24.08.2020

Sicherheitsbestimmungen und Akkreditierung

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Sicherheitsbestimmungen und Akkreditierungsverfahren im Staatsschutzverfahren gegen Gruppe Freital II vom 26. bis 28. August 2020

Der Vorsitzende des Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Dresden hat für die am 7. September 2020 beginnende Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen die Gruppe Freital II sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Auf die folgenden Anordnungen wird besonders hingewiesen.

1. Akkreditierungsverfahren

Es wird ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Nach der sitzungspolizeilichen Anordnung stehen 20 Sitzplätze für Journalisten und Medienvertreter zur Verfügung, für die Platzkarten vergeben werden.
Es werden Mediengruppen gebildet, für die die jeweils angegebene Anzahl von Sitzplätzen aus dem genannten Sitzplatzkontingent reserviert wird:

(1) Gruppe 1:
Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland: 4 Plätze
(2) Gruppe 2:
öffentlich-rechtliche Fernsehsender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(3) Gruppe 3:
öffentlich-rechtliche Hörfunksender mit dem Sitz in Inland: 2 Plätze
(4) Gruppe 4:
private Fernsehsender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(5) Gruppe 5:
private Hörfunksender mit Sitz im Inland: 2 Plätze
(6) Gruppe 6:
Tageszeitungen, mit einer ständigen Redaktion oder Verlagshauptsitz in Sachsen: 5 Plätze
(7) Gruppe 7:
sonstige Print- und Onlinemedien mit Sitz im Inland: 3 Plätze

Zusätzlich erfolgt eine Akkreditierung von Bildjournalisten, sofern diese keinen Sitzplatz während der Verhandlung beanspruchen.

Innerhalb der Mediengruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche für die jeweilige Gruppe vorgenommen. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - die Presssprecherin  durch Los. Wird die Anzahl der reservierten Sitzplätze innerhalb einer Mediengruppe durch gültige Akkreditierungen nicht erreicht, werden die nicht vergebenen Sitzplätze wieder den allgemeinen Sitzplätzen für die Presse, die nicht dem vorgenannten Sitzplatzkontingent unterfallen, zugeschlagen.

Akkreditierte Journalisten und Medienvertreter, die einer der genannten Mediengruppen angehören, innerhalb dieses Kontingents jedoch keinen Sitzplatz erhalten haben, nehmen an der Vergabe innerhalb des Sitzplatzkontingents der Presse ggf. noch verbliebener Plätze teil.

Diese (allgemeinen Pressesitzplätze) werden in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche vergeben. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - wiederum das Los.

Jedes rechtlich selbständige Medienorgan kann nur einen Sitzplatz in Anspruch nehmen. Akkreditieren sich mehrere Journalisten/Medienvertreter für ein Medienorgan, kann demnach nur ein Sitzplatz an dieses Medienorgan vergeben werden. Ein Tausch ist jedoch nach den Maßgaben der sitzungspolizeilichen Anordnung jederzeit möglich. Sammelanmeldungen einzelner Medienorgane sind nicht zu berücksichtigen. Jeder Journalist/Medienvertreter muss sich gesondert akkreditieren.

Die Akkreditierungsfrist beginnt am 26. August 2020 um 12.00 Uhr und endet am 28. August 2020 um 12.00 Uhr.

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich an die
E-Mail-Adresse: Akkreditierung@olg.justiz.sachsen.de zu richten.

Für die Akkreditierung sind die auf der Homepage des OLG unter:
https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/1640.htm
zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Gesuche, die außerhalb dieser Frist oder auf anderem Wege bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Dresden eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Dem Akkreditierungsgesuch ist eine elektronische Kopie des Presseausweises, eine Arbeitgeberbestätigung oder ein sonstiger Nachweis journalistischer Tätigkeit beizufügen. Dieser sollte daher beim Ausfüllen des Akkreditierungsformulars bereitgehalten werden. Dies gilt auch für mitanzumeldende Techniker.

2. Poolbildung

Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Von den akkreditierten Journalisten/Medienvertretern werden vier Fotografen (zwei Agenturvertreter und zwei freie Fotografen) für Aufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Hauptverhandlung zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen zur Verfügung zu stellen (Pool-Lösung).

Falls bis spätestens Donnerstag, dem 3. September 2020, 12.00 Uhr, der Pressestelle bei dem Oberlandesgericht Dresden keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, wird innerhalb der Gruppen die Auswahl durch Los getroffen.

Auf die Anordnungen zur Anonymisierung von Bildaufnahmen in der Sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden wird hingewiesen.

3. Sicherheitsanordnungen

Zugang zum Prozessgebäude

Es finden umfangreiche Sicherheitskontrollen statt. Der durchzuführenden Einlasskontrolle haben sich alle Zuhörer einschließlich der Medienvertreter und die übrigen Verfahrensbeteiligten zu unterziehen. Es ist daher beabsichtigt, mit den Einlasskontrollen am ersten Verhandlungstag, dem 7. September 2020, um 8.00 Uhr zu beginnen, um einen rechtzeitigen Zugang zu ermöglichen. An den anderen Verhandlungstagen wird das Gebäude spätestens 45 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.

Besucher sollten ausreichend Zeit vor dem Sitzungsbeginn einplanen, da die Sicherheitskontrollen zeitaufwändig sind und zu erheblichen Verzögerungen führen können.

Sicherheitskontrollen

Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung ist allen Personen das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind

1. andere körperlich zu verletzen

2. zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden

3. die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren

4. die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das demonstrative Vorzeigen von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.

Es ist nicht gestattet, Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops, Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. Wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mitzunehmen.

Ausnahmen hiervon bestehen für akkreditierte Medienvertreter/Journalisten sowie die Verteidiger, Nebenklägervertreter, Vertreter der Jugendgerichtshilfe, Dolmetscher und Sachverständige.

Im Hinblick auf die umfangreichen sitzungspolizeilichen Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird angeraten - auch um eine zügige Einlasskontrolle zu ermöglichen - nicht zugelassene Gegenstände (scharfe oder spitze Gegenstände: z.B. Messer, Schere, Zirkel, Nagelfeile, Werkzeuge; Glas: z.B. Getränkeflaschen, Parfüm; Dosen: z.B. Getränke, Haarspray; Feuerzeuge; pyrotechnische Erzeugnisse einschließlich Taschen und andere Behältnisse sowie Handys etc. nicht mit zum Prozessgebäude zu bringen.

Bei der Einlasskontrolle müssen sich alle Personen mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Pressevertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis und ggf. durch einen Akkreditierungsnachweis zu legitimieren.
Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben oder sich abtasten zu lassen, wird der Zutritt versagt werden.

Akkreditierte Journalisten und Medienvertreter dürfen ihre Mobiltelefone nur im ausgeschalteten Zustand mit in den Sitzungssaal bringen. Mobile Computer dürfen hier nur offline betrieben werden. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind mit diesen Geräten nicht erlaubt. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets ist im Sitzungssaal nicht gestattet.

Personen, die an COVID-19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen unter Quarantäne stehen, kann kein Einlass gewährt werden. Alle Besucher werden dringend ersucht, die hygienischen Mindeststandards (Wahrung des Abstandes, Husten- und Niesetikette, Händehygiene) einzuhalten. Soweit das Abstandsgebot - insbesondere im Rahmen der Einlasskontrollen - nicht gewahrt werden kann, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Sitzplätze

Aufgrund des aus Infektionsschutzgründen zu wahrenden Sicherheitsabstandes stehen im Zuhörerbereich des Sitzungssaales insgesamt nur 39 Sitzplätze zur Verfügung. Hiervon sind 20 Sitzplätze zunächst für Medienvertreter/Journalisten reserviert.

Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. Reservierungen sind nicht statthaft.

Die Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats vom 24. August 2020 einschließlich der dieser beigegebenen Begründung kann von Medienvertretern über die Pressestelle eingesehen werden. Zudem wird sie im Eingangsbereich des Prozessgebäudes ausgelegt.

Aktenzeichen: 4 St 1/20
Medieninformation Nr. 29/2020

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