03.09.2020

Erneute Verhandlung - Musterfeststellung

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Terminhinweis: OLG verhandelt erneut in einem Musterfeststellungsklageverfahren über Zinsanpassungsklauseln

Am Mittwoch, dem 9. September 2020, verhandelt der 5. Zivilsenat erneut über eine Musterfeststellungsklage*, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. eingereicht hat.

Die Beklagte, gegen die die Klage gerichtet ist, ging aus einer Verschmelzung der Kreissparkasse Aue-Schwarzenberg, der Sparkasse Erzgebirge und der Sparkasse Mittleres Erzgebirge hervor, wobei letztere wiederum aus der Verschmelzung der Kreissparkasse Aue und Schwarzenberg und Letztere aus der Verschmelzung der Kreissparkassen Annaberg und Stollberg hervorgegangen ist.

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet habe. Den Sparverträgen sei eine variable Verzinsung der Spareinlage immanent. Die Anfangszinssätze hingen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Bei Vertragsschluss wurde keine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel vereinbart. Zusätzlich zu diesem variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen »S-Prämie«. Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50% der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.

Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde.
Schon im Januar hatten knapp 800 Verbraucher ihre Ansprüche über das Klageregister angemeldet.

Über zwei parallel gelagerten Fälle hatte das Oberlandesgericht bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen (vgl. Medieninformationen Nr.16 und 17/2020 vom 15.04.2020 und 22.04.2020 sowie Nr. 21 und  23/2020 vom 10.06.2020 und 17.06.2020).

Die Verhandlung wird im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden, Hammerweg 26, 01127 Dresden, stattfinden.

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie musste auch hier die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 1,50 m zwischen den Zuschauern stark reduziert werden.

Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden trägt dieser besonderen Situation Rechnung. 15 Plätze sind für Medienvertreter reserviert. Sie werden, soweit sie bis 10.00 Uhr nicht eingenommen wurden, für sonstige Besucher freigegeben.  Die Vergabe der Besucherplätze - sowohl für Medienvertreter als auch für sonstige Zuschauer - erfolgt nach der Reihenfolge ihres Eintreffens. Es dürfen nur so viele Besucher in den Saal gelassen werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen.

Interessierte Zuschauer werden angesichts der Corona-Pandemie gebeten, die Notwendigkeit eines Besuches der Verhandlung sorgsam abzuwägen.

Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in einer Medieninformation, die über die Homepage des Oberlandesgerichts https://www.justiz.sachsen.de/olg/ einsehbar ist, berichtet werden.

Alle Besucher werden dringend ersucht, die hygienischen Mindeststandards (Wahrung des Abstandes, Husten- und Niesetikette, Händehygiene) einzuhalten. Sie sollen sich im Rahmen der Zugangskontrolle vor Betreten des Gebäudes dazu erklären, ob sie Symptome einer Corona-Infektion aufweisen oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Corona-Virus infiziert ist oder bei der ein entsprechender Verdacht vorliegt. Soweit eine Identitätsfeststellung ermöglicht wird, ist das Tragen eines Mundschutzes gestattet.

Aktenzeichen: 5 MK 2/19
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. ./. Erzgebirgssparkasse
Termin: 9. September 2020, 10:00 Uhr, Prozessgebäude des Oberlandesgerichts

Medieninformation Nr. 32/2020

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* Die Musterfeststellungsklage (Musterklage) ist eine zivilrechtliche Verbandsklage, die mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 1. November 2018 in das deutsche Recht eingeführt wurde. Die Musterfeststellungsklage soll geschädigten Verbrauchern die Möglichkeit bieten, ohne großen (finanziellen) Aufwand ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit liegt bei den Oberlandesgerichten.

Mit der Musterfeststellungsklage können nur gemäß § 606 Abs. 1 ZPO n.F. qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherverbände) die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Den Rechtsstreit zur Höhe des individuellen Anspruchs müssen die einzelnen Verbraucher später selbst führen.

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