)medizinisch-technische Ausstattung verfügen.

Hinweis:

Um eine lückenlose medizinische Behandlung zu gewährleisten, bringen Sie bitte ärztliche Nachweise über die Einnahme von Dauermedikamenten zum Haftantritt mit. Weiterhin sollten Sie wichtige Unterlagen und Ausweise, die Ihren derzeitigen Gesundheitszustand beschreiben, Brillen, Prothesen oder Hilfsmittel, die Sie wegen Ihres körperlichen Zustandes benötigen, bei sich führen.

Personal

Der Medizinische Dienst ist mit ausgebildetem, medizinischem Fachpersonal besetzt. Eine  Anstaltsarzt, ein Zahnarzt, eine Psychiater, und ein Internist stehen als Vertragsärzte in regelmäßigen Sprechstunden zur Verfügung. Bei Bedarf werden weitere notwendige Facharzttermine veranlasst sowie in dringenden, unaufschiebbaren Fällen eine notärztliche Versorgung der Gefangenen ermöglicht. Zum medizinischen nichtärztlichen Personal der JVA Torgau gehören 5 Bedienstete des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes mit überwiegend krankenpflegerischer Qualifikation.

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