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Sozialer Dienst

1. Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz sind insbesondere

  • die Bewährungshilfe (§ 56d StGB, § 24 JGG);
  • die Gerichtshilfe im Erwachsenenstrafrecht einschließlich der Erstattung von Opferberichten (§§ 160 Abs. 3, 463d StPO, Ziffer III Nr. 15 Buchstabe a Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Verfahren der Justizbehörden des Freistaates Sachsen in Gnadensachen (Gnadenordnung - GnO));
  • die Führungsaufsicht (§ 68a StGB);
  • der Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht (§ 46a StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO, jeweils in Verbindung mit der VwV Täter-Opfer-Ausgleich);
  • die Vermittlung und Überwachung gemeinnütziger Arbeit im Rahmen der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie anstelle uneinbringlicher Geldstrafen (§ 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG, § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG, § 8 VO des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe);
  • die Haftentscheidungshilfe (§ 160 Abs. 3 StPO) und
  • die Unterstützung der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen nach §§ 35 bis 37 BtMG.


2. Der Soziale Dienst der Justiz vermittelt erste Hilfsmaßnahmen für Opfer von Straftaten, soweit im Landgerichtsbezirk keine  Opferberatungsstelle eingerichtet ist

3. Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich und bei der Erstellung eines Opferberichts bietet der Soziale Dienst der Justiz Opfern von Straftaten die Vermittlung an eine geeigneten Opferberatungsstelle an.

4. Der Soziale Dienst der Justiz leistet Hilfe und Betreuung durch Einzel- und Gruppenarbeit.

5. Der Dienstvorgesetzte kann die Aufgaben konkretisieren oder einschränken. Er kann weitere Aufgaben vorsehen.

 

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