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Informationen für Zeugen in Strafsachen

Viele Menschen, die als Zeugen in einem Strafverfahren vor Gericht geladen werden, hatten bislang noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Ihnen ist daher häufig unbekannt, wie sie sich als Zeugen verhalten sollen, welche Rechte und Pflichten sie haben, wie eine Vernehmung im Einzelnen abläuft, ob sie als Zeuge eine Entschädigung bekommen. Menschen, die selbst Opfer von Straftaten geworden sind und als Zeuge geladen werden, sind dabei in einer besonders schwierigen Situation. Das Landgericht Dresden hat deshalb eine Informationsstelle für Zeugen in Strafsachen eingerichtet, um Fragen von Zeugen im unmittelbaren Vorfeld einer Verhandlung zu beantworten, ihnen etwaige Ängste zu nehmen und, soweit erforderlich, bei Zeugen, die Opfer einer Straftat geworden sind, kompetente Hilfe zu vermitteln. Jeder Zeuge in Strafsachen, der eine Ladung erhält, wird über die Informationsstelle informiert.

Die Mitarbeiter der Informationsstelle sind während der gewöhnlichen Sprechzeiten, d. h. montags bis donnerstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr sowie freitags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.00 Uhr erreichbar, um etwaige Fragen von Zeugen in Strafsachen zu beantworten. Bei Bedarf kann auch eine persönliche Zeugenberatung stattfinden.

Frau Schütze

Telefon: +49 351 446-4985

Muss man als geladener Zeuge auch erscheinen?

Wenn Sie eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten, müssen Sie erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn Sie der Meinung sind, nichts Wichtiges zum Verfahren beisteuern zu können oder wenn Sie schon einmal ausgesagt haben. Sie sollten für die Anreise genügend Zeit einkalkulieren und auch damit rechnen, dass Sie den Sitzungssaal nicht auf Anhieb finden. Die Terminkalender der Gerichte sind häufig sehr eng belegt. Verhandlungen können sich auch verzögern. Wenn sich darüber hinaus noch ein Zeuge verspätet, kann dies zu einer für alle Beteiligten unangenehmen Kettenreaktion von weiteren Verspätungen führen. Aus diesem Grund sollten Sie sich auch vorsichtshalber auf eine Wartezeit einstellen. Sie dürfen sich nämlich - einmal erschienen - nur mit Genehmigung des Gerichts wieder entfernen.

Kann man einen Termin verschieben?

Wenn Sie meinen, einen Termin definitiv nicht wahrnehmen zu können, rufen Sie bitte bei Gericht an und teilen Sie dies mit. Sie finden die Telefonnummer und das Aktenzeichen auf Ihrer Ladung. Nur dringende Gründe können Sie für den ursprünglichen Termin entschuldigen. Ein dringender Grund besteht vor allem bei einer ernsthaften Erkrankung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) reicht als Entschuldigung nicht aus. Kein dringender Grund sind normalerweise auch berufliche und private Verpflichtungen. Ob eine Urlaubsreise als dringender Grund anerkannt werden kann, kommt auf den Einzelfall an. Sie dürfen einen Termin erst dann guten Gewissens nicht wahrnehmen, wenn Ihnen ausdrücklich bestätigt wurde, dass Sie nicht erscheinen müssen, eventuell kann ein Ersatztermin festgelegt werden. Wenn Sie einem Termin ohne Erlaubnis fernbleiben, können Sie zum nächsten Termin polizeilich vorgeführt werden. Außerdem kann eine Säumnis erhebliche Kostenfolgen haben.

Muss man als Zeuge aussagen?

Die wichtigste Aufgabe eines Zeugen besteht darin, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Sie helfen den Ermittlungsbehörden sehr, wenn Sie zu einer Vernehmung Unterlagen mitbringen, über die Sie verfügen (Schadensaufstellungen, Atteste, vielleicht sogar ein Gedächtnisprotokoll). Wenn Sie mit dem Angeklagten verheiratet sind oder verheiratet waren oder wenn Sie verlobt sind, müssen Sie nicht aussagen. Gleiches gilt, wenn Sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert sind. Auch wenn ein entfernteres Verwandtschaftsverhältnis besteht, sollten Sie dies angeben. Das Gericht prüft, ob Ihnen auch dann ein Zeugenverweigerungsrecht zusteht oder nicht. Falls Sie trotz der verwandtschaftlichen Beziehung aussagen möchten, sich jedoch davor fürchten, weil der Täter aus dem familiären Umfeld kommt, sollten Sie um Unterstützung durch eine Beratungsstelle nachsuchen. Schließlich müssen Sie auch einzelne Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung Sie sich selbst oder Ihre Angehörigen belasten würden, nicht beantworten.

Muss man seine Adresse angeben?

Zunächst einmal: Viele Opfer von Straftaten leiden nach der Tat an Ãngsten. Sprechen Sie deshalb getrost darüber. Es gibt viele Möglichkeiten Ihnen zu helfen, die nur dann effektiv genutzt werden können, wenn die Mitarbeiter der Polizei und der Justiz von Ihnen auch darauf angesprochen werden. Besteht Anlass zur Besorgnis, dass durch die Angabe der Adresse Sie oder eine andere Person (z.B. ein Familienangehöriger) gefährdet werden könnten, so kann Ihre Adresse geheim gehalten werden; dies sollten Sie rechtzeitig den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht mitteilen.

Müssen die Angeklagten in jedem Fall dabei sein?

Bei besonders schwerwiegender Bedrohung oder Belastung eines Zeugen kann die Vernehmung im Gericht ausnahmsweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden. Nicht ausreichend ist dafür allerdings der bloße Wunsch eines Zeugen, nicht mit dem Angeklagten konfrontiert zu werden. Dafür sollte ein Zeuge Verständnis haben. Denn es ist für einen Angeklagten naturgemäß besonders wichtig, belastende Zeugenaussagen selbst mitzuerleben, um sich verteidigen zu können. Das Gericht ist hier gehalten, zwischen den Interessen der Zeugen und den Rechten des Angeklagten gerecht abzuwägen. Die Interessen eines Zeugen gehen aber in jedem Fall dann vor, wenn für den Zeugen - z.B. auf Grund einer allzu großen seelischen Belastung - die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit besteht. Eines muss in diesem Zusammenhang allerdings klar sein: Der Inhalt der Zeugenaussage darf vor dem Angeklagten niemals geheim gehalten werden.

Darf jemand mitgebracht werden?

Zu einer Vernehmung können Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Person Ihres Vertrauens mitbringen. Sie können das Gericht darum bitten, in Gegenwart dieses Beistandes aussagen zu düfen. Ihr Anwalt darf bei Vernehmungen vor Gericht in jedem Fall anwesend sein.

Wie erfährt man vom Ausgang des Verfahrens?

Dem Verletzten einer Straftat ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens auf Antrag mitzuteilen. Hierfür genügt ein kurzes, formloses Schreiben, in dem Sie unter Angabe des Aktenzeichens als Geschädigter um Auskunft über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bitten.

Werden mir meine Auslagen erstattet?

Wenn Ihnen durch Ihre Zeugenvernehmung Auslagen entstehen (z.B. Fahrtkosten), werden Ihnen diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erstattet. Den Antrag auf Zeugenentschädigung können Sie schriftlich oder persönlich innerhalb von 3 Monaten beim Landgericht Dresden stellen.

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