13.08.2020

Termin: Bargeld erhalten und Weiterfahren

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Geschäftsmodell zur Bargeldbeschaffung durch Verkauf und Zurückmieten des eigenen PKW auf dem Prüfstand des OLG Dresden.

Der 2. Zivilsenat verhandelt am Freitag, dem 14. August 2020, über die Berufung einer Beklagten, die als Kfz-Pfandleihhaus, mit dem Slogan »Bargeld erhalten & weiterfahren« wirbt.

Der Kläger hat einen Mercedes Benz E 63 AMG, den er kurze Zeit zuvor selbst für 33.000 € gekauft hatte, im Oktober 2018 für 10.000 Euro an die Beklagte verkauft. Gleichzeitig hat er das Fahrzeug für 1/2 Jahr zu einer monatlichen Rate von 990 € von der Beklagten zurückgemietet (»sale and rent back«). Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Beklagte das Fahrzeug nach Ablauf des Mietvertrages durch einen vereidigten Auktionator öffentlich versteigern lässt, wobei der Kläger selbst mitbieten könne. Der Termin sollte dem Kläger 7 Tage vorher per Mail mitgeteilt werden. Der Aufrufpreis sollte dem Kaufpreis der Beklagten (10.000 €) zuzüglich eventuell ausstehender Mietraten und sonstiger Kosten entsprechen. Ein diesen Aufrufpreis übersteigender Mehrerlös sollte bei Versteigerung an einen Dritten dem Kläger zugute kommen. Dem Kläger war jedoch auch ein Rückkauf des Fahrzeuges am Ende der Laufzeit angeboten worden. Nachdem der Kläger die Miete nicht zahlte, wurde das Fahrzeug von der Beklagten am 9.1.2019 sichergestellt und am 16.1.2019 versteigert.

Der Kläger bringt vor, er sei weder über die Versteigerung informiert worden, noch sei der Mehrerlös abgerechnet worden. Er hat darüber hinaus den Vertrag widerrufen, weil es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handle (§ 506 BGB).

Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückabwicklung der sich als Einheit darstellenden Verträge verurteilt, da der Kläger sie wirksam widerrufen habe. Es handele sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

In der Berufungsinstanz geht es auch um die Frage, ob die Verträge nicht wegen eines Verstoßes gegen § 34 Absatz 4 der Gewerbeordnung insgesamt unwirksam sind. Das Verbot richtet sich gegen Verträge, die einen gewerbsmäßigen Kauf mit Rückkaufrecht vorsehen. Dadurch soll die Umgehung der Schutzvorschriften für Verkäufer z.B. bei der Verwertung des Pfandes durch Pfandleiher verhindert werden. Bei Bestehen eines Rückkaufrechtes könnte der Pfandleiher nach Ablauf der Rückkaufsfrist das Pfand verwerten und den Mehrerlös einbehalten, während er nach den Vorschriften für die Pfandleihe nach Ablauf der Einlösefrist das Pfand versteigern und den Mehrerlös für den Pfandgeber bereithalten, bzw. abliefern muss. Damit soll verhindert werden, dass der gewerbliche Käufer Gewinne zu Lasten des privaten Verkäufers macht, die er nach den Vorschriften für Pfandleiher nicht machen dürfte.

Das Geschäftsmodell der Beklagten war bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung, so z.B. im WDR unter:
https://www1.wdr.de/verbraucher/geld/pfando-bargeld-100.html
https://www1.wdr.de/nachrichten/pfando-verliert-erstes-olg-urteil-100.html

§ 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung lautet:
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Aktenzeichen: 2 U 624/20
D.E. ./. P. GmbH
Termin: 14. August 2020, 11:00 Uhr, Saal 3.6

Medieninformation Nr. 28/2020

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