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Dolmetscher/Übersetzer

Allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetscher, Behördendolmetscher und Übersetzer

Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden ist zuständig für die allgemeine Beeidigung von Behördendolmetschern und Übersetzern für das Gebiet des Freistaates Sachsen und von Gerichtsdolmetschern für das Bundesgebiet, soweit diese ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Anträge auf Beeidigung können beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden eingereicht werden. Über eine Gleichwertigkeit etwaiger im Ausland erworbener Abschlüsse entscheidet nach Weiterleitung durch das Oberlandesgericht Dresden das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Im Anschluss an den Beeidigungstermin, der persönlich wahrzunehmen ist, werden die Beeidigten in die Dolmetscher- und Übersetzerliste, eine bundesweit geführte Datenbank, eingetragen.

Das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) regelt bundeseinheitlich die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher. Für die übrigen Sprachmittler – Behördendolmetscher und Übersetzer – gilt im Freistaat Sachsen das zum 31. März 2023 in Kraft getretene Sächsische Dolmetschergesetz (SächsDolmG) in Verbindung mit der Sächsischen Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO).

Alle Antragsteller haben ihre persönliche Zuverlässigkeit und ihre fachliche Eignung nachzuweisen. Für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse ist neben der Vorlage eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung als Sprachmittler auch der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache erforderlich. Letzterer kann dadurch erbracht werden, dass dem Zeugnis zu entnehmen ist oder von der jeweiligen das Zeugnis ausstellenden staatlichen Prüfungsstelle bestätigt wird, dass der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung war. Alternativ hierzu kommt die Vorlage einer Bescheinigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle in Betracht.

Sowohl das Gerichtsdolmetschergesetz als auch das Sächsische Dolmetschergesetz sehen eine Befristung der Beeidigung auf fünf Jahre vor. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Dolmetschergesetzes bereits beeidigten Sprachmittler beginnt diese Fünf-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, mithin ab dem 31. März 2023; sie endet für diese also am 30. März 2028. Für alle übrigen beginnt die Fünf-Jahres-Frist ab dem jeweiligen Tag der Beeidigung. Anträge auf Verlängerung sollen drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht werden .

Zum 1. Januar 2028 wird das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert. Ab diesem Zeitpunkt kann sich ein allgemein beeidigter Dolmetscher vor Gericht „nur“ noch auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem Gerichtsdolmetschergesetz berufen.

Einen Antrag auf allgemeine Beeidigung sowie einen Verlängerungsantrag finden Sie über die Verlinkung zu Amt24.

Nähere Informationen zur Beeidigung, insbesondere zu den Voraussetzungen der Antragstellung, erhalten Sie unter

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