Hauptinhalt

Apostillen und Legalisierung

Aktuelle Informationen:

Anträge auf Erteilung einer Apostille bzw. Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation sollen beim Landgericht Dresden vorzugsweise in schriftlicher Form eingereicht werden. Bitte verwenden Sie hierfür unser Antragsformular, welches am Ende dieser Seite eingestellt ist.

Die Erteilung einer Legalisierung/Apostille benötigt in der Regel eine Woche, der Versand der Unterlagen erfolgt erst bei Nachweis der Zahlung.

An den Sprechtagen besteht die Möglichkeit, Anträge persönlich abzugeben. Eine sofortige Bearbeitung kann jedoch nicht zugesichert werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Deutsche öffentliche Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, bedürfen der Anerkennung durch Erteilung einer Legalisation oder Apostille. Darunter versteht man die Echtheitsbestätigung von Siegel und Unterschrift dieser Urkunden.

Als öffentliche Urkunden werden z. B. angesehen: Gerichtsurkunden (z. B. Urteile, Beschlüsse, Handelsregisterauszüge) und notarielle Urkunden. Für die Erteilung der Legalisation oder Apostille auf vorgenannten Dokumenten ist der Präsident des Landgerichts für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig. Urkunden mit Legalisation bedürfen dann noch der Vorlage bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates, in dem die Urkunde Verwendung findet.

Das Landgericht Dresden erteilt Legalisationen oder Apostillen auf:

  • notariellen Urkunden, die Notare in Dresden, Dippoldiswalde, Freital, Großenhain, Heidenau, Meißen, Neustadt/Sa., Pirna, Radebeul oder Riesa gefertigt haben
  • gerichtlichen Urteilen/Beschlüssen mit Rechtskraftvermerk der Gerichte in Dresden, Dippoldiswalde, Meißen, Pirna oder Riesa
  • Handelsregisterauszügen mit Siegel und Unterschrift des Registergerichts Dresden

WICHTIG: Bitte reichen Sie keine Personenstandsurkunden, wie zum Beispiel Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden ein, hierfür sind wir nicht zustänig!!! Informieren Sie sich bitte auf folgender Website: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=5590&art_param=512

Für die Beglaubigung von Übersetzungen gilt Folgendes:
Bei Übersetzungen, welche durch einen im Landgerichtsbezirk ansässigen Übersetzer gefertigt worden sind, kann der Präsident des Landgerichts eine sogenannte Bestätigung erteilen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, welche zugleich durch den Präsidenten des Landgerichts mit einer Vorbeglaubigung oder Apostille versehen werden kann.

Wichtig:
- es können nur Originalunterschriften beglaubigt werden
- werden elektronisch erstellte Handelsregisterauszüge zur Beglaubigung vorgelegt, müssen diese mit dem Dienstsiegel und der Originalunterschrift des Urkundsbeamten des Registergerichts versehen sein

Gebühr:
Pro Dokument fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Sie werden zur Zahlung gesondert aufgefordert. Von Vorabzahlungen ist abzusehen!!!

Weitere Informationen zur Erteilung der Legalisation oder Apostille und über Zuständigkeiten erhalten Sie über Amt24 sowie über das Auswärtigen Amt. Auch die zuständigen Mitarbeiterinnen des Landgerichts Dresden stehen für nähere Informationen unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Antragsformular:

Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Eine telefonische Erreichbarkeit ist an den Sprechtagen nicht gegeben.

Geschäftsstelle für Legalisation und Apostillierung

Frau Lindner, Zimmer A 2.101

Öffnungszeiten:
Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Postanschrift:
Herrn Präsidenten
des Landgerichts Dresden
Lothringer Straße 1
01069 Dresden

Telefon: +49 351 4464023

E-Mail: apostille@lgdd.justiz.sachsen.de

zurück zum Seitenanfang