Dolmetscher/Übersetzer
Allgemeine Beeidigung der Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher für den Freistaat Sachsen
Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden ist zuständig für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für das Gebiet des Freistaates Sachsen. Nachzuweisen sind hierfür vor allem die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung. Anträge auf Beeidigung können beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden eingereicht werden. Über eine Gleichwertigkeit etwaiger im Ausland erworbener Abschlüsse entscheidet nach Weiterleitung durch das Oberlandesgericht Dresden das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Im Anschluss an den Beeidigungstermin, der persönlich wahrzunehmen ist, werden die Beeidigten in die Dolmetscher- und Übersetzerliste, eine bundesweit geführte Datenbank, eingetragen.
Zum 1. Januar 2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten. Dieses regelt bundeseinheitlich die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher. Für alle übrigen Sprachmittler – nämlich Behördendolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher – gilt im Freistaat Sachsen das zum 31. März 2023 in Kraft getretene neue Sächsische Dolmetschergesetz (SächsDolmG) in Verbindung mit der Sächsischen Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO).
Alle Antragsteller haben unter anderem die erforderlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Hierfür ist neben der Vorlage eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung als Sprachmittler auch der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache erforderlich. Letzterer kann dadurch erbracht werden, dass dem Zeugnis zu entnehmen ist oder von der jeweiligen das Zeugnis ausstellenden staatlichen Prüfungsstelle bestätigt wird, dass der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung war. Alternativ hierzu kommt die Vorlage einer Bescheinigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle in Betracht.
Sowohl das Gerichtsdolmetschergesetz als auch das Sächsische Dolmetschergesetz sehen eine Befristung der Beeidigung auf fünf Jahre vor. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Dolmetschergesetzes bereits beeidigten Sprachmittler beginnt diese Fünf-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, mithin ab dem 31. März 2023; sie endet für diese also am 30. März 2028. Für alle übrigen beginnt die Fünf-Jahres-Frist ab dem jeweiligen Tag der Beeidigung. Anträge auf Verlängerung sollen drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht werden.
Zum 1. Januar 2027 wird das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert. Ab diesem Zeitpunkt kann sich ein allgemein beeidigter Dolmetscher vor Gericht „nur“ noch auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem Gerichtsdolmetschergesetz berufen.
Einen Antrag auf allgemeine Beeidigung sowie einen Verlängerungsantrag finden Sie über die Verlinkung zu Amt24.
Nähere Informationen zur Beeidigung, insbesondere zu den Voraussetzungen der Antragstellung, erhalten Sie unter
- Amt 24
- Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Hinweise zur Einrichtung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (*.pdf, 0,26 MB)