22.02.2021

Gewerberaummiete im Lockdown?

© 

Terminhinweis: Verpflichtung zur Zahlung von Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown?

Der für Gewerberaummiete zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden verhandelt am Mittwoch, dem 24. Februar 2021, über die Frage, ob die Miete für ein Ladenlokal trotz staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen zu zahlen ist.

Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 unter Berufung darauf nicht gezahlt, dass sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. bzw. 20. März 2020 nicht öffnen konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf »Null« reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts (§ 536 BGB), hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (§ 326 BGB) und höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Wege der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Das Landgericht Chemnitz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Es liege weder ein Mangel des Mietobjektes noch Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung vor. Es könne offen bleiben, ob die wegen der Corona-Pandemie erfolgte staatliche Schließungsanordnung grundsätzlich zur Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage führen könne. Im konkret zu beurteilenden Fall sei eine Anpassung des Vertrages jedenfalls nicht angezeigt, weil der Beklagten das Festhalten am unveränderten Mietvertrag nicht unzumutbar sei.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie musste die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 1,50 m zwischen den Zuschauern stark reduziert werden. Interessierte Zuschauer werden angesichts der Corona-Pandemie gebeten, die Notwendigkeit eines Besuches der Verhandlung sorgsam abzuwägen. Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in einer Medieninformation, die über die Homepage des Oberlandesgerichts https://www.justiz.sachsen.de/olg/ einsehbar ist, berichtet werden.


Aktenzeichen: 5 U 1782/20
Z. GmbH ./. K. GmbH
Termin: 24. Februar 2021, 13:00 Uhr, Saal 1.3

Medieninformation Nr. 8/2021

zurück zum Seitenanfang