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Dolmetscher/Übersetzer

Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher für den Freistaat Sachsen

Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden ist zuständig für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für das Gebiet des Freistaates Sachsen. Nachzuweisen sind hierfür vor allem die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung. Anträge auf Bestellung und Beeidigung können unter anderem beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden eingereicht werden. Über eine Gleichwertigkeit etwaiger im Ausland erworbener Abschlüsse entscheidet nach Weiterleitung durch das Oberlandesgericht Dresden das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Im Anschluss an den Beeidigungstermin, der persönlich wahrzunehmen ist, werden die Bestellten in die Dolmetscher- und Übersetzerliste, eine bundesweit geführte Datenbank, eingetragen.

Zum 1. Januar 2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten. Dieses regelt bundeseinheitlich die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher. Für alle übrigen Sprachmittler – nämlich Behördendolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher – gilt im Freistaat Sachsen das zum 31. März 2023 in Kraft getretene neue Sächsische Dolmetschergesetz (SächsDolmG) in Verbindung mit der neuen Sächsischen Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO), die voraussichtlich im April 2023 erlassen wird.

Sämtliche Antragsteller haben unter anderem die erforderlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Zu diesen zählen nunmehr auch Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache. Neben der Vorlage eines Zeugnisses über die Prüfung als Sprachmittler ist daher auch der Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich. Dieser kann dadurch erbracht werden, dass dem Zeugnis zu entnehmen ist oder von der jeweiligen das Zeugnis ausstellenden Prüfungsstelle bestätigt wird, dass der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung war. Alternativ hierzu kommt die Vorlage einer Bescheinigung durch die staatlichen Prüfungsämter in Betracht.

Sowohl das Gerichtsdolmetschergesetz als auch das neue sächsische Dolmetschergesetz sehen eine Befristung der Beeidigung auf fünf Jahre vor. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Dolmetschergesetzes bereits beeidigten Sprachmittler beginnt diese Fünf-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, mithin ab dem 31. März 2023; sie endet für diese also am 30. März 2028 Für alle übrigen beginnt die Fünf-Jahres-Frist ab dem jeweiligen Tag der Beeidigung zu laufen. Anträge auf Verlängerung sollen drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht werden.

Einen Antrag auf Beeidigung sowie einen Verlängerungsantrag finden Sie über die Verlinkung zu Amt24.

Nähere Informationen zur Bestellung und Beeidigung, insbesondere zu den Voraussetzungen der Antragstellung, erhalten Sie unter

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