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Scheidungsanerkennung

Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen gemäß § 107 FamFG

Grundsätzlich gelten gerichtliche Urteile und Beschlüsse sowie Entscheidungen staatlicher Behörden nur für das Gebiet des Staates, in dem sie erlassen wurden. Soll die Wirkung dieser Entscheidungen über die Grenze des jeweiligen Entscheidungsstaates hinaus erstreckt werden, so hängt die Wirksamkeit der Entscheidung in einem weiteren Staat von der Anerkennung in diesem Staat ab. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen  Voraussetzungen er ausländische Entscheidungen anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Ehescheidung ist zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem die Entscheidung ergangen ist. Wenn die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als gelöst gelten soll, bedarf es einer förmlichen Anerkennung gemäß § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG.

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist, werden für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, das heißt keiner der beiden Ehepartner besaß eine weitere, zusätzliche Staatsbürgerschaft, so hängt die Anerkennung nicht von der förmlichen Feststellung der Landesjustizverwaltung ab (siehe Heimatstaatentscheidungen).
Auch Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten unter bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeit, das heißt es bedarf dann keiner Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung (siehe Scheidungen aus EU-Staaten).

Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist im Freistaat Sachsen Aufgabe des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist das Oberlandesgericht Dresden, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichts Dresden hat beziehungsweise falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, wenn eine neue Ehe im Bereich des Oberlandesgerichts Dresden geschlossen werden soll (siehe Ehefähigkeitsverfahren).

Antragsberechtigt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen glaubhaft macht. Obwohl nicht zwingend erforderlich, wird zur Antragstellung die Vorsprache beim zuständigen Standesamt am Wohnsitz empfohlen. Die Standesämter halten stets das aktuelle Formular »Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG« (Nr.: 16/101) bereit. Dieses Formular enthält alle für die Bearbeitung des Antrages notwendigen Angaben und macht zeitaufwändige Nachfragen entbehrlich. Auch sind die Standesbeamten beim ordnungsgemäßen Ausfüllen des Formulars behilflich und führen die für die Anerkennung benötigten Urkunden und Unterlagen zusammen. Diese werden mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen an das einreichende Standesamt zurückgegeben.
Alternativ ist eine Antragstellung unter zur Hilfenahme des eingestellen Antragsformulars möglich.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland bindend.

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