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Ehefähigkeitsverfahren

Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Wenn ein ausländischer Mitbürger* in Deutschland heiraten will, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der ausländische Heiratswillige zwar in Deutschland, nicht aber in seinem Herkunftsland als verheiratet gilt (»hinkende Ehe«). Insbesondere für die zukünftigen Kinder der Eheleute ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Zudem soll die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses den Standesbeamten die Prüfung erleichtern, ob das Heimatrecht des Ausländers die Eheschließung erlaubt.

Ausländer, die in Deutschland eine Ehe schließen möchten, müssen daher dem Standesbeamten grundsätzlich ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen (§ 1309 Absatz 2 BGB). In diesem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt die innere Behörde, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.

Als Zeugnis der inneren Behörde gilt in einigen wenigen Staaten (Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei) auch eine Bescheinigung der Auslandsvertretung.

Da eine Vielzahl von Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellt, kann bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheschließung angemeldet wird, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden.

Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit, das heißt ob nach dem Recht des Heimatstaates der Heiratswilligen ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf der Eheschließung kein Ehehindernis, wie zum Beispiel eine Doppelehe (§ 1306 BGB), entgegenstehen. Zudem ist auch immer zu prüfen, ob eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst sind. Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf daher eine im Ausland aufgelöste Ehe der vorherigen Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich (siehe Scheidungsanerkennung).

Ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden setzt immer die Anmeldung der Eheschließung bei einem sächsischen Standesamt voraus. Er  kann nicht direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden, sondern wird vom zuständigen Standesamt am Wohnsitz eines bei beiden Verlobten entgegengenommen.

Die Heiratswilligen müssen sich daher zunächst an das Standesamt wenden.

* Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in den gesamten Ausführungen nur die männliche Form verwendet.

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