Apostille/Legalisation
Apostillen und Legalisationen bestätigen die Echtheit einer deutschen Urkunde. Sie werden im europäischen- und nichteuropäischen Ausland für Rechtsangelegenheiten benötigt.
Anträge auf Erteilung einer Apostille bzw. Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation werden beim Landgericht Zwickau nur schriftlich entgegengenommen. Aus dem Antrag muss sowohl der Antragsteller sowie das Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden sollen, hervorgehen (unten stehendes Musterexemplar kann verwendet werden).
Die Erteilung und Versand einer Apostille/Legalisation benötigt in der Regel 1 - 2 Wochen. Die Gebühr wird nachträglich über ein Schreiben an die Landesjustizkasse Chemnitz eingefordert.
Sofern Sie nicht den Postweg nutzen wollen, können Sie die Anträge auch in den Briefkasten vor dem Gebäude einlegen.
Wichtig:
- es können nur Originalunterschriften beglaubigt werden
- werden elektronisch erstellte Handelsregisterauszüge zur Beglaubigung vorgelegt, müssen diese mit dem Dienstsiegel und der Originalunterschrift des Urkundsbeamten des Registergerichts versehen sein
Gebühr:
Pro Dokument fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Sie werden zur Zahlung gesondert aufgefordert. Von Vorabzahlungen ist abzusehen!
Für die Beglaubigung von Übersetzungen gilt Folgendes:
Bei Übersetzungen, welche durch einen im Landgerichtsbezirk ansässigen Übersetzer gefertigt worden sind, kann diw Präsidentin des Landgerichts eine sogenannte Bestätigung erteilen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, welche zugleich durch die Präsidentin des Landgerichts mit einer Vorbeglaubigung oder Apostille versehen werden kann.
Weitere Informationen zur Erteilung der Legalisation oder Apostille erhalten Sie über
- Auswärtiges Amt (Die Internetseite des Auswärtigen Amtes wird geöffnet.)
- Bundesamt für Justiz (Die Internetseite des Bundesamtes für Justiz wird geöffnet.)
- Europäische Union (Das Europäische Justizportal, Seite Öffentliche Urkunden, wird geöffnet.)
Die Präsidentin des Landgerichts ist für die Beglaubigung folgender Urkunden zuständig:
- Urteile und Beschlüsse in Familien-, Vormundschafts- und Nachlasssachen der Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal, Plauen und Zwickau
- notarielle Urkunden der im Landgerichtsbezirk Zwickau ansässigen Notare, z.B. Vollmachten, Unterschriftsbeglaubigungen oder sonstige Urkunden
- Übersetzungen von im Landgerichtsbezirk Zwickau ansässigen Übersetzern oder außerhalb vom Bundesland Sachsen, welche von der Präsidentin des Landgerichts oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden bestellt und allgemein vereidigt worden sind
Zur Zeit ist nur die Abgabe der Anträge möglich. Die Bearbeitung der Apostille erfolgt dann zeitnah. Beachten Sie, dass pro Urkunde eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro erhoben wird.
Geschäftsstelle für Apostillen und Legalisation
Besucheradresse:Landgericht Zwickau
Platz der Deutschen Einheit 1
08056 Zwickau
Andere Urkunden werden durch die Landesdirektion Sachsen in Dresden (Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden) beglaubigt, wie z.B.:
- Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Bescheinigung über eine Namensänderung)
- Bescheinigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen, Landratsämter (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte der Jugendämter)
- Beglaubigungsvermerke auf Ablichtungen aus Archiven
- Bescheinigungen der Gesundheits- und Veterinärämter
- Bescheinigungen der Sächsischen Architektenkammer oder Ärztekammer
- Bescheinigungen der Finanzämter
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer
- durch das Landesamt für Schule und Bildung vorbeglaubigte Schulzeugnisse - und Urkunden
- Hochschulzeugnisse und -Urkunden