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Aufgaben, Zuständigkeit

  • Liegt der Sinn der Strafe in der Vergeltung, der Rache, der Abschreckung, der Prävention?
  • Dient Strafe der Wiedereingliederung in die Gesellschaft oder dem Schutz der Gesellschaft?

Von der Beantwortung dieser Fragen ist - je nach Gesellschaftsordnung, egal ob in der Vergangenheit oder in der Gegenwart - abhängig, wie der Strafvollzug durchgeführt wird und welche Gesetze dafür als gerechtfertigt und notwendig erscheinen. Letztendlich lassen sich so auch die gravierenden Unterschiede im Strafvollzug demokratischer Staaten im Vergleich zu Diktaturen erklären.

Der Freistaat Sachsen regelt den Strafvollzug durch das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG), welches in  § 2 als Vollzugsziel definiert: Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Im Weiteren ist festgeschrieben: Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(Re-)sozialisierende Behandlung soll also zur Integration der Gefangenen und dadurch zum Schutz der Allgemeinheit beitragen. Damit ist sowohl einem Vergeltungsvollzug als auch einem bloßen Verwahrvollzug eine Absage erteilt.

Das SächsStVollzG regelt Stellung und Behandlung des Gefangenen, Aufgabenbereiche der Vollzugsbediensteten und -behörden sowie Organisation und Aufbau der Vollzugsanstalten.

Dagegen erfüllt die Untersuchungshaft nur den Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den Haftgründen enthaltenen Gefahren (Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr) entgegenzuwirken. Die Untersuchungshaft darf nur durch einen Richter angeordnet werden, der auch weitere Beschränkungen für den Untersuchungsgefangenen anordnen kann, um das Strafverfahren zu sichern. Beispielsweise kann er über die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen verfügen, über die Ausgestaltung von Besuchen bestimmen oder die Briefkontrolle des Gefangenen anordnen. Gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft ist die StPO, der Vollzug der Untersuchungshaft ist seit dem 01. Januar 2011 im Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz geregelt.

Bei der Durchführung der Untersuchungshaft darf der Untersuchungsgefangene nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entsteht, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG). Über den Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen dürfen ihm nur dann auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist (§ 119 StPO) oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt unerlässlich ist (§ 4 Abs. 1 SächsUHaftVollzG). Nur für die erstgenannten Beschränkungen ist ein Beschluss des Haftrichters erforderlich, während die übrigen Beschränkungen durch die Justizvollzugsanstalt angeordnet werden.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der sächsischen Justizvollzugsanstalten wird durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) geregelt.

Nach der letzten Änderung des Vollstreckungsplanes vom 18. Mai 2015 ist die JVA Zwickau zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an männlichen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen aus den Landgerichtsbezirken Chemnitz (außer Familiennamen A-J) und Zwickau.
Weiterhin nimmt die JVA Zwickau männliche Erwachsene, gegen die Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft angeordnet ist, auf.

Eine Zuständigkeit für Strafgefangene besteht daher nicht mehr. Diese können jedoch, wenn sie dafür geeignet sind, ihre Freiheitsstrafe im sog. offenen Vollzug der JVA Zwickau verbüßen.

Aktuell befinden sich ca. 42 % der Insassen der JVA Zwickau in Untersuchungshaft (Stand: März 2023).

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