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Aufgaben, Zuständigkeit

Das Landgericht Dresden ist örtlich zuständig für die Landeshauptstadt Dresden sowie die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Dem Landgericht Dresden sind folgende Amtsgerichte nachgeordnet:

  • Amtsgericht Dippoldiswalde
  • Amtsgericht Meißen
  • Amtsgericht Pirna
  • Amtsgericht Riesa

Im Justizportal des Bundes und der Länder wird ein bundesweites Orts- und Gerichtsverzeichnis geführt. Dieses ermöglicht die Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht.
Der Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Dresden ist im Verwaltungsatlas Sachsen dargestellt.

Die Aufgaben eines Landgerichts sind im Themenportal der Justiz einsehbar.

Das Landgericht Dresden entscheidet als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit 

  • in Zivilsachen durch Zivilkammern (Streitwert über 5.000,- €) über bürgerliche Streitigkeiten (mit Ausnahme von Mietstreitigkeiten über Wohnraum, hier sind die Amtsgerichte zuständig)
  • durch Kammern für Handelssachen über handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,- € zwischen Kaufleuten
  • in Strafsachen durch Strafkammern über erstinstanzliche Strafverfahren wegen Strafsachen von besonderer Schwere
  • durch Strafvollstreckungskammern über verschiedene Maßnahmen,
  • die in Bezug auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zu treffen sind
  • als Beschwerdekammer über Beschlüsse der Amtsgerichte
  • als Berufungskammer über Urteile der Amtsgerichte.


Die Entscheidungen des Landgerichts können im Rahmen der von den
Gesetzen vorgesehenen Rechtsmitteln vom Oberlandesgericht Dresden oder vom
Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Die einzelnen Zuständigkeitsbereiche sind im Verwaltungsatlas Sachsen dargestellt.

Das Landgericht Dresden bietet den Parteien als zusätzliches Angebot und als weitere Chance einer besseren Konfliktlösung die Mediation im Gerichtsverfahren durch ein freiwilliges Vermittlungsgespräch durch einen neutralen Richtermediator an.

Was ist Mediation?

Mediation ist ein Verfahren, in dem die Streitparteien mit Unterstützung des richterlichen Mediators ihren Konflikt selbständig lösen. Der Mediator vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Parteien miteinander. Ihm steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Mediator beschränkt sich darauf, die Parteien dabei zu unterstützen, selbst eine sinnvolle, nachhaltige Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten. 

In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oftmals verborgene - Lösung finden, die für alle Streitparteien akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Mediation ist die Kunst, diese Lösung zu finden. Der Mediator bedient sich eines bestimmten Verfahrens, um die Kommunikation zu fördern und so Bewegung in fest gefahrene Konflikte zu bringen. 

Empirische Untersuchungen belegen, dass die Beteiligten mit dem Mediationsprozess und dessen Ergebnissen überdurchschnittlich zufrieden sind. Die Einigungsquote liegt regelmäßig bei 80 %. 

Benötigt man für die Mediation einen Rechtsanwalt?

Der richterliche Mediator erteilt den Parteien keinen Rechtsrat und nimmt keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage oder des Rechtsmittels vor. Da das Recht aber Bestandteil der Mediation ist - auch hier werden Stärken und Schwächen der jeweiligen Rechtsposition und die Möglichkeit einer Streitentscheidung im gerichtlichen Verfahren mit thematisiert und erwogen - ist regelmäßig auch im Mediationsverfahren die anwaltliche Beteiligung und rechtliche Beratung erforderlich und vorteilhaft. Der Rechtsanwalt hilft der Partei im Übrigen auch dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen. 

Welche Vorteile hat eine Mediation gegenüber einem gerichtlichen Verfahren?

Die Mediation kann für die Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:

  • Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit zur Verfügung. Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt der Mediation stehen die Parteien und das, was sie im Hinblick auf ihren Konflikt zu sagen haben.
  • Die Beteiligten selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. So kann eine tragfähige Beziehung der Parteien für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.
  • Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, ggf. auch durch Einbeziehung Dritter, gelöst und beigelegt werden.Von daher versucht eine Mediation auch Konfliktfähigkeit zu stärken. Die Parteien sollen auch weiterhin miteinander reden und handeln können.
  • Die Mediation ist  vertraulich; Vertraulichkeit wird auch gegenüber dem Streitrichter zugesagt.

Was kostet die Mediation? Was ist mit dem gerichtlichen Verfahren?

Durch die Inanspruchnahme der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichts- oder Anwaltskosten.

Für die Dauer der Mediation wird das gerichtliche Verfahren auf und nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen und - wenn erwünscht - auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren endet, je nach Parteivereinbarung, durch gerichtlichen Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder Rücknahme von Rechtsmitteln. Scheitert die Mediation, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen und vom gesetzlichen Richter, der mit dem Richtermediator keinesfalls personengleich ist, weitergeführt, so dass das Mediationsverfahren, auch wenn es ohne Erfolg geblieben ist, keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das dann notwendige gerichtliche Verfahren hat.

Kontakt Mediation

Richterin am Landgericht Schultz

Telefon: +49 351 4195
Mediationsgeschäftsstelle

E-Mail: verwaltung@lgdd.justiz.sachsen.de

Allgemeines

Der Soziale Dienst der Justiz nimmt die Aufgaben der staatlichen ambulanten Strafrechtspflege für Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene im Landgerichtsbezirk Dresden wahr. Neben der Dienststelle Dresden und den ständig besetzten Außenstellen Riesa und Meißen existieren Außenbüros in  Dippoldiswalde, Freital, Pirna, Neustadt/Sa. und Großenhain, um eine flächendeckende Erreichbarkeit zu gewährleisten.

Aufgabenbereiche

1. Bewährungshilfe/Führungsaufsicht

Das Gericht unterstellt die/den Verurteilte/n im Falle der Aussetzung einer (Rest-)Freiheits- bzw. Jugendstrafe zur Bewährung oder bei Anordnung einer Führungsaufsicht einem Bewährungshelfer/einer Bewährungshelferin. Die Bewährungshilfe kontrolliert die Erfüllung von Auflagen bzw. Weisungen und berichtet dem zuständigen Gericht über Bewährungsverlauf und Lebensführung der/des Verurteilten. Weiterhin bietet sie Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen in Problemsituationen (z.B. bei persönlichen Krisen, im Umgang mit Behörden, der Regulierung von Schulden etc.) an.

2. Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe erstellt nach Gesprächen mit Beschuldigten, Angeklagten und/oder Geschädigten Berichte über die Persönlichkeit, das soziale Umfeld und über die Umstände, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sein können. Sie bietet damit eine Entscheidungshilfe für Staatsanwaltschaft und Gericht bei anhängigen Strafverfahren. Sie klärt bei Bewährungssachen ohne Bewährungshelfer, Strafvollstreckungs- und Gnadensachen die aktuelle Situation der Verurteilten ab und prüft  aus sozialarbeiterischer Sicht z. B. die Voraussetzungen für eine  positive oder negative Entscheidung durch Staatsanwaltschaft oder  Gericht bzw. erläutert deren zu erwartende Folgen. Sie vermittelt gemeinnützige Arbeit bei vorläufigen Verfahrenseinstellungen und bei Bewährungsauflagen, wenn kein Bewährungshelfer bestellt wurde.

3. Täter-Opfer-Ausgleich

Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs soll der durch eine Straftat entstandene Konflikt zwischen Täter und Opfer aufgearbeitet werden. Ziel ist es , in der persönlichen Begegnung der Parteien im Beisein des/der Konfliktberaters/in die Interessen und Belange der Opfer zu stärken, die Täter mit den Konsequenzen ihrer Tat zu konfrontieren, Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung zu finden und den persönlichen bzw. sozialen Friedern wiederherzustellen.

4. Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe

Das Ziel der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit anstelle uneinbringlicher Geldstrafe ist die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Zielgruppe sind Verurteilte, die nach Erwachsenenstrafrecht per rechtskräftigen Strafbefehl oder Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt wurden und zur Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt und bewilligt bekommen haben.

Dienststelle Dresden

Besucheradresse:
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
Bitte den Eingang des Amtsgerichts Dresden, Roßbachstr. 6, nutzen.
Postanschrift:
Landgericht Dresden
Sozialer Dienst, Büro Dresden
Lothringer Straße 1
01069 Dresden

Telefon: +49 351 4464550
Geschäftsstelle

Telefax: +49 351 4464599

E-Mail: sozdienst-lgdd@lgdd.justiz.sachsen.de

Dienststelle Meißen

Besucheradresse:
Domplatz 3
01662 Meißen
Postanschrift:
Landgericht Dresden
Sozialer Dienst, Büro Meißen
Domplatz 3
01662 Meißen

Telefon: +49 3521 4702875

Telefax: +49 3521 4702888

Dienststelle Riesa

Besucheradresse:
Lauchhammerstraße 10
01591 Riesa
Postanschrift:
Landgericht Dresden
Sozialer Dienst, Büro Riesa
Lauchhammerstraße 10
01591 Riesa

Telefon: +49 3525 745170

Telefax: +49 3525 745174

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